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Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 5. Die Erbengemeinschaft

5. Die Erbengemeinschaft

Der Erblasser kann anstelle nur eines Erben auch mehrere Personen als Erben seines Vermögens einsetzen. Sind mehrere Erben vorhanden, sind alle gemeinschaftlich am Nachlass beteiligt, auch wenn ihnen unterschiedliche Anteile zustehen. Die Gemeinschaft rückt in ihrer Gesamtheit in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Dies bedeutet: wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Der Erblasser kann bestimmen, zu welchen Bruchteilen die einzelnen Erben etwas aus dem Nachlass erhalten. Nimmt der Erblasser keine Regelung hinsichtlich der Höhe der Bruchteile vor, so erben die einzelnen Begünstigten zu gleichen Teilen.
Alle Erben können nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Jedem Miterben steht ein entsprechend seiner Erbquote zu bemessender Anteil am Nachlass zu. Kein Miterbe kann über seinen Anteil alleine verfügen. Hierfür muss die Erbengemeinschaft aufgelöst und jedem Erben sein Anteil am Nachlass zugeteilt werden. Dies erfordert die Zustimmung aller Anderen. Kann eine einvernehmliche Auseinandersetzung nicht erreicht werden, so hat jeder Miterbe das Recht, die Verwertung der Nachlassgegenstände durch Teilungsversteigerung durchzuführen. Erst im Wege der Nachlassauseinandersetzung erlangen einzelne Miterben das Alleineigentum an Nachlassgegenständen, für die der Erblasser durch Teilungsanordnungen im Testament genaue Anordnungen treffen kann.

Beispiel:

Mein Testament Karlsruhe, den 10. Mai 2008

Mein Ehemann, Herr Walter Müller, erbt die Hälfte meines Vermögens. Unserer gemeinsamen Kinder, Bianca, Heiko und Sophie erhalten je ein 1/6.

Gabriele Müller (Unterschrift)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Stand: Mai 2026



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