Arzthaftung – Teil 01 – Die Arzthaftung

1 Einführung

Die medizinische Behandlung in ihrer heutigen Form bietet Ärzten und Patienten unendlich scheinende Möglichkeiten bezüglich der Heil- und Behandlungsmethoden. Damit geht auch eine steigende Anzahl an möglichen Behandlungsfehlern einher. Solche Behandlungsfehler können sich in unterschiedlichster Form darstellen und zu Schäden von sehr unterschiedlichem Ausmaß führen. Ein Ausgleich für diese Schäden kann manchmal lebens- bzw. existenznotwendig sein. Ein Geschädigter kann in Folge eines Behandlungsfehlers zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen, wobei regelmäßig auch die Erstattung sämtlicher kausaler Folgeschäden erreicht werden soll (vgl. Butzmann, in Arzt und Recht S. 167). Kausale Folgenschäden sind solche Schäden, die aus dem Behandlungsfehler ursprünglich resultieren. Der Nachweis von Behandlungsfehlern und in der Folge die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen gestalten sich häufig schwierig. Dies ist vor allem durch die Asymmetrie im Verhältnis zwischen Arzt und Patient bedingt, da der Arzt aufgrund seiner Sachkunde und "Herrschaft" im Behandlungsprozess das Behandlungsgeschehen im Wesentlichen in den Händen hält. Es herrscht keine "Waffengleichheit" im Prozess, womit die Gleichheit der Parteien gemeint ist. In anderen als den Arzthaftungsprozessen stellt diese Gleichberechtigung regelmäßig den Normalfall zwischen zwei Vertragspartner dar.
Seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes im Jahr 2013 sind die rechtlichen Grundlagen der Arzthaftung erstmals gesetzlich verankert. Damit sind der Inhalt und Umfang ärztlicher Pflichten sowie die Regeln der Beweislast seitdem normiert und müssen nicht mehr - wie vor dieser Gesetzesreform - aus Urteilen der Rechtsprechung abgeleitet werden.
Ärztliches Handeln bedarf immer der Legitimation, die sich im Wesentlichen aus drei Grundvoraussetzungen ergibt. Die Behandlung muss indiziert sein, d.h. der medizinische Heilauftrag muss die vorgesehen Maßnahme umfassen und gebieten, der Patient muss aufgeklärt worden sein und daraufhin der Maßnahme der Behandlung zugestimmt haben und zuletzt muss der Arzt im Rahmen der Behandlung die Standards seiner Fachrichtung beachten und seine Behandlung nach diesen richten (Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, S. 334). Ist eine dieser drei Voraussetzungen in irgendeiner Weise nicht erfüllt, kann dies eine Haftung des Arztes dem Patienten gegenüber begründen.

2 Die Arzthaftung

Grundsätzlich haftet ein Arzt gegenüber seinen Patienten für Fehler aus der ärztlichen Behandlung. Dabei ist die Haftung nicht durch ein spezielles "Arztrecht" geregelt, sondern ergibt sich aus einer Kombination von Vertragsrecht und Deliktsrecht. Diese zivilrechtliche Haftung zielt vor allem darauf ab, die Ansprüche, die ein Patient durch einen Behandlungsfehler geltend machen kann, durchzusetzen. Diese Ansprüche zielen im Allgemeinen auf einen Ausgleich von Schäden in Geld ab. Sie können sich aus unterschiedlichen Haftungsgrundlagen ergeben.

2.1 Zivilrechtliche Haftungsgrundlagen

Die Haftungsgrundlagen werden aus zivilrechtlicher Sicht in solche Ansprüche unterschieden, die sich aus dem Vertragsrecht ergeben, und in solche Ansprüche, die der Patient aus unerlaubten Handlungen, dem Deliktsrecht, erlangen kann. Vertragliche und deliktische Ansprüche schließen einander nicht aus und können nebeneinander geltend gemacht werden. Damit wird ein umfassender Schutz für den Patienten sichergestellt (vgl. BGH VersR 1985, 1068; Giesen in: Arzthaftungsrecht, Rn. 2/3).

2.1.1 Vertragliche Haftung gem. § 630a BGB i.V.m. § 280 BGB

Die vertragliche Haftung trifft grundsätzlich denjenigen, der die Behandlung des Patienten vertraglich übernommen hat. Der Behandlungsvertrag ist gesetzlich in den §§ 630a ff. (folgende) BGB geregelt. Seit der Einführung des Patientenrechtegesetzes bestehen spezielle Vorschriften zur Arzthaftung, die den Behandlungsvertrag als Unterform des Dienstvertrages qualifizieren. Dass ein Behandlungsvertrag als Dienstvertrag und nicht als Werkvertrag, aus dem sich andere Haftungsmaßstäbe ergeben sollen, qualifiziert wird, wird daraus deutlich, dass der Arzt keinen Behandlungserfolg vertraglich versprechen will, sondern lediglich eine Dienstleistung in Form der Übernahme der ärztlichen Behandlung. Der Arzt verpflichtet sich demnach durch die Behandlung nicht dazu, die Krankheit zu heilen oder Körperschäden gänzlich zu beseitigen. Etwas anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten.

