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Nebentätigkeit während Arbeitsunfähigkeit – Kündigungsgrund?

Nebentätigkeit während Arbeitsunfähigkeit – Kündigungsgrund?

Ein Busfahrer hat während einer Krankschreibung einmalig für einen langjährigen Freund eine Nacht in einer Taxi-Funkzentrale ausgeholfen. Darauf hin hat der Arbeitgeber dem Busfahrer die fristlose Kündigung erklärt. Zu Recht?

Das LAG Schleswig-Holstein (Fußnote) sagt nein. Zwar kann der Umstand, dass ein krankgeschriebener Arbeitnehmer während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit eine Nebentätigkeit ausübt, grundsätzlich die Kündigung rechtfertigen.

Das gilt nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein aber nur dann, wenn die Nebentätigkeit dem Wettbewerbsinteresse des Arbeitgebers zuwiderläuft, der Arbeitnehmer nur vermeintlich arbeitsunfähig ist oder die Nebentätigkeit den Heilungsprozess verzögert.

Ein Verstoß gegen das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot liegt erst vor, wenn die Tätigkeit nach Umfang und Intensität geeignet ist, das Interesse des Arbeitgebers, unbeeinflusst von Konkurrenztätigkeit seiner Arbeitnehmer in seinem Marktbereich auftreten zu können, spürbar zu beeinträchtigen.

Einmalige oder nur ganz sporadisch ausgeübte Freundschaftsdienste im Marktbereich des Arbeitgebers reichen hierfür nicht aus. Insbesondere auch dann nicht, wenn es sich bei der Nebentätigkeit lediglich um einen einmaligen und unentgeltlichen Freundschaftsdienst handelt.

Veröffentlicht in: Potsdam am Sonntag, Rechtsanwälte informieren, 25.03.2007


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Stand: Juli 2026


Rechtsanwalt Peter Hesse studierte Rechtswissenschaften in Potsdam. Er ist seit 2006 Partner bei Brennecke & Partner sowie Gründer und Geschäftsführer des Standortes Potsdam.

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Persönliches

Während seines Studium und des Referendariats am Landgericht Potsdam war Rechtsanwalt Peter Hesse als Leistungssportler in der 1. und 2. Bundesliga in der Sportart Ringen tätig.

Rechtsanwalt Peter Hesse ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 

und Autor eines Blog´s zu Themen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts.

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Tätigkeitsbereiche

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