Arzthaftungsrecht: Schmerzensgeld für unzureichende Risikoaufklärung

| Vor einer Versteifungsoperation des Sprunggelenks (Fußnote) muss der Arzt den Patienten über das Risiko einer Pseudoarthrose aufklären. Versäumt er dies, kann das ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 EUR rechtfertigen. |

Das hat das Oberlandesgericht (Fußnote) Hamm im Fall eines 59-jährigen Patienten entschieden, der Beschwerden im rechten oberen Sprunggelenk hatte. Dieses war in den 1980er Jahren nach einem Bruch operiert worden. In der beklagten Arztpraxis diagnostizierte man eine Arthrose, die zunächst konservativ behandelt wurde. Nachdem die Behandlung erfolglos blieb, empfahl der behandelnde Arzt dem Patienten eine Versteifungsoperation. Diese Arthrodese ließ der Mann durch den Arzt durchführen. In der Folge verwirklichte sich eine Pseudoarthrose, weil die gewünschte knöcherne Konsolidierung ausblieb. Hierdurch entstand eine Spitzfußstellung, die der Patient operativ behandeln ließ. Mit der Begründung, die Versteifungsoperation sei behandlungsfehlerhaft ausgeführt und er sei zuvor nicht ausreichend über die Operationsrisiken aufgeklärt worden, hat der Patient von der Arztpraxis Schadenersatz verlangt. Dabei hat er u. a. ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 EUR gefordert.

Die Klage war vor dem OLG erfolgreich. Die Richter haben die Parteien angehört und ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Danach haben sie die beklagte Praxis aufgrund eines Aufklärungsfehlers zum Schadenersatz verurteilt. Der Patient sei fehlerhaft aufgeklärt worden, so der Senat. Es könne nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass er über das erhöhte Risiko einer Pseudoarthrose mit der Folge einer Schraubenlockerung informiert worden sei. Dieses Risiko habe nach den Angaben des medizinischen Sachverständigen in dem nicht unerheblichen Umfang von 14 Prozent bestanden. Es sei deswegen in jedem Fall aufklärungspflichtig gewesen. Die für die Aufklärung darlegungs- und beweispflichtige Arztpraxis habe die gebotene Aufklärung nicht nachweisen können.

Es sei auch nicht von einer hypothetischen Einwilligung des Patienten auszugehen. Er habe plausibel dargelegt, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. In diesem Fall hätte er sich zumindest nochmals ärztlichen Rat in einer anderen Klinik eingeholt, für die er auch bereits eine Überweisung gehabt habe. Da es sich nicht um eine Bagatelloperation gehandelt habe, sei es durchaus nachvollziehbar, dass ein Patient vor der Operation eine zweite Meinung einholen wolle.

Ausgehend von der Aufklärungspflichtverletzung sei die von der Arztpraxis zu verantwortende Operation des Patienten rechtswidrig. Für die mit der Operation verbundenen Schmerzen und das sich danach verwirklichte Risiko der Pseudoarthrose sei das verlangte Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 EUR angemessen.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 8.7.2016, 26 U 203/15, Abruf-Nr. 193126 unter www.iww.de.


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