Logo FASP Group

Zur Frage der Glaubhaftmachung einer Forderung bei Sozialversicherungsträgern im Falle eines Gläubigerinsolvenzantrags

§ 4 InsO verweist für diese Frage auf § 294 ZPO. Damit genügt für die Glaubhaftmachung eine unter der Schwelle des vollen Beweises liegende überwiegende Wahrscheinlichkeit. Als Mittel der Glaubhaftmachung sind dabei grundsätzlich die allgemeinen Beweismittel der ZPO sowie die Eidesstattliche Versicherung zugelassen. Eine Glaubhaftmachung erfordert jedoch immer präsente Beweismittel, weshalb z.B. Zeugen nur zugelassen sind, wenn sie präsent (nicht erst zu laden) sind. Fraglich ist nun, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind und ob Behörden hier einen "Vorteil" erhalten sollen.

1. (frühere) Auffassung - für eine Erleichterung der Glaubhaftmachung durch Behörden:

Das OLG Dresden, (7 W 1396/00) hat entschieden, dass bei einem Insolvenzeröffnungsantrag einer ,,Behörde`` wegen ihrer Pflicht zur Objektivität und Unparteilichkeit geringe Anforderungen an die Glaubhaftmachung ihres Vortrages zu stellen sind. Dennoch reicht bei einem Insolvenzantrag eines Sozialversicherungsträgers reicht die blosse – unsubstantiierte – Behauptung,, dass noch ein bestimmter Betrag geschuldet sei, für die Glaubhaftmachung nicht aus. Vielmehr muss dem Insolvenzgericht durch Vorlage des Originals oder einer Ablichtung des Leistungsbescheides oder einer sonstigen Leistungsgrundlage die Prüfung ermöglicht werden, ob es zuständig ist und für welche Zeit und in welcher Höhe rückständige Sozialversicherungsbeiträge geschuldet werden. Das Insolvenzgericht darf sich dann darauf verlassen, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht aufgrund von Bescheiden beantragt, mit deren Änderung oder Aufhebung ernstlich zu rechnen ist, so das OLG Köln, (2 W 188/99) An die Glaubhaftmachung der Forderungen der Sozialversicherungsträger sind folglich in der Regel geringere Anforderungen zu stellen als an die sonstigen Betroffenen. Zur Glaubhaftmachung dürfte die bloße Vorlage eines Leistungsbescheids regelmässig ausreichen (so auch Kirchhof in HK-InsO § 14, Rdnr. 9).

2. (neuere) Auffassung des BGH - gegen eine Erleichterung der Glaubhaftmachung durch Behörden:

Anderer Ansicht ist jedoch das AG Potsdam, das argumentiert, dass öffentliche Stellen keine ,,Vorrechte`` im Bereich der Glaubhaftmachung gegenüber anderen Gläubigern haben, weil § 14 InsO keine Differenzierung der Gläubiger vornimmt. Daher müssten auch ,,öffentliche Gläubiger`` den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Der Vortrag der Gläubigerin, ihr würden Forderungen aus nicht geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen für einen Zeitraum von mehreren Monaten zustehen, genügte dem AG Potsdam für die Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes nicht.

Der BGH hat diese Frage 2005 eindeutig entschieden. In einem Beschluss hat der BGH klargestellt, dass Sozialversicherungsträger zur Glaubhaftmachung ihrer Forderungen Leistungsbescheide oder Beitragsnachweise der Arbeitgeber vorlegen müssen. Von Finanzämtern wird dementsprechend die Vorlage von Steueranmeldungen oder Steuerbescheiden verlangt.

Daraus folgt:

In Anbetracht der Tragweite eines Insolvenzantrages muss eine Behörde ihre Forderung differenziert darlegen - zumal auch Behörden heute den Segnungen der EDV erlegen sind. Eine Aufsplittung der Beträge nach Zeitraum und Mitarbeiter machen Sozialkassen schliesslich regelmässig, wenn sie Zahlungen aus Insolvenzgeld anmelden - auch wenn sie gegenpüber Insolvenzanwälten immer wieder gerne behaupten, "das könnten sie gar nicht".



Stand: Mai 2026


Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke


Das Referat Insolvenzrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Harald-Brennecke  

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 


Gericht / Az.: BGH IX ZB 38/05 vom 08.12.2005

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosArbeitsrechtVergütungAbzüge
RechtsinfosVersicherungsrechtInsolvenz
RechtsinfosInsolvenzrechtArbeitsrechtSozialversicherung
RechtsinfosArbeitsrechtArbeitsrecht in der Insolvenz
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenAntragGlaubhaftmachung
RechtsinfosProzessrechtBeweis
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenEröffnung
RechtsinfosVersicherungsrechtVorsorgeSozialversicherung
RechtsinfosVersicherungsrechtLebensversicherung
RechtsinfosVersicherungsrechtSozialversicherung