Rechtsinfos/Arztrecht/Arztrecht-Allgemein/Autorenbeitraege



Arzthaftungsrecht: Schmerzensgeld für unzureichende Risikoaufklärung
 
BGH Urteil III ZR 188/09 vom 14. Januar 2010
 
Zielleistungsprinzip soll doppelte Honorierung ärztlicher Leistungen vermeiden
 
Ehrenamtlich tätiger Architekt hat HOAI nicht zu beachten
 
BGH Beschluss II ZB 7/11 vom 16. Mai 2013
 
Heilmittelwerbung – Teil 04 – Werbeadressaten
 
Arzthaftungsversicherung - Allgemeine Ausführungen zum Versicherungsumfang
 
Änderungen im Recht der Krankenversicherungen ab dem 01.04.2007 - Teil II Allgemeine Änderungen
 
Die personenbedingte Kündigung Teil 1
 
Heilmittelwerbung – Teil 20 – Beispiele der Irreführung
 
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 14 - Ausschluss des Ausgleichsanspruchs
 
Heilmittelwerbung – Teil 29 – Kundenzeitschriften
 
Heilmittelwerbung – Teil 30 – Zuwendungen
 
Heilmittelwerbung – Teil 15 – Aleatorische Reize
 
Heilmittelwerbung – Teil 03 – Werbungsgegenstand
 
Heilmittelwerbung – Teil 25 – Verbot außerhalb der Fachkreise
 
Heilmittelwerbung – Teil 01 – Gesamtrechtsrahmen
 
Heilmittelwerbung – Teil 13 – § 11 HWG Werbevorträge
 
Heilmittelwerbung – Teil 19 – Verbot irreführender Werbung
 
DIE AUSBEUTUNG AUS WETTBEWERBSRECHTLICHER SICHT
 
Arzthaftung - Teil 29 - Waffengleichheit, Gutachten, Vergleich
 
Arzthaftung - Teil 14 - Sorgfaltsmaßstab, Therapiefreiheit
 
Arzthaftung - Teil 15 - Haftung aus einem Aufklärungsfehler
 
Arzthaftung - Teil 16 - Aufklärungszeitpunkt, besonderes Aufklärungsbedürfnis
 
Arzthaftung - Teil 17 - Der grobe Behandlungsfehler
 
Arzthaftung - Teil 19 - Grobe Behandlungsfehler
 
Arzthaftung - Teil 20 - Der Beweis
 
Arzthaftung - Teil 21 - Beweislasterleichterungen
 
Arzthaftung - Teil 22 - Dokumentationsmängeln, Beweislastumkehr
 
Arzthaftung - Teil 18 - Kausalität, Beweislastumkehr, grobe Behandlungsfehler
 
Arzthaftung - Teil 23 - Recht des Patienten, Gutachter
 
Arzthaftung - Teil 24 - Handlungsalternativen
 
Arzthaftung - Teil 25 - Mediation, Krankenkasse
 
Arzthaftung - Teil 26 - Das Gerichtsverfahren
 
Arzthaftung - Teil 27 - Prozesskostenhilfe, Sachverhaltsaufklärung
 
Arzthaftung - Teil 28 - Prozessuale Besonderheiten, Klageantrag
 
Arzthaftung - Teil 13 - Personelle, apparative Ausstattung, Verkehrssicherung
 
Arzthaftung – Teil 12 – Übernahmeverschulden, Organisationsfehler
 
Arzthaftung - Teil 11 - Befunderhebungsfehler, Therapiefehler
 
Arztpraxis – Kauf und Übergang – Teil 10 – außerordentliche, Verdachts- und Änderungskündigung; Kündigungsschutz
 
Arztpraxis – Kauf und Übergang – Teil 09 – Ordentliche Kündigung
 
Arztpraxis – Kauf und Übergang – Teil 08 – Kündigung: allgeime Voraussetzungen und aus Anlass des Praxisüberganges
 
Arztpraxis – Kauf und Übergang – Teil 07 – Widerspruch, Rechtsfolge des Betriebsübergangs
 
Arztpraxis – Kauf und Übergang – Teil 06 – Betriebsübergang nach § 613 a BGB
 
Arztpraxis – Kauf und Übergang – Teil 05 – Übertragung von Forderungen
 
 
Arztpraxis – Kauf und Übergang – Teil 03 – Inhalt des Vertrages
 
Arztpraxis – Kauf und Übergang – Teil 11 – Prozessrecht und Steuern
 
Arzthaftung - Teil 01 - Die Arzthaftung
 
Arzthaftung - Teil 10 - Behandlungsfehlerarten
 
Arzthaftung - Teil 08 - Verjährung
 
Arzthaftung – Teil 07 – Schmerzensgeld
 
Arzthaftung – Teil 06 – Schadensersatz und Schmerzensgeld
 
Arzthaftung – Teil 05 – Totaler Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag
 
Arzthaftung – Teil 04 – Totaler (einheitlicher) Krankenhausaufnahmevertrag
 
Arzthaftung - Teil 03 - Der Behandlungsvertrag
 
Arzthaftung - Teil 02 - Anspruchsgegner
 
Arztpraxis – Kauf und Übergang – Teil 02 – Vergleich des Arztpraxiskauf mit dem Unternehmenskauf
 


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.



Das Referat Arztrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Michael Kaiser berät und vertritt seit vielen Jahren Patienten, Ärzte und Gesundheitsorganisationen bei Rechtsfragen um Arztrecht/Medizinrecht.
Er vertritt Krankenversicherungsnehmer bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf Krankenversicherungsleistungen gegen Krankenkassen. Insbesondere die Übernahme der Kosten für neue, vielversprechende, aber noch nicht anerkannte Behandlungsmethoden durch die Krankenkassen liegt ihm am Herzen.
Er vertritt Patienten und Ärzte bei Arzthaftungsfällen. Er vertritt Ärzte beim Streit um die Vergütung bei Kassen- oder Privatpatienten und bearbeitet berufs- und standesrechtliche Fragestellungen, z.B. die Grenzen zulässiger Werbung, patent- und markenrechtliche Probleme oder Regressansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung.
Michael Kaiser begleitet Ärzte bei der Gründung und Auseinandersetzung von Gemeinschaftspraxen und Praxisgemeinschaften sowie bei der Praxisnachfolge.

Rechtsanwalt Michael Kaiser hat veröffentlicht:

  • Arztpraxis – Kauf und Übergang, Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Arztrecht/Medizinrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Arzthaftung: Die Haftung des Arztes für Behandlungsfehler
  • Die Ärztegesellschaft: Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft
  • Arzthonorar und Kassenärztliche Vereinigung: Abrechnung und Regress
  • Vergütungsansprüche von Ärzten und Therapeuten

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Michael Kaiser unter:  
Mail: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28