ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - EINE EINFÜHRUNG - TEIL 9 - Regelungsbereiche in AGB (Teil 3)

9. Beispiele möglicher Regelungsbereiche in AGB (Teil 3)

  • Gewährleistung
  • Haftungsregelung
  • Sonderbedingungen
  • Gerichtsstand

i. Mängelrügen, Mängelbeseitigung, Gewährleistung

(1) Mängelrügen

Wenn eine gekaufte Ware Mängel aufweist, so müssen diese Mängel dem Auftragnehmer angezeigt werden. Es ist zwischen offensichtlichen und nichtoffensichtlichen Mängeln zu unterscheiden. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er so offen zutage liegt, dass er auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffällt.

AGB können für die Anzeige von Mängeln Ausschlussfristen bestimmen. Die Untergrenze sollte bei einer schriftlichen Anzeige nicht unter zwei Wochen und bei einer mündlich Anzeige nicht unter einer Woche liegen. Die Rügefrist beginnt mit der Lieferung der Sache.

Für nicht offensichtliche Mängel ist eine kürzere Rügefrist als die gesetzliche Verjährungspflicht nicht zulässig. Diese beträgt bei Kaufverträgen gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich zwei Jahre.

Bei der werkvertraglichen Gewährleistung verjähren die Ansprüche gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB nach zwei Jahren. Auch beim Verkauf von gebrauchten Sachen ist die Mängelhaftung zwingendes Recht. Lediglich die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr ist rechtlich gestattet (§ 475 Abs. 2 BGB).
Eine darüber hinaus gehende Verkürzung der Gewährleistungsfristen ist gesetzlich nicht gestattet. Eine diesbezügliche AGB-Klausel ist deshalb unwirksam.
Jedoch ist es zulässig, dass sich der Auftragnehmer in seinen AGB nach Ablauf einer (angemessen langen) Mängelrügefrist von Gewährleistungspflichten freistellt.

(2) Gewährleistungsrechte

Verträge über Standardsoftware sind nach der Rechtsprechung Kaufverträge. Verträge über Individualsoftware, d.h. Software die speziell für die Bedürfnisses eines Anwenders hergestellt worden ist, sollen dagegen dem Werkvertrag zugehören. Aufgrund der Schuldrechtsmodernisierung, wurden die Gewährleistungsrechte beider Vertragsarten einander angenähert.

Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährleistung ist, dass im Rahmen von Kauf- oder Werkverträgen Mängel auftreten. Der Werden diese angezeigt, so hat der Käufer bzw. Besteller einen Anspruch auf Nacherfüllung.

Im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs kann der Käufer nach § 439 Abs. 1 BGB zwischen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache wählen. Der Besteller im Rahmen eines Werkvertrages hat keine gesetzliche Wahlmöglichkeit. Der Unternehmer ist nur zur Verschaffung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Ob er den Mangel beseitigt oder ob er ein neues Werk herstellt, bleibt gemäß § 635 Abs. 1 BGB ihm überlassen.

Der Auftragnehmer kann sich in seinen AGB ein Nachbesserungsrecht bei mangelhafter Ware vorbehalten, d.h. der Unternehmer muss die mangelhafte Sache zuerst nur nachbessern. Jedoch sind AGB-Klauseln, die dem Unternehmer mehr als zwei Nachbesserungsversuche zwingend zugestehen, regelmäßig unwirksam. Dies wäre dem Besteller nicht zumutbar.


Der Auftragnehmer trägt sämtliche mit der Nachbesserung verbundenen Kosten einschließlich aller Nebenkosten, wie z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Wenn die Mangelbeseitigung unmöglich ist, der Schuldner sich weigert bzw. der Gläubiger lange genug auf die Mangelbeseitigung gewartet hat, kann bei Kauf- und Werkvertrag statt Erfüllung Minderung des Entgelts bzw. Schadenersatz verlangt werden.
Weiterhin kann auch durch Rücktritt der Vertrag rückgängig gemacht werden.

Eine in den AGB pauschal geregelte Schadensersatzhöhe zugunsten des Kunden ist mit Vorsicht zu behandeln. Dem Kunden könnte der Eindruck entstehen, dass er, falls ihm ein höherer Schaden entstanden ist, den Gegenbeweis nicht erbringen darf.

Im umgekehrten Fall, d.h. bei Schadensersatzansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Kunden, ist eine Schadensersatzpauschale nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 309 Nr. 5b BGB zulässig. Die Klausel muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Kunde dem Verkäufer einen gegebenenfalls geringeren Schaden nachweisen darf.

