Vereinspraxis im Sozialversicherungsrecht - Abführung der Sozialversicherungsbeiträge: Teil 4. Sozialversicherungsausweis
4. Abführung der Sozialversicherungsbeiträge: Sozialversicherungsausweis
Der Verein als Arbeitgeber hat sich nach § 98 Abs. 1 SBG IV bei Beginn der Beschäftigung den Sozialversicherungsausweis vorlegen zu lassen. Zu dessen Vorlage ist der Beschäftigte nach § 99 Abs. 1 SGB IV verpflichtet. Als Nachweis, dass der Ausweis vorgelegt wurde, empfiehlt sich eine Kopie anzufertigen und diese zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
Der Sozialversicherungsausweis wird von der zuständigen Rentenversicherung bei Vergabe einer Versicherungsnummer jedem Beschäftigten ausgestellt, § 96 Abs. 1 SGB IV. Er enthält neben der Versicherungsnummer den Familiennamen und gegebenenfalls den Geburtsnamen des Beschäftigten, sowie dessen Vornamen, § 97 Abs. 1 SGB IV.
Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabell Hartung, Verlag Mittelstand und Recht, 2008
Stand: Dezember 2025
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