Mitarbeiter: Arbeitnehmer, feste Mitarbeiter, arbeitnehmerähnliche Personen oder Scheinselbständige? Eine Einführung – Teil II Statusprüfung und Existenzgründer

Der vorliegende Aufsatz ist Teil II der Serie zur Abgrenzung Arbeitnehmer, Scheinselbständigkeit und freie Mitarbeit. Teil I beschäftigte sich mit Rechtsgrundlagen und Scheinselbständigkeit.

3. Zuständigkeit für die Statusentscheidung

Die Entscheidung über die Versicherungspflicht im Einzelfall einschließlich der Prüfung der angegebenen Voraussetzungen obliegt der Beitragseinzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, also gemäß § 28 h Abs. 2 SGB IV der zuständigen Krankenkasse. Die Krankenkassen erteilen dazu im Vorfeld auch die notwendigen Auskünfte und erstellen entsprechende Bescheinigungen.

Da die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der ihnen obliegenden Arbeitgeberprüfungen an die Entscheidungen der Krankenkasse nicht gebunden sind und eine eigenständige Prüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § § 28 p Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz SGB IV durchführen, kann es in Zweifelsfällen empfehlenswert sein, die Entscheidungen der Krankenkasse durch den jeweiligen Träger der Rentenversicherung (Fußnote) in einem Klärungsverfahren nach § 7a SGB IV bestätigen zu lassen.

4. Selbständigkeit staatlich geförderter Existenzgründer

§ 421 Abs. 1 SGB III regelte befristet bis zum 31.07.2006 die Erbringung eines Zuschusses zum Aufbau einer selbständigen Existenz, bekannt geworden als „Ich-AG“. Für Bezieher dieser Leistung wurde, sofern der Leistungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vorlag, für die Zeit des Leistungsbezugs unwiderleglich vermutet, dass sie selbständig tätig seien. Der Antrag hierfür muß jedoch vor dem 01.08.2006 gestellt worden sein.

Ein Auftraggeber, dem ein entsprechender Bescheid vorliegt, muss nicht befürchten, Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen zu müssen. Zu beachten ist allerdings, dass sich die gesetzliche Vermutung nur auf das Sozialversicherungsrecht bezieht. Die Arbeitsgerichte sind daran nicht gebunden. Wenn die Arbeitsgerichte zu einer anderen Einschätzung gelangen, kann sich der Auftragnehmer / Arbeitnehmer z.B. ggf. auf die Kündungsschutzvorschriften berufen.


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Stand: März 2007


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