Werden im Rahmen der Gewährleistung Teile ausgetauscht, so beginnt die Gewährleistungsfrist für diese Ersatzteile bzw. Ersatzgeräte neu zu laufen. Eine Einschränkung dessen durch AGB ist nicht zulässig. Jedoch können Fehler und Schäden wirksam von der Gewährleistung ausgeschlossen werden, z.B. Schäden infolge unsachgemäßen Gebrauchs, fehlerhafte Aufstellung, Reparaturen durch eine dritte, nichtautorisierte Seite etc..

j. Haftungsregelung

Oftmals sind in AGB Klauseln eingefügt, die die Haftung des Verwenders ausschließen bzw. den zu leistenden Schadensersatz begrenzen sollen. Gemäß § 309 Nr. 7a BGB bei Personenschäden jegliche Begrenzung der Haftung unwirksam. Für Sach- und reine Vermögensschäden kann die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden (§ 309 Nr. 7b BGB)
Auch eine Haftungsfreizeichnung für eine leicht fahrlässige Verletzung von Kardinalspflichten ist nicht möglich.
Das Verbot des Haftungsausschlusses gilt gemäß §§ 307, 310 I grundsätzlich auch im Verkehr zwischen Unternehmern.

Der Haftungsausschluss bzw. -begrenzung ist für Verträge jeder Art verboten. Geschützt werden alle vertraglichen und deliktischen Ansprüche z.B. Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung. Miterfasst werden auch Ansprüche aus vorvertraglichem Schuldverhältnis. Beispielsweise werden in EDV-Verträgen oft AGB verwendet, die die Haftung bei Datenverlust bzw. -zerstörung auf den Wert des Datenträgers begrenzen sollen, auf dem die Daten gespeichert waren. Solche Klauseln sind häufig problematisch und können meist nicht einer Inhaltskontrolle nach den AGB-Bestimmungen bestehen

Bei Vertragsleistungen im Zusammenhang mit Computer- und EDV - Anlagen, die auch die Einrichtung von Programmen zur Datensicherung beinhalten, ist ein Haftungsausschluss für eine mangelhafte Datensicherung bzw. Datenzerstörung regelmäßig unwirksam. Die einwandfreie und zuverlässige Datensicherung ist hier von äußerster Wichtigkeit. Somit ist die fehlerfreie Installation und die Funktionalität der Datensicherung und -speicherung als vertragswesentlich einzustufen.

Auch die erwähnte Haftbeschränkung auf den Wert des physischen Datenträgers erscheint nicht sachgerecht.
Elektronische Daten können einen immens höheren Wert haben, als der vergleichsweise „billige“ Datenträger (Festplatte, Server etc.), auf dem sie gespeichert sind. Da die Höhe dieser beiden Werte in keinem obligatorischen Zusammenhang steht, dürften solche Klauseln vor einer Inhaltskontrolle nicht bestehen.

Eine Haftungsbeschränkung auf den Wert des Aufwands, der benötigt wird, um bei Datenverlust mit Hilfe von Sicherungskopien die Daten bzw. das System wiederherzustellen, erscheint als zulässig. Regelmäßig wird eine derartige Klausel mit einer Verpflichtung des Kunden zur selbstständigen Datensicherung verbunden. Die Wirksamkeit ergibt sich deshalb schon aus dem Rechtsgedanken des § 254 BGB.

Summenmäßige Haftungsbegrenzungen sind nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB regelmäßig unwirksam, wenn die angegebene Summe nicht ausreicht, den voraussichtlich zu erwartenden bzw. vorhersehbaren Schaden (einschließlich Wertverlust und eingetretenen Folgeschaden) zu decken. Auch ist die Haftungsbegrenzung auf die Kaufpreishöhe sowie die summenmäßige Begrenzung auf ein bestimmtes Vielfaches der Vergütung unwirksam.

k. Sonderbedingungen

z.B. für Softwareverträge
z.B. gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

Regelungen, die vom konkreten Vertragszweck abhängen, müssen stets auf die tatsöchlich gelebten rechtlichen Abläufe des Unternehmens angepasst werden.

l. Gerichtsstand

Für eventuell auftretende Streitigkeiten, kann zwischen den Parteien ein an sich unzuständiges Gericht der ersten Instanz in den AGB vereinbart werden. Solch eine Klausel ist im nichtunternehmerischen Verkehr grundsätzlich unwirksam.
Diese Vereinbarung kann ausdrücklich oder stillschweigend getroffen werden. Weiterhin muss diese Gerichtsstandsklausel den Beschränkungen des § 38 I ZPO genügen, d.h. sie ist bloß wirksam, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Auch im unternehmerischen Verkehr kann eine Gerichtsstandsklausel unwirksam sein, z.B. wenn eine unangemessenen Benachteiligung vorliegt, vielleicht weil am vereinbarten Gerichtsstand keine der Parteien ihren Sitz hat. 
 


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie AGB-Recht Einführung

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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