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DAS NEUE SCHULDRECHT - DIE SYNOPSE

Das neue Schuldrecht ist zum 01.01.2002 in Kraft getreten.

Es gilt für alle Vertrags- und Rechtsverhältnisse, die ab dem 01.01.2002 begründet wurden. Das Alte Recht gilt auch jetzt noch weiterhin für alle Verträge und Rechtsverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen oder begründet wurden, auch wenn diese heute erst Wirkung entfalten (Erfüllung, Zahlung, Gewährleistung, etc.).
Das Alte Recht galt noch bis zum 31.12.2002 für Dauerschuldverhältnisse weiter, die vor dem 01.01.2002 begründet wurden (Mietverträge, Pachtverhältnisse, Ratenzahlungen etc.). Ab dem 01.01.2003 gilt auch für diese, vor dem 01.01.2002 begründeten Dauerschuldverhältnisse, das neue Recht.

Unsere Synopse steht als PDF-Datei zur Verfügung und enthält nebeneinander das alte Recht / den Regierungsentwurf / die neue Gesetzeslage. Dazu kommen die Gesetzesmaterialien zum Regierungsentwurf (die viel zum Verständnis der neuen Rechtslage beitragen) sowie die Anmerkungen zu den Änderungen der endgültigen neuen Gesetzeslage. Auf eine Komplettfassung des neuen Rechts haben wir zugunsten der Übersichtlichkeit verzichtet. Gedruckte Gesetzeswerke sind im Buchhandel erhältlich.

Alle wesentlichen Änderungen im Regierungs-Gesetzesentwurf gegenüber der bisherigen Rechtslage sind rot und kursiv (zur Erkennbarkeit im Druck) - und gegebenenfalls fett hervorgehoben.
Änderungen der Rechtslage - sind rot, kursiv und fett hervorgehoben.
Blosse redaktionelle Umstellungen ohne rechtliche Auswirkungen sind rot, kursiv und mager dargestellt. Die Gesetzestexte des Bundestags-Rechtsausschusses sind ohne diese grafische Darstellung wiedergegeben.

Achtung - die nachfolgenden Dateien haben insgesamt ca. 500 - 600 Seiten. Der Download braucht daher seine Zeit.

Synopse des neuen Schuldrechts:

  • Download Teil 1 als pdf (Anfechtungsfristen, Verjährung)
  • Download Teil 2 als pdf (allgemeine Leistungsstörungen; Basiszinssatz; Unmöglichkeit; Verschuldensdefinition; positive Vertragsverletzung (PVV) im BGB normiert; Begriff und Folge der Pflichtverletzung; Verzug; höherer Unternehmer-Verzugszins; AGB-Gesetz in BGB integriert)
  • Download Teil 3 als pdf (culpa in contrahendo (cic) in BGB normiert; anfängliche Unmöglichkeit lässt Vertrag bestehen; Haustürwiderrufsgesetz in BGB integriert; Fernabsatzgesetz in BGB integriert; E-Commerce-Richtline; Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGG) in BGB normiert; zentrales Widerrufs- und Rückgaberecht mit neuen Fristen; Aufrechnung nach Nichterfüllung auch im gesetzlichen Rücktrittsrecht)
  • Download Teil 4 als pdf (neue Sachmangeldefinition; neue Rechtsmangeldefinition; Haftung des Grundstücksverkäufers für Erschliessungsbeiträge; auch grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von Sach- oder Rechtsmangel schliesst Verkäuferhaftung aus; Garantieanspruch; Gefahrübergang bei Annahmeverzug; Verjährung der Mängelansprüche (Gewährleistungsverlängerung auf 2 Jahre); Verbrauchsgüterkaufsrichtlinie; Begriff des Verbrauchsgüterkaufs)
  • Download Teil 5 als pdf (Teilzeit-Wohnrechte und Verbraucherkreditgesetz in BGB integriert; Kündigungsrecht von Darlehen; neuer Verzugszins bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen; Begriff der Finanzierungshilfe; Rückgabeverjährungsbeginn bei Leihe ab Rückforderung; Sachdarlehen)
  • Download Teil 6 als pdf (Werkvertrag: tiefgreifende Änderungen der Gewährleistung und der Gewährleistungsverjährung - Verjährung jetzt 2 bzw. 3 Jahre (Bauwerke nach wie vor 5 Jahre); Nacherfüllungsrecht; Kostenvoranschlag im Zweifel kostenlos; Werklieferung nach Kaufrecht; ; Rückgabeverjährungsbeginn bei Verwahrung ab Rückforderung; Verjährung bei unerlaubter Handlung); Herstellung neuer beweglicher unvertretbarer Sachen unterliegt jetzt Kaufvertragsrecht.
  • Download Teil 7 als pdf überwiegen rein redaktionelle Änderungen in §§ 941 - 943; § 1002; §§ 1012 - 1017; § 1098; § 1170; § 1317; § 1615 L; § 1762; § 1903; § 1954; § 1997; § 2082; § 2171; § 2182; § 2183; § 2283; § 2376 BGB (Ersitzungsfristen; Erbbaurecht aufgehoben; im übrigen redaktionelle Folgeanpassungen an das geänderte Schuldrecht)
  • Eine vollständige Textfassung des neuen BGB wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: BGB-Volltext beim Bundesgesetzblatt Wir haben uns bemüht, alle wesentlichen Elemente korrekt wiederzugeben. Gewährleistung hierfür können wir jedoch nicht übernehmen.
 

