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Vereinspraxis im Sozialversicherungsrecht - Abführung der Sozialversicherungsbeiträge: Teil 1. Betriebsnummer


1. Abführung der Sozialversicherungsbeiträge: Betriebsnummer

Bei der zuständigen Agentur für Arbeit, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, ist kostenlos eine Betriebsnummer für den Verein als zukünftigen Arbeitgeber zu beantragen. Die achtstellige Betriebsnummer dient der Kennung des Vereins und verschlüsselt den Namen, die Anschrift und die von der Agentur für Arbeit bestimmte Wirtschaftsklasse des Vereins. Für die Betriebsnummer sind insbesondere folgenden Angaben wichtig:

  • Name
  • Anschrift des Vereins
  • Telefonnummer
  • Vereinsregister
  • Angaben über die sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer


Die Betriebsnummer ist bereits bei der Beschäftigung nur eines Arbeitnehmers erforderlich. Sie ist für die Meldung der einzelnen Arbeitnehmer zur Sozialversicherung zwingende Voraussetzung. Ohne die Betriebsnummer ist eine Anmeldung nicht möglich.



Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabell Hartung, Verlag Mittelstand und Recht, 2008



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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