Arzthaftungsversicherung - Allgemeine Ausführungen zum Versicherungsumfang
Unter den Begriff Haftpflichtversicherung fällt auch die sog. Arzthaftpflichtversicherung. Die Arzthaftpflichtversicherung ist speziell auf die Bedürfnisse von Ärzten und Krankenhäusern zugeschnitten und kann individuell ausgestaltet werden. Sie schützt den Versicherungsnehmer gegen alle deliktischen und vertraglichen Schadensersatzansprüche.
Der Versicherungsumfang bestimmt sich nach den im Versicherungsantrag angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen (z.B. zu Krankenhäusern) und den jeweiligen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers. Es ist daher eine genaue Beschreibung der versicherten Tätigkeit notwendig. Ergeben sich im Laufe der Berufstätigkeit bzw. Vertragslaufzeit Änderungen, wie z.B. qualitative Änderungen – Beförderungen – oder auch quantitative Änderungen, müssen diese Änderungen angezeigt werden. Hierbei ist zu beachten, dass wesentliche Änderungen vor der entsprechenden Aufnahme der Tätigkeit angezeigt und in den Versicherungsvertrag im Rahmen von Versicherungsnachträgen aufgenommen werden müssen. Wird die Anzeige vor der Aufnahme der Tätigkeit unterlassen, entfällt der Versicherungsschutz für die weiterführende Tätigkeit.
Die Haftpflichtversicherung der niedergelassenen Ärzte umfasst ebenfalls Fehler der Mitarbeiter des betreffenden Arztes, wie z.B. den ständigen Vertreter, ärztliches sowie nichtärztliches Personal, für die dieser einzustehen hat.
Die Betriebshaftpflichtversicherung von Krankenhäusern umfasst das Betreiben eines Krankenhauses. Von der Versicherung umfasst sind neben dem eigentlichen Betreiben des Krankenhauses auch die Nebenrisiken des Krankenhausbetriebes (z.B. Grundstücke, Betriebsveranstaltungen, Apotheken, Apparate und Behandlungen, Sozialeinrichtungen...).
Versichert sind alle Angestellten des Krankenhauses vom Oberarzt bis hin zu den Reinigungskräften. Dagegen sind Belegärzte und deren Personal verpflichtet eigene Berufshaftpflichtversicherungen abzuschließen, da sie nicht unter die Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses fallen.Kontakt
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Stand: August 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
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- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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