Beispiel zur Differenzierung zwischen Dienst- und Werkvertrag
Zahnarzt A übernimmt vertraglich die Erneuerung des Gebisses eines Patienten inklusive der Herstellung einer Zahnprothese.

  • Die Übernahme der Behandlung an sich ergibt hierbei eine Haftung aus dem Behandlungsvertrag als Dienstvertrag, da der Arzt nicht für das Gelingen der Behandlung einsteht. (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2011 ? VI ZR 133/10) Die Herstellung der Zahnprothese als solcher dagegen verspricht die technische Anfertigung der Prothese und führt damit zu einer werkvertraglichen Haftung, die zu Gewährleistungsansprüchen führt.

Der Behandlungsvertrag ist anwendbar für Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, nicht aber für Tierärzte, Apotheker, Kosmetiker und Dienstleister von Pflege- bzw. Betreuungseinrichtungen.
Aus dem Behandlungsvertrag muss der Arzt für Vorsatz und Fahrlässigkeit im Rahmen des Vertrages haften, soweit er die Pflichtverletzung - also den Fehler im Rahmen der Behandlung- zu vertreten hat (vgl. Bergmann/Wever, in: Die Arzthaftung, S. 7 f.). Das bedeutet, dass er das Fehlschlagen der Behandlung verantworten muss, weil er es entweder selbst schuldhaft verursacht hat oder ihm das schuldhafte Verhalten anderer zugerechnet wird. Fehlt jedoch das Verschulden und schlägt die Behandlung trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt fehl, hat der Arzt dieses nicht zu vertreten und muss deshalb nicht dafür haften. Abhängig von der körperlichen Konstitution und Fitness des Einzelnen ist die Behandlung nicht immer voll beherrschbar, weshalb misslingende Behandlungsverläufe dann als Schicksal und allgemeines Lebensrisiko gewertet werden müssen.

Die vertragliche Haftung des Arztes für Fehler aus seiner medizinischen Behandlung knüpft vor allem an die Verletzung von Pflichten an, die sich aus dem Behandlungsvertrag ergeben und die durch Art und Inhalt dem Schutz des Patienten dienen. Pflichten aus dem Behandlungsvertrag sichern somit regelmäßig einen umfassenden Schutz der Rechtsgüter (insb. Körper und Gesundheit) des Patienten.
Die vertragliche Haftung setzt also zunächst eine Pflichtverletzung voraus. Die Pflichten, die dabei verletzt werden könnten, ergeben sich im Einzelnen aus dem konkreten Behandlungsvertrag und lassen sich in Haupt- und Nebenpflichten unterscheiden. Aus dem Behandlungsvertrag resultierende Hauptpflichten sind

  • die Behandlung als solche (Anamnese, Untersuchung, Befunderhebung, Diagnosestellung, Ergreifen notwendiger Behandlungsschritte);
  • eine Behandlung, die dem anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung entspricht;
  • die Behandlungs- und Risikoaufklärung des Patienten und die Sicherstellung seiner Einwilligung in die Behandlung;
  • sowie die sachgerechte Organisation des Ablaufs.(Geiß/Greiner in: Arzthaftpflichtrecht, S.6)

Daneben ergeben sich aus den §§ 630 ff. BGB weitere formulierte (Neben-) Pflichten in Form

  • der Pflicht zur Dokumentation der ärztlichen Behandlung
  • der Pflicht zur Gewährung und/oder Herausgabe der Krankenakte
  • der Pflicht zur Auskunft über Diagnose, Therapie und weiteren Behandlungsverlauf (mit Einwilligung des Patienten auch über Dritte wie bspw. Versicherungsträger).

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Arzthaftung - Nachweis und Durchsetzung von Ansprüchen bei ärztlichen Behandlungsfehlern“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Magdalena Mahrenholtz, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-86-1.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2018


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Über die Autoren:

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Michael Kaiser berät und vertritt seit vielen Jahren Patienten, Ärzte und Gesundheitsorganisationen bei Rechtsfragen um Arztrecht/Medizinrecht.
Er vertritt Krankenversicherungsnehmer bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf Krankenversicherungsleistungen gegen Krankenkassen. Insbesondere die Übernahme der Kosten für neue, vielversprechende, aber noch nicht anerkannte Behandlungsmethoden durch die Krankenkassen liegt ihm am Herzen.
Er vertritt Patienten und Ärzte bei Arzthaftungsfällen. Er vertritt Ärzte beim Streit um die Vergütung bei Kassen- oder Privatpatienten und bearbeitet berufs- und standesrechtliche Fragestellungen, z.B. die Grenzen zulässiger Werbung, patent- und markenrechtliche Probleme oder Regressansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung.
Michael Kaiser begleitet Ärzte bei der Gründung und Auseinandersetzung von Gemeinschaftspraxen und Praxisgemeinschaften sowie bei der Praxisnachfolge.

Rechtsanwalt Michael Kaiser hat veröffentlicht:

  • Arztpraxis – Kauf und Übergang, Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Arztrecht/Medizinrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Arzthaftung: Die Haftung des Arztes für Behandlungsfehler
  • Die Ärztegesellschaft: Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft
  • Arzthonorar und Kassenärztliche Vereinigung: Abrechnung und Regress
  • Vergütungsansprüche von Ärzten und Therapeuten

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