Ehrenamtlich tätiger Architekt hat HOAI nicht zu beachten
1. Ein Architekt, der im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für eine Kirchengemeinde unentgeltlich Architektenleistungen erbringt, verstößt regelmäßig nicht gegen § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 BauKaG NRW, wonach die Kammermitglieder verpflichtet sind, die HOAI in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die Anwendung der HOAI setzt voraus, dass überhaupt ein Honoraranspruch nach Werkvertragsrecht besteht. 2. Ob sich der vollständige Verzicht des Architekten auf ein Honorar im Einzelfall als eine Umgehung der Mindesthonorarsätze der HOAI oder als eine sonstige berufswidrige Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs darstellt, ist jeweils anhand der konkreten Umstände zu prüfen. BauKaG NRW § 22 Abs. 1 BauKaG NRW § 22 Abs. 2 Nr. 8 Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: (Fußnote)
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