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Sozialversicherung
Im Vorfeld von Firmeninsolvenzen kommt es immer wieder vor, daß nur noch die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs notwendigen Rechnungen gezahlt werden und Löhne zwar noch netto ausgezahlt, aber die Sozialversicherungsabgaben nicht mehr abgeführt werden. Nicht hinreichend bekannt ist, daß sich der Geschäftsführer mit diesem Verhalten nicht nur persönlich schadenersatzpflichtig sondern auch strafbar macht (§ 266a StGB).
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