Arzthaftungsversicherung - Allgemeine Ausführungen zum Versicherungsumfang

Unter den Begriff Haftpflichtversicherung fällt auch die sog. Arzthaftpflichtversicherung. Die Arzthaftpflichtversicherung ist speziell auf die Bedürfnisse von Ärzten und Krankenhäusern zugeschnitten und kann individuell ausgestaltet werden. Sie schützt den Versicherungsnehmer gegen alle deliktischen und vertraglichen Schadensersatzansprüche.

 

 

Der Versicherungsumfang bestimmt sich nach den im Versicherungsantrag angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen (z.B. zu Krankenhäusern) und den jeweiligen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers. Es ist daher eine genaue Beschreibung der versicherten Tätigkeit notwendig. Ergeben sich im Laufe der Berufstätigkeit bzw. Vertragslaufzeit Änderungen, wie z.B. qualitative Änderungen – Beförderungen – oder auch quantitative Änderungen, müssen diese Änderungen angezeigt werden. Hierbei ist zu beachten, dass wesentliche Änderungen vor der entsprechenden Aufnahme der Tätigkeit angezeigt und in den Versicherungsvertrag im Rahmen von Versicherungsnachträgen aufgenommen werden müssen. Wird die Anzeige vor der Aufnahme der Tätigkeit unterlassen, entfällt der Versicherungsschutz für die weiterführende Tätigkeit.

 

 

Die Haftpflichtversicherung der niedergelassenen Ärzte umfasst ebenfalls Fehler der Mitarbeiter des betreffenden Arztes, wie z.B. den ständigen Vertreter, ärztliches sowie nichtärztliches Personal, für die dieser einzustehen hat.

 

 

Die Betriebshaftpflichtversicherung von Krankenhäusern umfasst das Betreiben eines Krankenhauses. Von der Versicherung umfasst sind neben dem eigentlichen Betreiben des Krankenhauses auch die Nebenrisiken des Krankenhausbetriebes (z.B. Grundstücke, Betriebsveranstaltungen, Apotheken, Apparate und Behandlungen, Sozialeinrichtungen...).

Versichert sind alle Angestellten des Krankenhauses vom Oberarzt bis hin zu den Reinigungskräften. Dagegen sind Belegärzte und deren Personal verpflichtet eigene Berufshaftpflichtversicherungen abzuschließen, da sie nicht unter die Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses fallen.
Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 04.2005


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.

Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"

Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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