Beitragsvorenthaltung: Geschäftsführer nur bei Zahlungsfähigkeit im Fälligkeitszeitpunkt strafbar
Ein Arbeitgeber, der Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, macht sich grundsätzlich nach § 266a StGB strafbar. Dies gilt für alle Sozialversicherungsbeiträge, also den Arbeitgeberanteil wie den Arbeitnehmeranteil. Während bis 2006 nur die Nichtzahlung vom Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge strafbar war, ist seither auch die Nichtzahlung vom Arbeitgeberanteil strafbar. Sozialversicherungsbeiträge müssen auch dann bezahlt werden, wenn Löhne nicht gezahlt werden können.
Die Strafbarkeit setzt jedoch voraus, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge möglich und zumutbar war.
In einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall betrieb ein Geschäftsführer eine oHG mit mehreren Angestellten. Wegen Zahlungsunfähigkeit musste er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. In den vorhergehenden Monaten hatte er für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt. Er erklärte, dass er verzweifelt bemüht gewesen sei, das angeschlagene Unternehmen zu retten und Arbeitsplätze zu erhalten. Ihm sei aus seinem Verhalten kein materieller Vorteil entstanden. Vielmehr habe er erhebliche Eigenmittel zur Aufrechterhaltung der Liquidation in das Unternehmen investiert.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stellte klar, dass eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens der Sozialversicherungsbeiträge dann nicht möglich ist, wenn der Arbeitgeber zum Fälligkeitszeitpunkt nicht zur Zahlung fähig ist.
Nach Ansicht des OLG ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, schon vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge seine Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Dabei geht die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge prinzipiell allen anderen Zahlungsverpflichtungen vor (OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2002).
Anmerkung:
Nach unserer Erfahrung geht die Tendenz der Rechtsprechung eher dahin, dass Geschäftsführer bei Verletzung des § 266 a StGB wegen Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge kein Gehör damit finden, sie hätten zum Zeitpunkt der Fälligkeit keine Mittel zur Verfügung gehabt.
In Anbetracht der gravierenden Folgen und der rigorosen Strafantragstellung durch die Sozialkassen raten wir - im Interesse der Vermeidung einer persönlichen Strafbarkeit - dringend zu umgehender anwaltlicher Beratung noch vor Insolvenzantragstellung, sofern fällige Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt werden können.
Wir erleben leider immer wieder, dass Arbeitgeber bzw. deren Geschäftsführer durch Unkenntnis der Gestaltungsmöglichkeiten sich wegen Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge strafbar machen und - bei Kapitalgesellschaften - Geschäftsführer zudem in eine persönliche Haftung kommen, die bei rechtzeitiger Beratung vermeidbar gewesen wäre.
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Stand: August 2026

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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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