Arzthaftungsversicherung - Allgemeine Ausführungen zum Versicherungsumfang
Unter den Begriff Haftpflichtversicherung fällt auch die sog. Arzthaftpflichtversicherung. Die Arzthaftpflichtversicherung ist speziell auf die Bedürfnisse von Ärzten und Krankenhäusern zugeschnitten und kann individuell ausgestaltet werden. Sie schützt den Versicherungsnehmer gegen alle deliktischen und vertraglichen Schadensersatzansprüche.
Der Versicherungsumfang bestimmt sich nach den im Versicherungsantrag angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen (z.B. zu Krankenhäusern) und den jeweiligen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers. Es ist daher eine genaue Beschreibung der versicherten Tätigkeit notwendig. Ergeben sich im Laufe der Berufstätigkeit bzw. Vertragslaufzeit Änderungen, wie z.B. qualitative Änderungen – Beförderungen – oder auch quantitative Änderungen, müssen diese Änderungen angezeigt werden. Hierbei ist zu beachten, dass wesentliche Änderungen vor der entsprechenden Aufnahme der Tätigkeit angezeigt und in den Versicherungsvertrag im Rahmen von Versicherungsnachträgen aufgenommen werden müssen. Wird die Anzeige vor der Aufnahme der Tätigkeit unterlassen, entfällt der Versicherungsschutz für die weiterführende Tätigkeit.
Die Haftpflichtversicherung der niedergelassenen Ärzte umfasst ebenfalls Fehler der Mitarbeiter des betreffenden Arztes, wie z.B. den ständigen Vertreter, ärztliches sowie nichtärztliches Personal, für die dieser einzustehen hat.
Die Betriebshaftpflichtversicherung von Krankenhäusern umfasst das Betreiben eines Krankenhauses. Von der Versicherung umfasst sind neben dem eigentlichen Betreiben des Krankenhauses auch die Nebenrisiken des Krankenhausbetriebes (z.B. Grundstücke, Betriebsveranstaltungen, Apotheken, Apparate und Behandlungen, Sozialeinrichtungen...).
Versichert sind alle Angestellten des Krankenhauses vom Oberarzt bis hin zu den Reinigungskräften. Dagegen sind Belegärzte und deren Personal verpflichtet eigene Berufshaftpflichtversicherungen abzuschließen, da sie nicht unter die Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses fallen.Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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