Arzthaftung - Teil 23 - Recht des Patienten, Gutachter

4.4 Recht des Patienten auf Einsicht in die Krankenunterlagen

Der Patient kann im Rahmen der Beweisführung verschiedene Rechte geltend machen. Dazu gehört vor allem das durch die Rechtsprechung gewährte Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen. Dieses Recht leitet sich aus den Voraussetzungen ab, mit denen die Parteien den Prozess führen können. Auf der Seite des Behandelnden stellt sich ein erheblicher Informations- und Wissensvorsprung dar, der ohne Ausgleich auf der Patientenseite dem Grundsatz der Waffengleichheit im Prozess widerspräche.

4.5 Der Gutachter im Arzthaftungsprozess

Als selbstständige Beweisform im Zivilverfahren ist der der gutachterliche Sachverständigenbeweis anerkannt. Gem. § 404 Abs. 1 ZPO obliegt die Auswahl des Sachverständigen dem Gericht. Der Sachverständige kann diese Aufgabe nicht an einen anderen übertragen (§ 407a Abs. 2 ZPO), allerdings kann das Gericht das Gutachten genehmigen, wenn ein anderer als der beauftragte Sachverständige es erstellt hat. Dies muss das Gericht den Parteien rechtzeitig mitteilen. Die Rolle des Gutachters ist in Arzthaftungsprozessen besonders wichtig, da dieser sich intensiv und ganzheitlich mit den Behauptungen zum vermeintlichen Behandlungsfehler, dem entstandenen Schaden und den Kausalitäten befassen und diese anschließend bewerten muss. Typische Fragestellungen an den Gutachter sind:

  • Liegt überhaupt ein Behandlungsfehler, also ein Abweichen vom medizinischen Standard vor? Damit zusammenhängend die Klärung, welcher medizinische Standard zum Zeitpunkt der Behandlung vorlag.
  • Die Differenzierung zwischen grobem und einfachem Behandlungsfehler
  • Ist die Aufklärung in gebotenem Maß erfolgt, d.h. ist der Patient über typische und häufige Risiken in der Form aufgeklärt worden, dass er mit ihren Folgen rechnen konnte?
  • Waren der behandelnde Arzt bzw. das involvierte Personal fachlich zu der erfolgten Behandlung in der Lage und ordnungsgemäß überwacht?
  • Ist eine Dokumentation der Behandlung in der Weise erfolgt, dass das die Behandlung schlüssig nachvollziehbar ist?
  • Wurde die Behandlung mit den gebotenen Arbeitsmaterialien und - apparaten durchgeführt?
  • Wie wahrscheinlich ist die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden bzw. wodurch könnte der Schaden sonst eingetreten sein?
  • Um was für einen Schaden handelt es sich und was für Auswirkungen wird er in der Zukunft für den Patienten haben?

Typischerweise beauftragt das Gericht einen Gutachter mit einer bzw. mehreren Fragestellungen, die dieser ein einem eigenen Gutachten zu klären versucht. Daneben wird der Gutachter regelmäßig weitere Nebengutachten von Sachverständigen aus einschlägigen Fachbereichen anfordern. Dies dient zum einen der Beleuchtung des Sachverhalts aus verschiedenen Perspektiven, einer möglichst umfangreichen, fachspezifischen Beurteilung, sowie Straffung des Zeitablaufs des Verfahrens. Der Sachverständige hat das Gutachten schriftlich vorzulegen, sowie auf Antrag der Parteien mündlich auszuführen (BGH, VersR 1986, 1079).
Die Bewertung des Sachverhaltes durch den Sachverständigen in Form des Gutachtens ist für das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht bindend (§ 286 ZPO). Sollte das Gericht von dem Gutachten abweichen, weil es aufgrund eigener Sachkunde zu einer anderen Bewertung kommt, so hat sich bezüglich der Widersprüche zunächst mit dem Sachverständigen auseinanderzusetzen sowie sich über seine ausreichende Sachkunde zu vergewissern (Bergmann/Wever, Die Arzthaftung, S. 182).

