Die personenbedingte Kündigung Teil 1

Bei einer personenbedingten Kündigung liegen die Kündigungsgründe in der Person des Arbeitnehmers, wobei in Abgrenzung zur verhaltensbedingten Kündigung diese Kündigungsgründe nicht vom Arbeitnehmer steuerbar sein dürfen.

Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund körperlicher Umstände seiner Arbeit schlecht, eingeschränkt oder gar nicht nachkommen kann. Ein solcher Grund kann jedoch nur dann zur Kündigung führen, wenn neben der Schlecht-, Minder- oder Nichtleistung des Arbeitnehmers eine Störung des Betriebsablaufes entsteht und dieser zu einer nicht unerheblichen Divergenz zwischen Entgelt und Arbeitsleistung führt. Zusätzlich muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abschließend eine Abwägung der beiderseitigen Interesse stattfinden, wobei hierbei stets zu berücksichtigen ist, dass eine Versetzung und eine Änderungskündigung stets Vorrecht vor der Beendigungskündigung hat, da auch hier das ultimo-ratio-Prinzip der Beendigungskündigung gilt.

Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung (Fußnote).

Weiterer Anwendungsfall der personenbedingten Kündigung ist die Dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Dieses ist z.B. dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines ärztlichen Rates keine schweren Lasten mehr tragen sollte. Hat der Arbeitgeber keinen anderen vergleichbaren Job verfügbar, bei dessen Ausübung schwere Lasten nicht getragen werden müssen, so darf der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer grundsätzlich bei entsprechend Weigerung zur Erbringung der Arbeitsleistung personenbedingt kündigen.

Beispielhaft für eine personenbedingte Kündigung ist ebenfalls die Alkohol- und Drogensucht (Fußnote), die fehlende Arbeitserlaubnis, die fehlende Fahr- oder Fluglizenz. Keine personenbedingte Kündigung ist hingegen aus Altersgründen oder Gründen der sexuellen Ausrichtung (Fußnote) möglich.


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Stand: 18.03.2011


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