Der Zugewinnausgleich im Erbrecht

Die erbrechtliche Position des in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehepartners hat zum einem einen Bedeutung im Rahmen des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge, zum anderen dort, wo der Ehepartner infolge Enterbung Pflichtteilsansprüche geltend macht.

Tritt die gesetzliche Erbfolge ein, d.h. liegt kein Testament vor, richtet sich das Erbrecht des im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehepartners danach, ob er zusammen mit den Kindern des verstorbenen Ehepartners erbt oder nicht. Gehen aus der Ehe Kinder hervor, so erbt der überlebende Ehepartner ein Viertel sowie ein weiteres Viertel aus der Zugewinngemeinschaft. Dieses weitere Viertel aus der Zugewinngemeinschaft fällt unabhängig davon an, ob im konkreten Fall ein Zugewinn erzielt worden ist oder nicht. Auch wenn das beim Tod eines Ehepartners vererbte Vermögen schon vor der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurde, es daher an sich nicht in den Zugewinn fällt, erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehepartners automatisch um dieses Viertel.

Im Falle der gesetzlichen Erbfolge bedeutet dies, dass der überlebende Ehepartner bei gesetzlichem Güterstand die Hälfte erbt. Die andere Hälfte wird unter den Kindern aufgeteilt.

Im Falle der gesetzlichen Erbfolge kann der überlebende Ehepartner noch eine Überlegung ganz anderer Art anstellen: Er könnte die Erbschaft ausschlagen und statt dessen den sog. ,,kleinen Pflichtteil`` und zusätzlich den Zugewinnausgleich aus dem erwirtschafteten Zugewinn verlangen.

Zur Verdeutlichung folgender Fall: Der Ehemann stirb. Er hat kein Testament hinterlassen, so dass die gesetzliche Erbfolge eintritt. Aus der Ehe gehen zwei Kinder hervor. Erben sind daher seine Ehefrau und die Beiden Kinder. Der Ehemann hat während der Ehe einen Zugewinn von EUR 50.000,00 erzielt. Im Nachlass sind diese EUR 50.000,00 vorhanden, ansonsten kein sonstiges Vermögen. Seine Ehefrau hat keinen Zugewinn erzielen können. Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt die Ehefrau daher EUR 25.000,00 und die beiden Kinder je EUR 12.500,00. Entschließt sich die Ehefrau dazu, die Erbschaft auszuschlagen, kann sie die Hälfte des Zugewinns verlangen, vorliegend also EUR 25.000,00. Zusätzlich steht der Ehefrau als ,,kleiner Pflichtteil`` ein Achtel an dem um den Zugewinnausgleich reduzierten Nachlass zu, also ein Achtel aus EUR 25.000,00. Im Falle der Ausschlagung bekäme die Ehefrau daher zusätzlich EUR 3.125,00, insgesamt also EUR 28.125,00.

Ein weitere Vorteil einer Ausschlagung der Erbschaft bei gleichzeitiger Geltendmachung des ,,kleinen Pflichtteils`` sowie des Zugewinns kann darin liegen, dass man mit den gemeinsamen Kindern nicht in einer Erbengemeinschaft leben und den evtl. Ärger einer Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft (nähere Informationen hierzu in dem Artikel: ,,Wie setzt man sich mit Miterben auseinander?``) nicht auf sich nehmen muss. Zudem hat man die Gewissheit, zu keinem Zeitpunkt für die Schulden des verstorbenen Ehepartners zu haften, deren wahre Höhe sich evtl. erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt.


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Stand: Februar 2005


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen insbesondere aus bankrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.

Im Todesfall können viele bankrechtliche Bereiche betroffen sein: Kreditverhältnisse des Erblassers, das auf den Enkel angelegte Sparbuch, Auflösung von Depots, das Bankschließfach, Bankvollmachten zugunsten Dritter oder Belastungen des Kontos.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät und vertritt Erben gegenüber Banken, wenn es um die Legitimation, Auskünfte, Rechnungslegung oder Verfügungen wegen des geerbten Bankvermögens geht. Sie gestaltet mit dem Erblasser Verfügungen von Todes wegen gerade in Bezug auf vorhandenes Bankvermögen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach kann den Bezug zum Steuerrecht herstellen, um nicht nur das Bankvermögen steuerrechtlich optimiert durch Schenkungen oder Erbschaften zu übertragen.

Sie berät und vertritt Erben bei der Frage, ob sie wegen dem Erbe der Erbschaftssteuer unterliegen oder steuerbefreit sind, welche Freibeträge Anwendung finden, in welche Steuerklasse die Erben fallen, bei der Bewertung des geerbten Vermögens und bei der Erbschaftssteuererklärung ebenso im Zuge von Schenkungen.

Wenn Erben vom Finanzamt auf Zahlung rückständiger Steuern des Erblassers in Anspruch genommen werden, wegen Übertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung Einkommenssteuern zu bezahlen oder die Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen von geerbten Grundstücken oder Gewerbebetrieben zu versteuern, berät Rechtsanwältin Carola Ritterbach die Erben und vertritt sie vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten.

Carola Ritterbach hat hierzu veröffentlich: 

  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Das Bankvermögen im Erbfall
  • Steuerhaftung der Erben
  • Nießbrauch, Wohnrecht, Grundschulden – Grundbuchbelastungen im Erbschaftssteuerrecht
  • Das Unternehmen im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer   


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