Die Haftung des Architekten bei falscher Rechnungsprüfung

Sachverhalt:

Bei einem zum Pauschalpreis vergebenen Rohbau stellt der Bauunternehmer Abschlagsrechnungen nach Zahlungsplan, sowie daneben auf Rechnungen für zusätzlich eingebauten Stahl, in denen jedoch die Stahlmengen aus dem Hauptvertrag nochmals enthalten sind. Die Rechnungen werden durch den Architekten zur Zahlung freigegeben. Es entstehen erhebliche Überzahlungen. Diese kann der Bauherr vom Unternehmer nicht mehr zurückverlangen, da er in Konkurs gefallen ist. Der Bauherr wendet sich daher an den Architekten und verlangt von diesem Schadensersatz.

Entscheidung:

Die Rechtsprechung ist der Ansicht, dass der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt verpflichtet ist, Abschlagsrechnungen der Bauunternehmer daraufhin zu überprüfen, ob sie den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig sind und ob die zugrunde gelegten Leistungen erbracht sind. Der Architekt haftet für Schäden, die aufgrund eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen basieren.

Praxistipp: Nach der Auffassung der Rechtsprechung, wird vom Architekten im Rahmen der Rechnungsprüfung erhebliche Kenntnisse des Werkvertragsrechts und der VOB/B abverlangt. Auf der anderen Seite dürfen die Erwartungen an den Architekten auch nicht überdehnt werden. Ein Architekt ist letztlich kein Rechtsfachmann. Dem Architekten ist daher zu raten, dass er im Zweifel den Bauherren an einen Anwalt verweist. An dieser Stelle ist besonders auf die Fälle, bei denen der Bauunternehmer Nachträge geltend macht, hinzuweisen. Die abgeschlossene Architektenhaftpflichtversicherung deckt in der Regel auch die Fehler bei der Rechnungsprüfung ab. In diesen Fällen greift nicht die Ausschlussklausel für Schäden aus fehlerhafter Massen- und Kostenermittlung ein.


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Stand: Februar 2005


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