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Die Betriebskostenabrechnung: Erleichterungen für den Vermieter

Die Betriebskostenabrechnung: Erleichterungen für den Vermieter

Soweit der Vermieter Vorschusszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten erhält und das Kalenderjahr als Abrechnungsperiode vereinbart ist, muss die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 bis spätestens zum 31.12.2009 beim Mieter zugegangen sein. Ergibt die Abrechnung zu Lasten des Mieters einen Nachzahlungsbetrag, kann dieser nur gefordert werden, wenn die Abrechnung rechtzeitig zugeht.

In diesem Zusammenhang hat der BGH am 15.07.2009 (VIII ZR 340/08) entschieden, dass der Vermieter die Kosten für Frisch- und Schmutzwasser bei der Betriebskostenabrechnung in einer Summe zusammenfassen und einheitlich abrechnen darf, wenn die Umlage dieser Kosten auch einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird.

Knackpunkt war die so genannte „Prüffähigkeit der Abrechnung“ als formelle Voraussetzung. Denn die Kosten für Frisch- und Schmutzwasser betreffen eigentlich zwei verschiedene Positionen. Nach Ansicht des obersten Zivilgerichts ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter jedoch gewährleistet, wenn die Umlage einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird. Die Prüffähigkeit ist auch dann zu bejahen, wenn der Wasserversorger den Zählerstand erst mit einiger Verzögerung dem Entsorgungsbetrieb übermittelt. Denn weil für die Abrechnung jeweils derselbe Frischwasserver-brauch maßgeblich ist, spielt es für den vom Mieter zu tragenden Kostenanteil keine Rolle, ob der Wasserversorgungsbetrieb den abgelesenen Zählerstand sofort oder erst mit einiger Verzögerung an den Entsorgungsbetrieb übermittelt.


(Veröffentlicht in: Potsdam am Sonntag, Rechtsanwälte informieren, 20.09.2009)


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Stand: Juli 2026


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Veröffentlichungen

Gericht / Az.: BGH vom 15.07.2009; VIII ZR 340/08
Normen: § 556 BGB

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