4.5.1 Die Haftung des Privatgutachters

Grundsätzlich steht es den Parteien frei, eigene Gutachten zur Arzthaftung über das Behandlungsgeschehen bei Sachverständigen in Auftrag zu geben. Dies kann der persönlichen Einschätzung eines Prozessrisikos oder dem bloßen Interesse dienen. Privatgutachten sind allerdings im Gegensatz zu den gerichtlich bestellten Gutachtern vor Gericht grundsätzlich nicht zur Verwertung von fachmedizinischen Erkenntnissen geeignet. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn beide Parteien der Verwertung des Privatgutachtens zugestimmt haben.
Sollte sich herausstellen, dass das erstellte Gutachten fehlerhaft ist, haftet der Privatgutachter unabhängig von dem Arzthaftungsprozess demjenigen gegenüber auf Schadensersatz, der ihn beauftragt hat. Fehler aus dem Gutachten werden nicht dem Patienten angelastet, auch wenn er den Privatgutachter beauftragt hat.

4.5.2 Die Haftung des gerichtlichen Gutachters nach § 839a BGB

Grundsätzlich ist eine vertragliche Haftung bei Fehlern durch den gerichtlich bestellten Gutachter ausgeschlossen, da zwischen den Parteien oder dem Gericht auf der einen und dem Gutachter auf der anderen Seite keine vertragliche Beziehung besteht. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung. Da die deliktische Ansprüche aber unabhängig von vertraglichen sind, bleiben diese bestehen, sofern eine Verletzung der in §§ 823 ff. BGB genannten Rechtsgüter vorliegt. Aus diesen Vorschriften haftet der Gutachter persönlich und unabhängig vom Gericht, auch wenn er durch dieses bestellt wurde. Er haftet demjenigen gegenüber, der einen Schaden durch das Handeln des Gutachters erlitten hat.
Dieser Schaden kann infolge einer Körperverletzung im Rahmen einer gerichtsgutachterlichen Untersuchung bestehen und auch in einer reinen Vermögensschädigung, wenn aufgrund eines falschen Gutachtens eine Partei den Prozess verliert und deshalb zu Zahlungen verpflichtet wird.

Beispiel zur Haftung des gerichtlich bestellten Gutachters
Der gerichtlich bestellte Gutachter verletzt im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit seine Pflicht zur Verschwiegenheit.

  • Der Gutachter macht sich haftbar gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Die Norm des § 839a BGB schützt im Arzthaftungsprozess sowohl den Patienten als auch den Arzt vor fehlerhaften Gutachten, die zu einer Haftung bzw. durchsetzbaren Ansprüchen (zumeist auf Patientenseite) führen. Die Haftung des Gutachters wird durch den § 839a BGB von deliktischen auf Vermögensschäden ausgeweitet, greift allerdings auch nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Gutachters. Voraussetzungen sind weiter, dass der Gutachter vom Gericht bestellt wurde (für Privatgutachter gilt die oben beschriebene Haftung), die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens, sowie ein Schaden, der durch die auf dem Gutachten beruhende Entscheidung des Gerichts entstanden ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Arzthaftung - Nachweis und Durchsetzung von Ansprüchen bei ärztlichen Behandlungsfehlern“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Magdalena Mahrenholtz, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-86-1.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2018


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Über die Autoren:

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Michael Kaiser berät und vertritt seit vielen Jahren Patienten, Ärzte und Gesundheitsorganisationen bei Rechtsfragen um Arztrecht/Medizinrecht.
Er vertritt Krankenversicherungsnehmer bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf Krankenversicherungsleistungen gegen Krankenkassen. Insbesondere die Übernahme der Kosten für neue, vielversprechende, aber noch nicht anerkannte Behandlungsmethoden durch die Krankenkassen liegt ihm am Herzen.
Er vertritt Patienten und Ärzte bei Arzthaftungsfällen. Er vertritt Ärzte beim Streit um die Vergütung bei Kassen- oder Privatpatienten und bearbeitet berufs- und standesrechtliche Fragestellungen, z.B. die Grenzen zulässiger Werbung, patent- und markenrechtliche Probleme oder Regressansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung.
Michael Kaiser begleitet Ärzte bei der Gründung und Auseinandersetzung von Gemeinschaftspraxen und Praxisgemeinschaften sowie bei der Praxisnachfolge.

Rechtsanwalt Michael Kaiser hat veröffentlicht:

  • Arztpraxis – Kauf und Übergang, Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Arztrecht/Medizinrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Arzthaftung: Die Haftung des Arztes für Behandlungsfehler
  • Die Ärztegesellschaft: Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft
  • Arzthonorar und Kassenärztliche Vereinigung: Abrechnung und Regress
  • Vergütungsansprüche von Ärzten und Therapeuten

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