Neue Kosten für den Vermieter – Unwirksame Endrenovierungsklausel
Neue Kosten für den Vermieter – Unwirksame Endrenovierungsklausel
Es gibt etwas Neues vom höchsten deutschen Zivilgericht und zwar wieder einmal zu Lasten des Vermieters: Am 27.05.2009 (VIII ZR 302/07) hat der BGH entschieden, dass der Vermieter grundsätzlich Erstattungsansprüche der Mieter, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer so genannten Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen ausgeführt haben, zu erfüllen hat.
Die Kläger renovierten ihre Wohnung selbständig. Nachdem die Kläger das Mietverhältnis zum 31.05.2006 gekündigt hatten, nahmen sie an, vor Rückgabe der Wohnung eine Endrenovierung vornehmen zu müssen. Allerdings stellte sich die Endrenovierungsklausel im Mietvertrag als unwirksam heraus.
Der BGH entschied, dass ihnen ein Erstattungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zustehe. Wegen der unwirksamen Endrenovierungsklausel hätten sie ihre Leistung rechtsgrundlos erbracht. Nach dem BGH soll sich der Wert der erbrachten Leistung in solchen Fällen nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten bemessen. Selbst wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen selbst ausführt oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen lässt, kann der Mieter Erstattung verlangen. Der Wert des Erstattungsanspruchs soll sich dann üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen, bemessen.
Diese Entscheidung des BGH kann und wird eine neue Welle von Zahlungsansprüchen und Klagen zur Folge haben, auf die die Vermieter vorbereitet sein sollten.
(Veröffentlicht in: Potsdam am Sonntag, Rechtsanwälte informieren, 12.07.2009)
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