Hausverwaltung veruntreut Gelder für Versorgungsbeiträge: Haftet die Eigentümergemeinschaft?
Hausverwaltung veruntreut Gelder für Versorgungsbeiträge: Haftet die Eigentümergemeinschaft?
In kleinen wie auch großen Wohnanlagen haften gegenüber den Versorgern (Fußnote) für rückständige Forderungen die Eigentümergemeinschaften. Das gilt nach einer Entscheidung des Landgericht München I (Fußnote) selbst dann, wenn die Hausverwaltung die für die Bezahlung der Abschläge vorgesehenen Beträge über Jahre hinweg veruntreut und der Versorger die Eigentümer nicht über die Zahlungsrückstände informiert hat.
Das Landgericht München hat eine Eigentümergemeinschaft zur Zahlung mit der Begründung verpflichtet, dass sie für die Folgen derartiger unlauterer Handlungsweisen durch die Hausverwaltung selbst einzustehen habe nicht vom Vertragspartner (Fußnote). Eine Haftung der Eigentümergemeinschaft wäre nur ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner mit der Hausverwaltung zu Lasten der Eigentümergemeinschaft zusammengewirkt hätte.
Auch der Einwand, der Versorger hätte die Eigentümergemeinschaft über die Zahlungsrückstände informieren müssen, wurde nicht berücksichtigt, da nach der Ansicht des LG München gegenüber den Einzeleigentümern keine Informations- oder Warnpflicht besteht. Es sei Sache der Eigentümergemeinschaft und nicht ihrer Vertragspartner, einen zuverlässigen Hausverwalter auszusuchen und zu überwachen.
(Fußnote)
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Stand: Juli 2026
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Während seines Studium und des Referendariats am Landgericht Potsdam war Rechtsanwalt Peter Hesse als Leistungssportler in der 1. und 2. Bundesliga in der Sportart Ringen tätig.
Rechtsanwalt Peter Hesse ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
und Autor eines Blog´s zu Themen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts.
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- "Das Wohnungseigentum - Eine Einführung für den Praktiker", Hesse/Renz, Verlag für Mittelstand und Recht 2007, ISBN 978-3-939384-09-0,
- "Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer bei Instandhaltung von Fenstern", Rechtsanwälte informieren, Potsdam am Sonntag, 13.12.2009,
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- "Gebrauch: Zulässige Nutzung zu Wohnzwecken", Der Miet-Rechtsberater, Juli 2005, Seite 179;
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Normen: § 10 WEG
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