Mitarbeiter: Arbeitnehmer, feste Mitarbeiter, arbeitnehmerähnliche Personen oder Scheinselbständige? Eine Einführung – Teil IV Arbeitnehmerähnliche Personen

Der vorliegende Aufsatz ist Teil IV der Serie zur Abgrenzung Arbeitnehmer, Scheinselbständigkeit und freie Mitarbeit. Teil I beschäftigte sich mit Rechtsgrundlagen und Scheinselbständigkeit. Teil II mit der Statusentscheidung der Sozialversicherungsträger sowie Existenzgründern. Teil III versucht Hinweise zur Risikominimierung für Auftraggeber zusammenzufassen.

6. Arbeitnehmerähnliche Personen

Arbeitsnehmerähnliche Personen sind Selbstständige, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit in den Schutz einiger arbeitsrechtlicher Gesetze einbezogen werden. Sie sind bei der Erbringung von Dienstleistungen in einem geringeren Maße persönlich abhängig. Sie müssen darüber hinaus jedoch einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein. Dies ist zu bejahen, wenn hauptsächlich für einen Auftraggeber Dienste geleistet werden und die Vergütung hieraus die Existenzgrundlage darstellt. § 2 Abs. 9 SGB VI definiert eine arbeitnehmerähnliche Person als eine Person, die die Vermutung einer abhängigen Beschäftigung zwar erfolgreich widerlegt, aber ihre Tätigkeit dauerhaft im wesentlichen auf einen Auftraggeber ausgerichtet hat, woraus sich die dem Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit ergibt.

Hierfür bedarf es keiner rechtlichen, insbesondere keiner vertraglichen Verpflichtung des Selbständigen gegenüber dem Auftraggeber, es genügt die tatsächliche wirtschaftliche Abhängigkeit. Die Rentenversicherungsträger nehmen eine derartige Abhängigkeit an, wenn der Betroffene zumindest fünf Sechstel seiner Einkünfte allein aus dieser Tätigkeit bezieht. Eine Beschäftigung auf Dauer ist anzunehmen, wenn anzunehmen ist, dass der Selbständige im Wesentlichen nur für diesen Auftraggeber tätig sein soll, wobei eine von vornherein befristete einzelne Projektarbeit noch keine Rechtsfolgen auslöst.

Arbeitnehmerähnliche Selbständige sind lediglich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Künstlersozialkasse oder den berufsständischen Versorgungswerken. Im Hinblick auf Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung hat der arbeitnehmerähnliche Selbständige die freie Wahl ob und wo er seine Risiken versichern möchte.

Arbeitnehmerähnliche Selbständige können ihre Ansprüche gegen den (Fußnote)Auftraggeber gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ArbGG vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Im Rahmen der Rechtswegzuständigkeit genügt eine Wahlfeststellung, dass die Person Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlich ist.


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Stand: März 2007


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