Einführung ins Teil 6: Die Erbengemeinschaft - 2. Haftung der Erbengemeinschaft
Für die Bestimmung der Haftung der Erbengemeinschaft ist der Zeitpunkt entscheidend. Die Haftung der Erbengemeinschaft vor den Nachlassteilung ist von der Haftung nach der Nachlassteilung zu unterscheiden.
1. Die Haftung vor der Nachlassteilung
Die Erbengemeinschaft haftet für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als eine Einheit, als Gesamtschuldner, § 2058 BGB. Keine gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten sind Vermächtnisse und Auflagen, die nur einzelnen Miterben auferlegt sind. Der Gläubiger hat bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Wahl, ob er eine Gesamtschuldklage gegen einen der Erben erhebt oder ob er die Klage gegen die Erbengemeinschaft erhebt. Ziel der Klage gegen einen Erben ist es, in dessen persönliches Vermögen zu vollstrecken. Er haftet aber nur in Höhe seines Erbteils. Beträgt der Erbteil ½ des Nachlasses, muss der Erbe die Hälfte der Verbindlichkeit aus seinem Vermögen bezahlen. Beträgt der Erbteil ¼ bzw. 1/6, so hat der Erbe entsprechend des Erbteils ¼ bzw. 1/6 der Verbindlichkeit aus seinem Vermögen zu begleichen, § 2059 I 2 BGB. Der Erbe haftet also mit seinem Vermögen. Zu dessen Schutz aber nur bis zur Höhe des Erbteils.
Die Klage gegen die Erbengemeinschaft (§2059 II BGb) hat das Ziel auf den gesamten Nachlass zuzugreifen. Die Erben haften nicht mit ihrem Vermögen. Die Haftung ist also auf den Nachlass beschränkt.
2. Haftung nach der Nachlassteilung
Ist es zur Nachlassteilung gekommen, ohne dass alle Nachlassgläubiger bezahlt wurden, verschlechtert sich die Position der Erben erheblich.
Der einzelne Erbe haftet grundsätzlich für die gesamten ausstehenden Schulden mit seinem privaten Vermögen. Dies kann die Höhe des Erbteils erheblich überschreiten.
Der Erbe haftet mit seinem Privatvermögen aber beschränkt auf den Erbanteil (§ 2060 BGB) wenn
- der Gläubiger seine Ansprüche zu spät geltend macht,
- der Gläubiger vom Aufgebotsverfahren ausgeschlossen war,
- das Nachlassinsolvenzverfahren beendet ist.
Hinweis:
Sollte ein Erbe nach der Nachlassteilung die restlichen Gläubiger bezahlen, steht ihm gegen die restlichen Erben ein Ausgleichsanspruch zu. Dieser ist in der Praxis oftmals schwer oder kaum durchzusetzen. Aus diesem Grund sollten die Gläubiger von der Nachlasserbenteilung befriedigt werden.
3. Erbauseinandersetzung
Die Erbauseinandersetzung beinhaltet die Bezahlung der Gläubiger und die Verteilung der Erbmasse nach Erbquoten auf die Erben. Der Erblasser kann allerdings eine Erbauseinandersetzung in seiner letztwilligen Verfügung untersagen. Die Untersagung kann von einem bestimmten Ereignis abhängig gemacht werden, sie kann aber auch bis zu 30 Jahren nach dem Erbfall angeordnet werden. Die Anordnung des Erblassers ist grundsätzlich für alle Erben bindend. Nur wenn sich alle einig sind, können sie gemeinschaftlich von der Anordnung abweichen und eine Auseinandersetzung vornehmen.
Die Auseinandersetzung kann durch einen vom Erblasser berufenen Erben oder Testamentsvollstrecker erfolgen. Einigen sich die Erben nicht, können sie sich an das Nachlassgericht wenden. Das Nachlassgericht trifft für die Erben keine Entscheidung, es vermittelt lediglich zwischen den streitenden Parteien. Sollte auch dies ergebnislos verlaufen, bleibt oftmals nur noch der langwierige und teure Klageweg. Gegenstand der Klage ist ein Teilungsplan, der von dem klagenden Erben eingebracht werden muss. Der Teilungsplan enthält eine Aufstellung der Aktiva und Passiva des Erblassers, sowie der übrig bleibende Nachlass, der wiederum auf die einzelnen Erben nach ihren jeweiligen Quoten verteilt werden soll. Die Klage ist auf die Zustimmung der übrigen Erben zum Teilungsplan gerichtet. Sollte das Gericht dem Teilungsplan zustimmen, ist die Auseinandersetzung anhand dieses Plans durchzuführen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
Weiterlesen:
im Buch zurückblättern <<---
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
- Deutsch
- Englisch
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ ErbrechtRechtsinfos/ Insolvenzrecht
Rechtsinfos/ Erbrecht/ Auseinandersetzung
Rechtsinfos/ Erbrecht/ Nachlassinsolvenz
Rechtsinfos/ Erbrecht/ Erbeinsetzung-Testament
Rechtsinfos/ Erbrecht/ Erbe-Nachlass
Rechtsinfos/ Erbrecht/ Erben-Erbberechtigte/ Erbengemeinschaft/ Auseinandersetzung
Rechtsinfos/ Erbrecht/ Erben-Erbberechtigte/ Erbenhaftung
Rechtsinfos/ Haftungsrecht