Rechtsinfos/Baurecht/Architektenrecht/Haftung

Haftung

Für schuldhafte Pflichtverletzungen haftet der Insolvenzverwalter allen Verfahrensbeteiligten, also sowohl den Gläubigern als auch dem Schuldner. Die Haftung gegenüber den Gläubigern spielt insbesondere im Bereich der Masseunzulänglichkeit eine Rolle. Wenn der Insolvenzverwalter bereits bei Eingehung einer Masseverbindlichkeit erkennen konnte, daß die Masse zur Begleichung der eingegangenen Verbindlichkeiten nicht ausreichen würde, haftet er gegenüber dem betroffenen Gläubiger. Das gleiche gilt, gegenüber Gläubigern mit Aus- oder Absonderungsrechten, falls diese verletzt werden.

Rechtsinfos unserer Partner zur Einführung sowie Rechtsprechung finden Sie in den folgenden Beiträgen. Wir beraten Sie gerne.



Einführung in die VOB-B Teil 6
 
Vertragsstrafenvorbehalt bei der Abnahme
 
Die Sekundärhaftung des Architekten
 
Der Architekten und Ingenieurvertrag als Werkvertrag
 
Kann der Architekt bei nachträglicher Versagung der Baugenehmigung sein Honorar geltend machen?
 
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EINE EINFÜHRUNG TEIL 9 Regelungsbereiche in AGB (Teil 3)
 
Die Haftung des Architekten bei falscher Rechnungsprüfung
 
Haftungsrisiko des Architekten, wenn er den Bauvertrag selbst formuliert
 
Die Verjährung der Sekundärhaftung des Architekten
 
Kann der Generalunternehmer die Vertragsstrafe an den Subunternehmer weitergeben?
 
Grenzen haftungsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten von AGB im Kauf und Werkvertragsrecht
 
DAS NEUE SCHULDRECHT - DIE SYNOPSE
 


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.



Das Referat Baurecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Tilo Schindel, Rechtsanwalt

Portrait Tilo-Schindele

Tilo Schindele berät und vertritt bei Rechtsfragen um Bau- und Werkverträge. Er prüft Bauverträge, begleitet Bauvorhaben in den verschiedenen Leistungsphasen und vertritt bei Streitigkeiten um Bauleistungen. Er berät im öffentlichen Baurecht wie im privaten Baurecht. Er unterstützt in allen Phasen bei VOB- wie bei BGB-Verträge.

Rechtsanwalt Schindele steht Ihnen für Rechtsstreite um Baumängel über die außergerichtliche Verhandlung mit Sachverständigen über das selbständige Beweissicherungsverfahren bis hin zum Bauprozess zur Verfügung.

Er berät gerne Architekten, Bauunternehmen, Subunternehmer, Handwerker und Bauherren in allen Belangen wie Baugenehmigung, Bauplanung, Bauausführung sowie Bauabnahme. Er begleitet Geschäftsführer von Bauunternehmen bei Auseinandersetzungen nach dem Bauforderungssicherungsgesetz.

Zudem berät Herr Schindele auch bei umweltrechtlichen Fragen.

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:

Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de

Telefon: 0711-400 426 – 40 oder 0170/6348186