Der Betriebsrat – Eine Einführung: 4. Teil – Betriebsversammlungen
Der Betriebsrat – Eine Einführung: 4. Teil – Betriebsversammlungen
Im Betriebsverfassungsgesetz ist die Durchführung von so genannten Betriebsversammlungen vorgeschrieben (Fußnote). Sie dient der Unterrichtung der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat und bietet darüber hinaus auch die Möglichkeit zur Aussprache.
Durch die Betriebsversammlung können Beschlüsse gefasst werden. Daran ist der Betriebsrat zwar nicht gebunden. Er hat diese jedoch im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten als Betriebsrat zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Betriebsversammlung nicht die gesetzliche Kompetenz, Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber abzuschließen.
Kann wegen der Eigenart eines Betriebs eine Betriebsversammlung aller Arbeitnehmer nicht zum gleichen Zeitpunkt stattfinden, sind so genannte Teilversammlungen durchzuführen. Notfalls sind Abteilungsversammlungen durchzuführen, die möglichst gleichzeitig stattzufinden haben. Abteilungsversammlungen bieten sich immer dann an, wenn es um die besonderen Belange der Arbeitnehmer von bestimmten Abteilungen geht.
Der Betriebsrat hat einmal pro Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen, auf der er einen Bericht über seine Tätigkeit abgibt. Erscheint es aus besonderen Gründen zweckmäßig, kann der Betriebsrat in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung bzw. Abteilungsversammlung durchführen.
Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich, jedoch ist der Arbeitgeber zu den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber oder sein Vertreter mindestens einmal pro Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Person- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten. Jedoch ist diese Pflicht des Arbeitgebers dort begrenzt, wo Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.
Auf Wunsch des Arbeitgebers oder mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer ist der Betriebsrat verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Sofern im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind, muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrages einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft eine Betriebsversammlung einberufen.
Die regelmäßigen Betriebsversammlungen und die, finden während der Arbeitszeit statt. Die Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Das gilt auch dann, wenn regelmäßige Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.
Sonstige Betriebsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht bei sonstigen Betriebsversammlungen nicht. Jedoch im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte sonstige Betriebsversammlungen berechtigen diesen nicht, das Arbeitsentgelt zu mindern.
Schließlich besteht die Möglichkeit der beratenden Teilnahme von Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften sowie Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber an Betriebsversammlungen, sofern der Arbeitgeber an der Betriebsversammlung teilnimmt.
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Rechtsanwalt Peter Hesse studierte Rechtswissenschaften in Potsdam. Er ist seit 2006 Partner bei Brennecke & Partner sowie Gründer und Geschäftsführer des Standortes Potsdam.
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Persönliches
Während seines Studium und des Referendariats am Landgericht Potsdam war Rechtsanwalt Peter Hesse als Leistungssportler in der 1. und 2. Bundesliga in der Sportart Ringen tätig.
Rechtsanwalt Peter Hesse ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
und Autor eines Blog´s zu Themen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts.
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"Unterstützung von Führungskräften und Mitarbeitern im Mietrecht - Beratungsflatrates"
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Tätigkeitsbereiche
Rechtsanwalt Peter Hesse ist überwiegend tätig in den Bereichen
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Rechtsanwalt Peter Hesse ist Mitglied im
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- DAV - Deutscher Anwaltsverein e.V.
- Potsdamer Anwaltsverein e.V.
- Arbeitsgemeinschaft Sportrecht im DAV
- Präsidiumsmitglied Ringerclub "RC Germania" Potsdam e.V.
- Präsidiumsmitglied Ringerverband Brandenburg e.V.
Veröffentlichungen
- "Das Wohnungseigentum - Eine Einführung für den Praktiker", Hesse/Renz, Verlag für Mittelstand und Recht 2007, ISBN 978-3-939384-09-0,
- "Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer bei Instandhaltung von Fenstern", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 13.12.2009,
- "Wann darf der WEG-Verwalter Zustimmung zur Wohnungsveräußerung verweigern?", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 08.11.2009,
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- "Nebenkostenabrechnung - Müssen "nichtumlagefähige" Nebenkosten enthalten sein?", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 27.05.2007,
- "Nebentätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit - Kündigungsgrund?", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 25.03.2007,
- "Unwirksamkeit "starrer" Quotenklauseln in Mietverträgen", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 28.02.2007,
- "Haftung des WEG-Verwalters bei Schäden im Sondereigentum", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 20.01.2007,
- "Offene Kritik am Arbeitgeber", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 17.12.2006,
- "Gebrauch: Zulässige Nutzung zu Wohnzwecken", Der Miet-Rechtsberater, Juli 2005, Seite 179;
- zahlreiche Aufsätze und Rechtsinfos zu den Themen: Wohnungseigentumsrecht, Miet- und Maklerrecht, Arbeitsrecht und Sportrecht
