Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 5. Die Erbengemeinschaft

5. Die Erbengemeinschaft

Der Erblasser kann anstelle nur eines Erben auch mehrere Personen als Erben seines Vermögens einsetzen. Sind mehrere Erben vorhanden, sind alle gemeinschaftlich am Nachlass beteiligt, auch wenn ihnen unterschiedliche Anteile zustehen. Die Gemeinschaft rückt in ihrer Gesamtheit in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Dies bedeutet: wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Der Erblasser kann bestimmen, zu welchen Bruchteilen die einzelnen Erben etwas aus dem Nachlass erhalten. Nimmt der Erblasser keine Regelung hinsichtlich der Höhe der Bruchteile vor, so erben die einzelnen Begünstigten zu gleichen Teilen.
Alle Erben können nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Jedem Miterben steht ein entsprechend seiner Erbquote zu bemessender Anteil am Nachlass zu. Kein Miterbe kann über seinen Anteil alleine verfügen. Hierfür muss die Erbengemeinschaft aufgelöst und jedem Erben sein Anteil am Nachlass zugeteilt werden. Dies erfordert die Zustimmung aller Anderen. Kann eine einvernehmliche Auseinandersetzung nicht erreicht werden, so hat jeder Miterbe das Recht, die Verwertung der Nachlassgegenstände durch Teilungsversteigerung durchzuführen. Erst im Wege der Nachlassauseinandersetzung erlangen einzelne Miterben das Alleineigentum an Nachlassgegenständen, für die der Erblasser durch Teilungsanordnungen im Testament genaue Anordnungen treffen kann.

Beispiel:

Mein Testament Karlsruhe, den 10. Mai 2008

Mein Ehemann, Herr Walter Müller, erbt die Hälfte meines Vermögens. Unserer gemeinsamen Kinder, Bianca, Heiko und Sophie erhalten je ein 1/6.

Gabriele Müller (Unterschrift)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

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Stand: Jan. 09


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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