Logo FASP Group

Neue Kosten für den Vermieter – Unwirksame Endrenovierungsklausel

Neue Kosten für den Vermieter – Unwirksame Endrenovierungsklausel

Es gibt etwas Neues vom höchsten deutschen Zivilgericht und zwar wieder einmal zu Lasten des Vermieters: Am 27.05.2009 (VIII ZR 302/07) hat der BGH entschieden, dass der Vermieter grundsätzlich Erstattungsansprüche der Mieter, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer so genannten Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen ausgeführt haben, zu erfüllen hat.

Die Kläger renovierten ihre Wohnung selbständig. Nachdem die Kläger das Mietverhältnis zum 31.05.2006 gekündigt hatten, nahmen sie an, vor Rückgabe der Wohnung eine Endrenovierung vornehmen zu müssen. Allerdings stellte sich die Endrenovierungsklausel im Mietvertrag als unwirksam heraus.

Der BGH entschied, dass ihnen ein Erstattungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zustehe. Wegen der unwirksamen Endrenovierungsklausel hätten sie ihre Leistung rechtsgrundlos erbracht. Nach dem BGH soll sich der Wert der erbrachten Leistung in solchen Fällen nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten bemessen. Selbst wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen selbst ausführt oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen lässt, kann der Mieter Erstattung verlangen. Der Wert des Erstattungsanspruchs soll sich dann üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen, bemessen.

Diese Entscheidung des BGH kann und wird eine neue Welle von Zahlungsansprüchen und Klagen zur Folge haben, auf die die Vermieter vorbereitet sein sollten.


(Veröffentlicht in: Potsdam am Sonntag, Rechtsanwälte informieren, 12.07.2009)


Kontakt:


Stand: Juli 2026


Rechtsanwalt Peter Hesse studierte Rechtswissenschaften in Potsdam. Er ist seit 2006 Partner bei Brennecke & Partner sowie Gründer und Geschäftsführer des Standortes Potsdam.

Seit einer Gesetzesänderung zum 01.06.2007 dürfen Anwälte generell vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftreten; wir stehen Ihnen für die gerichtliche Vertretung gerne zur Verfügung.

Brennecke & Partner Potsdam

Bertinistraße 12-13
14469 Potsdam
Tel: 0331 - 620 30 30
Fax: 0331 - 620 30 33
Mail: kontakt@fasp.de 

 kostenlos anrufen
 

Persönliches

Während seines Studium und des Referendariats am Landgericht Potsdam war Rechtsanwalt Peter Hesse als Leistungssportler in der 1. und 2. Bundesliga in der Sportart Ringen tätig.

Rechtsanwalt Peter Hesse ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 

und Autor eines Blog´s zu Themen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts.

Besondere Angebote:

 "Wer kauft schon gern die Katze im Sack"

"Unterstützung von Führungskräften und Mitarbeitern im Mietrecht - Beratungsflatrates"

"Unterstützung von Führungskräften und Mitarbeitern im WEG-Recht - Beratungsflatrate"

 

Sprachkenntnisse

  • Englisch

Tätigkeitsbereiche

Rechtsanwalt Peter Hesse ist überwiegend tätig in den Bereichen

  • Immobilienrecht - hier insbesondere Wohnungseigentumsrecht, (gewerbliches) Miet- und Maklerrecht
  • Arbeitsrecht
  • Vertragsrecht

Darüber hinaus liegen seine Interessen im Bereich des

Rechtsanwalt Peter Hesse ist Mitglied im

  • BWE - Bund der Wohnungs- und Grundeigentümer e.V., 1. Vorsitzender im Kreisverband Potsdam
  • DAV - Deutscher Anwaltsverein e.V.
  • Potsdamer Anwaltsverein e.V.
  • Arbeitsgemeinschaft Sportrecht im DAV
  • Präsidiumsmitglied Ringerclub "RC Germania" Potsdam e.V.
  • Präsidiumsmitglied Ringerverband Brandenburg e.V.

Veröffentlichungen


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosMietrechtRenovierung
RechtsinfosMietrechtSchadenersatz