Kurzüberblick der Änderungen im neuen Schuldrecht:

  • Anfechtungsfristen
  • Verjährung
  • allgemeine Leistungsstörungen;
  • Basiszinssatz;
  • Unmöglichkeit;
  • Verschuldensdefinition;
  • positive Vertragsverletzung (PVV) im BGB normiert;
  • Begriff und Folge der Pflichtverletzung;
  • Verzug;
  • höherer Unternehmer-Verzugszins;
  • AGB-Gesetz in BGB integriert)
  • culpa in contrahendo (cic) in BGB normiert;
  • anfängliche Unmöglichkeit lässt Vertrag bestehen;
  • Haustürwiderrufsgesetz in BGB integriert;
  • Fernabsatzgesetz in BGB integriert;
  • E-Commerce-Richtline;
  • Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGG) in BGB normiert;
  • zentrales Widerrufs- und Rückgaberecht mit neuen Fristen;
  • Aufrechnung nach Nichterfüllung auch im gesetzlichen Rücktrittsrecht)
  • neue Sachmangeldefinition;
  • neue Rechtsmangeldefinition;
  • Haftung des Grundstücksverkäufers für Erschliessungsbeiträge;
  • auch grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von Sach- oder Rechtsmangel schliesst Verkäuferhaftung aus;
  • Garantieanspruch;
  • Gefahrübergang bei Annahmeverzug;
  • Verjährung der Mängelansprüche (Gewährleistungsverlängerung auf 2 Jahre);
  • Verbrauchsgüterkaufsrichtlinie; (Begriff des Verbrauchsgüterkaufs)
  • Teilzeit-Wohnrechte und Verbraucherkreditgesetz in BGB integriert;
  • Kündigungsrecht von Darlehen; neuer Verzugszins bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen;
  • Begriff der Finanzierungshilfe;
  • Rückgabeverjährungsbeginn bei Leihe ab Rückforderung;
  • Sachdarlehen
  • Werkvertrag:
    tiefgreifende Änderungen der Gewährleistung und der Gewährleistungsverjährung - Verjährung jetzt 2 bzw. 3 Jahre (Bauwerke nach wie vor 5 Jahre); Nacherfüllungsrecht; Kostenvoranschlag im Zweifel kostenlos; Werklieferung nach Kaufrecht;
  • Rückgabeverjährungsbeginn bei Verwahrung ab Rückforderung;
  • Verjährung bei unerlaubter Handlung;
  • Herstellung neuer beweglicher unvertretbarer Sachen unterliegt jetzt Kaufvertragsrecht.
  • überwiegend rein redaktionelle Änderungen in §§ 941 - 943; § 1002; §§ 1012 - 1017; § 1098; § 1170; § 1317; § 1615 L; § 1762; § 1903; § 1954; § 1997; § 2082; § 2171; § 2182; § 2183; § 2283; § 2376 BGB (Ersitzungsfristen; Erbbaurecht aufgehoben; im übrigen redaktionelle Folgeanpassungen an das geänderte Schuldrecht)

Wir haben uns bemüht, alle wesentlichen Elemente korrekt wiederzugeben. Gewährleistung hierfür können wir jedoch nicht übernehmen.



Stand: Juni 2026


Unsere Anwälte beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Vertragsrechts. Wir gestalten Verträge für Sie, prüfen Ihnen vorgelegte Verträge darauf, ob diese ihre berechtigten Interessen wiedergeben sowie auf für Sie ungünstige Klauseln, optimieren Vertragsformulierungen für die von Ihnen angestrebten Zwecke, prüfen Beendigungsmöglichkeiten für Sie und machen Ihre Ansprüche aus Verträgen für Sie geltend.

Wir verhandeln Verträge für Ihre Interessen.

Jeder unserer Anwälte berät und vertritt hinsichtlich derjenigen Verträge aus dem von ihm bearbeiteten Rechtsgebiet. Die Bearbeiter der jeweiligen Rechtsgebiete finden Sie jeweils unter den Beiträgen und Darstellungen unserer Rechtsinfos, die Sie im zweiten Menu von links nach Referaten geordnet wiederfinden.


