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Offene Kritik am Arbeitgeber – Grund zur außerordentlichen Kündigung?

Offene Kritik am Arbeitgeber – Grund zur außerordentlichen Kündigung?

Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines offenen Briefes seinen Arbeitgeber kritisiert, indem er sich sachlich mit einem betrieblichen Vorgang auseinandersetzt und niemanden beleidigt oder verleumdet, so ist nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (Fußnote) Rheinland-Pfalz vom 25.08.2006 eine darauf gestützte außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers unwirksam, sofern sich die Äußerung auf die Meinungsfreiheit stützen lässt.

Denn kritische oder auch verletzende Äußerungen eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Das gilt zumindest dann, soweit der Arbeitgeber oder andere Mitarbeiter durch die Äußerungen nicht vorsätzlich beleidigt oder verleumdet werden.

Ob eine Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, muss anhand einer Gesamtabwägung des Einzelfalls beurteilt werden. Die Äußerung muss eine vertretbare Reaktion auf eine Vorgehensweise des Arbeitgebers gewesen sein.

Aber Achtung: Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt keine so genannten Formalbeleidigungen und bloße Schmähungen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen.


Veröffentlicht in: Potsdam am Sonntag, Rechtsanwälte informieren, Dezember 2006


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Stand: Juli 2026


Rechtsanwalt Peter Hesse studierte Rechtswissenschaften in Potsdam. Er ist seit 2006 Partner bei Brennecke & Partner sowie Gründer und Geschäftsführer des Standortes Potsdam.

Seit einer Gesetzesänderung zum 01.06.2007 dürfen Anwälte generell vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftreten; wir stehen Ihnen für die gerichtliche Vertretung gerne zur Verfügung.

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Persönliches

Während seines Studium und des Referendariats am Landgericht Potsdam war Rechtsanwalt Peter Hesse als Leistungssportler in der 1. und 2. Bundesliga in der Sportart Ringen tätig.

Rechtsanwalt Peter Hesse ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 

und Autor eines Blog´s zu Themen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts.

Besondere Angebote:

 "Wer kauft schon gern die Katze im Sack"

"Unterstützung von Führungskräften und Mitarbeitern im Mietrecht - Beratungsflatrates"

"Unterstützung von Führungskräften und Mitarbeitern im WEG-Recht - Beratungsflatrate"

 

Sprachkenntnisse

  • Englisch

Tätigkeitsbereiche

Rechtsanwalt Peter Hesse ist überwiegend tätig in den Bereichen

  • Immobilienrecht - hier insbesondere Wohnungseigentumsrecht, (gewerbliches) Miet- und Maklerrecht
  • Arbeitsrecht
  • Vertragsrecht

Darüber hinaus liegen seine Interessen im Bereich des

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  • BWE - Bund der Wohnungs- und Grundeigentümer e.V., 1. Vorsitzender im Kreisverband Potsdam
  • DAV - Deutscher Anwaltsverein e.V.
  • Potsdamer Anwaltsverein e.V.
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  • Präsidiumsmitglied Ringerclub "RC Germania" Potsdam e.V.
  • Präsidiumsmitglied Ringerverband Brandenburg e.V.

Veröffentlichungen


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