Kann der Architekt bei nachträglicher Versagung der Baugenehmigung sein Honorar geltend machen?

Sachverhalt:

Der Bauherr macht gegenüber dem Architekten einen Schadensersatzanspruch geltend. Dies hat folgenden Hintergrund: Der Architekt wurde beauftragt für den Umbau eines Fabrikgebäudes die Vorplanung und Genehmigungsplanung zu erbringen, sowie den Bauantrag einzureichen. Die Anzahl der Vollgeschosse sollten von zwei auf drei erhöht werden. Hierfür war eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, die auch erteilt wurde. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist begann der Bauherr mit den Umbauarbeiten. Aufgrund der höheren Bebauung erhob ein Nachbar Widerspruch. Daraufhin wurde die Baugenehmigung teilweise wieder aufgehoben. Der Bauherr macht gegenüber dem Architekten die Kosten für den Rückbau des Dachgeschosses geltend.

Entscheidung:

Die Vorinstanzen hat die Klage wegen Verjährung des Anspruches abwiesen. Der BGH (Urteil vom 25.02.1999, AZ VII ZR 190/ 97) verneint dagegen die Verjährung des Anspruchs des Bauherrn.  Der Senat ist der Ansicht, dass die Verjährung grundsätzlich mit der Abnahme des Architektenwerkes beginnt. Bei einer Beauftragung bis zur Genehmigungsplanung liegt eine Abnahme des Architektenwerkes zwar denkbar in der Einreichung der Unterlagen zur Genehmigungsbehörde. Die Erklärung einer Abnahme setzt aber auch die Abnahmefähigkeit des Werkes voraus. Die Architektenplanung war nicht genehmigungsfähig war, daher also auch nicht abnahmefähig. Die Verjährung hat somit nicht begonnen und die Ansprüche des Bauherrn können noch verfolgt werden.

Praxistipp:

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage der Vergütung der Architektenleistung. Der Architekt kann grundsätzlich bei der Versagung der Baugenehmigung die Nachbesserung seines Werkes durch Änderung des Baugesuches verlangen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Änderungen, die für die Genehmigung nötig wären, nicht mehr mit den vertraglichen Vereinbarungen in Einklang gebracht werden könnten. Dieses wird im vorliegenden Fall dann zutreffen, wenn die Beauftragung des Architekten dahingehend gewesen wäre, dass die Aufstockung des Gebäudes durchgeführt werden kann.


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Stand: Februar 2005


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