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Beitragsvorenthaltung: Geschäftsführer nur bei Zahlungsfähigkeit im Fälligkeitszeitpunkt strafbar

Ein Arbeitgeber, der Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, macht sich grundsätzlich nach § 266a StGB strafbar.  Dies gilt für alle Sozialversicherungsbeiträge, also den Arbeitgeberanteil wie den Arbeitnehmeranteil. Während bis 2006 nur die Nichtzahlung vom Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge strafbar war, ist seither auch die Nichtzahlung vom Arbeitgeberanteil strafbar. Sozialversicherungsbeiträge müssen auch dann bezahlt werden, wenn Löhne nicht gezahlt werden können.

Die Strafbarkeit setzt jedoch voraus, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge möglich und zumutbar war.

In einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall betrieb ein Geschäftsführer eine oHG mit mehreren Angestellten. Wegen Zahlungsunfähigkeit musste er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. In den vorhergehenden Monaten hatte er für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt. Er erklärte, dass er verzweifelt bemüht gewesen sei, das angeschlagene Unternehmen zu retten und Arbeitsplätze zu erhalten. Ihm sei aus seinem Verhalten kein materieller Vorteil entstanden. Vielmehr habe er erhebliche Eigenmittel zur Aufrechterhaltung der Liquidation in das Unternehmen investiert.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stellte klar, dass eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens der Sozialversicherungsbeiträge dann nicht möglich ist, wenn der Arbeitgeber zum Fälligkeitszeitpunkt nicht zur Zahlung fähig ist.

Nach Ansicht des OLG ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, schon vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge seine Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Dabei geht die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge prinzipiell allen anderen Zahlungsverpflichtungen vor (OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2002).

Anmerkung:
Nach unserer Erfahrung geht die Tendenz der Rechtsprechung eher dahin, dass Geschäftsführer bei Verletzung des § 266 a StGB wegen Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge kein Gehör damit finden, sie hätten zum Zeitpunkt der Fälligkeit keine Mittel zur Verfügung gehabt.
In Anbetracht der gravierenden Folgen und der rigorosen Strafantragstellung durch die Sozialkassen raten wir - im Interesse der Vermeidung einer persönlichen Strafbarkeit - dringend zu umgehender anwaltlicher Beratung noch vor Insolvenzantragstellung, sofern fällige Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt werden können.

Wir erleben leider immer wieder, dass Arbeitgeber bzw. deren Geschäftsführer durch Unkenntnis der Gestaltungsmöglichkeiten sich wegen Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge strafbar machen und - bei Kapitalgesellschaften - Geschäftsführer zudem in eine persönliche Haftung kommen, die bei rechtzeitiger Beratung vermeidbar gewesen wäre.

 



Stand: Juni 2026


Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke


Das Referat Insolvenzrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Dr.-Cornelia-Stapff  

Dr. Cornelia Stapff

Dr. Cornelia Stapff betreibt unsere Rosenheimer Zweigstelle, steht Ihnen aber auch in München beratend zur Seite.

Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaft in München und Promotion in Augsburg war sie Produktmanagerin in einem technischen Fachverlag, später Vertragsjuristin bei der Fraunhofergesellschaft und der IHK München. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin tätig, seit 2006 als Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2016 kam sie schließlich zu FASP und ergänzt hier den Bereich Arbeit und Personal, Vertrags- und Gesellschaftsrecht.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht liegen ihre Schwerpunkte in den Bereichen Personal, einschließlich Kündigung, Kündigungsschutz und Kurzarbeit.

2020 hat Dr. Stapff den Lehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden.

Sie berät Geschäftsführer und Unternehmensinhaber bei vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sowie beim Kauf- oder Verkauf von Unternehmen- bzw. Unternehmensteilen.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Arbeitsrecht
  • Außergerichtliche Beratung und Prozessvertretung mittelständischer Unternehmen
  • Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern
  • Prüfung und Gestaltungsberatung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeitmodellen und freie Mitarbeit
  • Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Interessenausgleich
  • Vertragsrecht
  • Vertrieb und Einkauf
  • Handelsvertreterverträge
  • Gewerbemietverträge
  • Gesellschaftsrecht
  • Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
  • Gründungsberatung
  • Umstrukturierung von Unternehmen
  • Sportrecht
Lehrtätigkeit und Trainings
  • seit 2003 Inhouse Schulungen für Unternehmen in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Themen
  • seit 2001 Lehrbeauftragte an der FH Rosenheim für Wirtschafts- und Unternehmensrecht
  • seit 2000 Trainerin der IHK-Akademie München insbesondere Vertragsrecht und Verhandlungstaktik
  • seit 2020 Webinare für Unternehmer zu arbeitrechtlichen Themen

Veröffentlichungen

  • Stapff, Arbeitsrecht in der täglichen Praxis, Ein Leitfaden für Führungskräfte aus der Praxis für die Praxis (expert-Verlag, 2. aktualisierte Fassung 2016) – Rezension in fachbuchjournal 3/2015, S. 19
  • Staufer/Stapff, Scheinselbständigkeit bei Ärzten, AuW 2/2017, S. 46
  • Stapff, Sind Betriebsferien zu Weihnachten erlaubt?, AuW 11/2017, S. 94

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001



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