Das Referat Vertragsrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Zenetti-Markus  

Markus Zenetti, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Zenetti berät und vertritt als Mandanten vorwiegend Öffentliche Auftraggeber, Ingenieure und Architekten, sowie Baufirmen und gewerbliche Vermieter und unterstützt durch Wirtschaftsmediation.

„Aufgrund meiner Praxiserfahrung und Zusatzausbildungen kenne ich die Herausforderungen, mit denen Sie konfrontiert sind, verstehe Ihre konkreten Anliegen und helfe Ihnen beim Erzielen einer für Sie wirtschaftlich sinnvollen Lösung.

Er ist Lehrbeauftragter an der Hochschule für Angewandtes Management.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Prozessvertretung
  • Vertragsgestaltungen im Bau- und Architektenrecht
  • Vergaberecht
  • Internationaler Handel
  • Wirtschaftsmediation
Beruflicher Hintergrund
  • Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Konstanz
  • Geschäftsführer mehrerer deutscher Auslandshandelskammern, u. a. in Saudi-Arabien, dem Iran und in Serbien
  • Master of Business Administration, MBA
  • Immobilien-Manager (gtw)
  • Rechtsanwalt
  • Mediator

Vortragstätigkeiten

  • Bayerische Ingenieurekammer Bau
  • Bayerische Bauakademie
  • Inhouse-Seminare
  • Online-Seminare
  • Gesprächsführung und Verhandlungstechnik
    Hochschule für Angewandtes Management
  • Konfliktmanagement
    Hochschule für Angewandtes Management
  • Taktisches Verhandeln für Bauleiter
    BauinformationsZentrum des Verbandes der Bayerischen Bauindustrie, Stockdorf
  • Mediation für Immobilienprofis
    Gesellschaft für Training und Weiterbildung GmbH – gtw, München
  • Integratives Verhandeln für Hausverwalter,
    Gesellschaft für Training und Weiterbildung GmbH – gtw, München
  • Rechtsformen, Versicherungen, Fördermöglichkeiten für Existenzgründer
    bfz gGmbH, München

Mitgliedschaften

  • Deutscher Anwaltverein
  • Deutsche Gesellschaft für Mediation (DGM)
  • Verband der Geschäftsführer Deutscher Industrie- und Handelskammern
  • Personalförderpool des DIHK Berlin
  • IHK-Mediatorenpool München


Portrait Dr.-Richard-Kammergruber  

Dr. Richard Kammerguber, Rechtsanwalt

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Immobilienrecht
  • Privates Bau- und Architektenrecht (BGB/VOB/B)
  • Kauf und Verkauf von Immobilien
  • Mietrecht, Erbbaurecht

Beruflicher Hintergrund

  • Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule München
  • Studium der Rechtswissenschaften an der LMU München
  • Doktorarbeit in Regensburg bei Prof. Dr. Reinhard Richardi
  • Rechtsanwalt seit 1995
  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Kontakt: kontakt@fasp.de

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001


Portrait Kosterhon-Frank  

Frank Kosterhon, Rechtsanwalt

Frank Kosterhon ist zudem Syndicus des Ingenieurverband Geoinformation und Vermessung Bayern, IGVB; www.igvb.de, Syndicus des Berufsverband freischaffender Architekten und Bauingenieure, BAB; www.babberufsverband.de, Schlichter und Schiedsrichter nach der Schlichtungs- und Schiedsordnung (SOBau) der ARGE Baurecht in Deutschen Anwaltsverein; www.arge-baurecht.com sowie Sachverständiger nach der Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen (einschließlich Anlagenbau) (SGO); www.baurecht-ges.de.

Als Autor hat er das Rechtshandbuch für Ingenieure und Architekten, Beck-Verlag München sowie Urheberrecht für Architekten und Ingenieure, Beck-Verlag München, gemeinsam mit Frau Rechtsanwältin Anja Binder, München verfasst.

Tätigkeitsschwerpunkte
Beruflicher Hintergrund
Lehrtätigkeiten
  • Nebenamtliche Lehrkraft für öffentliches Baurecht an der Bayer. Verwaltungsschule, bis 1993
  • Ständiger Referent an der Ingenieurakademie Bayern, Fortbildungsinstitut der Bayer. Ingenieurekammer- Bau; www.bayika.de
  • Lehrbeauftragter für privates Baurecht an der Bauakademie Biberach; www.bauakademie-biberach.de
  • Lehrbeauftragter für Ingenieurvertrags- und Honorarrecht an der Hochschule München; www.hm.edu

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