Nebenkostenabrechnung – Müssen „nicht umlagefähige“ Nebenkosten enthalten sein?
Nebenkostenabrechnung – Müssen „nicht umlagefähige“ Nebenkosten enthalten sein?
Die Wirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung – besonders dann, wenn der Vermieter eine Nachzahlung vom Mieter verlangt – ist immer wieder Thema von Rechtsprechungsentscheidungen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einer seiner neuesten Entscheidungen (14.2.2007, VIII ZR 1/06) mit der Frage zu beschäftigen, ob der Vermieter dem Mieter in der Nebenkostenabrechnung auch die Nebenkosten mitteilen muss, die nicht umlagefähig sind.
Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter monatlich Vorauszahlungen für kalte und warme Nebenkosten zahlen muss. Der Vermieter rechnete über Nebenkosten ab und bereinigte den Gesamtbetrag bereits vorab um die nicht umlagefähigen Anteile. Der Mieter verweigerte die Nachzahlung, weil der Vermieter nach seiner Meinung sämtliche Nebenkosten mitteilen müsse. Der Vermieter korrigierte die Nebenkostenabrechnung erst nach der Ausschlussfrist.
Der BGH verneint die Zahlungspflicht des Mieters wegen der Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB. Eine Nachzahlung ist erst mit dem Zugang einer „formell“ ordnungsgemäßen Abrechnung fällig. Dafür muss die Nebenkostenabrechnung den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entsprechen, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Dazu gehört, dass der Vermieter dem Mieter in der Nebenkostenabrechnung auch die Kosten mitteilt, die nicht umlagefähig sind, da dies Einfluss auf die vom Mieter zu tragenden Kosten hat.
Veröffentlich in: Potsdam am Sonntag, Rechtsanwälte informieren, 27.05.2007
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Normen: § 556 Abs. 3
