Künstlersozialabgabe Teil 2

Künstlersozialabgabe, Teil 2

Wann liegt eine Leistung eines selbstständigen Künstlers oder Publizisten vor?
Da eine Abgabepflicht nur dann entsteht, wenn die Leistung eines selbständigen Künstlers oder Publizisten in Anspruch genommen wird, bleibt im Folgenden zu klären, wann es sich um solche Sachverhalte handelt. Künstler ist nur, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt; Publizist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Dabei ist es irrelevant, ob derjenige in seiner Tätigkeit versicherungspflichtig ist oder nicht.
Weiter zu differenzieren sind die Fälle, in denen ein Unternehmen die Leistungen einer künstlerischen oder publizierenden Gesellschaft in Anspruch nimmt. Sofern es sich bei der Gesellschaft um eine juristische Person (z.B. AG, GmbH, KGaA, e.G., e.V., öffentliche Körperschaft) handelt, stellt eine Zahlung an diese kein abgabepflichtiges Entgelt dar, weil in diesem Fall keine Leistung selbständiger Künstler oder Publizisten vorliegt.
Anders ist es jedoch, wenn die Künstler oder Publizisten in der Rechtsform einer Personengesellschaft organisiert sind. Wird der Auftrag an eine GbR (BGB-Gesellschaft), OHG oder KG erteilt, unterfällt das zu zahlende Entgelt der Künstlersozialabgabe. Einzige Ausnahme in diesem Zusammenhang bildet die GmbH & Co. KG. Eine von ihr bezogene künstlerische oder publizistische Leistung ist nicht abgabepflichtig, obwohl es sich um eine Personengesellschaft handelt. Dies liegt darin begründet, dass die haftende Person hinter der Gesellschaft keine natürliche Person sondern eine GmbH ist.

Erhebung der Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialkasse organisiert die Künstlersozialversicherung. Dies geschieht in der Weise, dass sie die versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten bei den zuständigen Versicherungsträgern (Deutsche Rentenversicherung und gesetzliche Krankenkassen) meldet sowie von den abgabepflichtigen Unternehmen die Künstlersozialabgabe einzieht und abführt. Die Überwachung der Abgabenzahlung findet nunmehr durch die deutsche Rentenversicherung statt, die überprüft, ob die Unternehmen ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachgekommen sind. Darüber unterrichtet sie dann die Künstlersozialkasse.

Die Erhebung der Künstlersozialabgabe erfolgt daraufhin zuerst durch Feststellung einer Abgabepflicht „dem Grunde nach“. Dies geschieht über einen Erfassungsbescheid, der aufgrund eines Fragebogens über Abgabepflichten erlassen wird. Der erfasste Unternehmer ist im Folgenden und für die Vergangenheit (max. 5 Jahre) zur Zahlung und zur Abgabe von jährlichen Entgeltmeldungen verpflichtet, selbst dann wenn im konkreten Jahr keine Entgelte an selbständige Künstler oder Publizisten angefallen sind („Nullmeldepflicht“). Auf dieser Grundlage setzt die Künstlersozialkasse die zu zahlende Künstlersozialabgabe fest. Für das Folgejahr nach der erstmaligen Entrichtung der Abgabe sind dann jeweils monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Deren Höhe wird durch die Künstlersozialkasse festgesetzt.


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Stand: 01.01.2008


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