§ 17 UWG – Der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen – Übersicht

§ 17 UWG – Der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Die fortschreitende Globalisierung und Vernetzung der Welt führen dazu, dass für die Forschung und Entwicklung eines Unternehmens das Gut „Wissen“ eine immer größere Rolle spielt, um sich gegenüber Konkurrenten abgrenzen zu können. Dies betritt nicht nur das Know-How, sondern auch die Kundendaten und -beziehungen.
Um dieses „Wissen“ zu schützen, stehen einem Unternehmen verschiedene Wege zur Verfügung, wobei im Mittelpunkt der Geheimnisschutz nach § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) steht. Der Geheimnisschutz nach § 17 UWG untergliedert sich in drei Fallvarianten, welche jeweils strafrechtlich sanktioniert sind: der Geheimnisverrat, die Betriebsspionage und die Geheimnishehlerei.

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1. Die Norm des § 17 UWG

Die Wichtigkeit der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und des Know-Hows eines Unternehmens ist nicht zu unterschätzen. Mit dem im Unternehmen liegendem „Wissen“ werden Wettbewerbsvorteile gegenüber Mitbewerbern und Konkurrenten geschaffen.
Der Schutz solchen „Wissens“ kann einerseits vertraglich geregelt werden. Dies wird in aller Regel in Arbeitsverträgen mit einer Verschwiegenheitspflicht und einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes gewährleistet.
Zum anderen bietet das Gesetz zusätzlichen Schutz, wie z.B. durch die Datenschutzgesetze von Bund und Länder. Im Kern wird der gesetzliche Schutz maßgeblich durch § 17 UWG gewährt.

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2. Die Systematik des § 17 UWG

§ 17 UWG kennt drei einzelne, strafrechtlich sanktionierte Tatbestände:

  • Geheimnisverrat durch Beschäftigte (§ 17 Abs. 1 UWG)
  • Betriebsspionage durch Beschäftige oder Dritte (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG)
  • unbefugte Verwertung rechtswidrig erlangter Geheimnisse (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG)

Diesen Tatbeständen ist gemein, dass jeweils ein schutzfähiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis Gegenstand der Tathandlung sein muss. Der Versuch ist strafbar (§ 17 Abs.3 UWG). Für besonders schwere Fälle, sieht § 17 Abs. 4 UWG ein verschärftes Strafmaß vor. In allen Formen handelt es sich bei § 17 UWG um ein relatives Antragsdelikt (§ 17 Abs. 5 UWG).

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2.1. Begriff des Geschäfts- und Betriebsgeheimnis

Das Geschäftsgeheimnis betrifft Tatsachen, die aus dem kaufmännischen Bereich eines Unternehmens herrühren. Betriebsgeheimnisse sind Geheimisse rund um den technischen Unternehmensbereich, welche dem Erreichen des Betriebszweckes dienen. In der Praxis spielt die Unterscheidung zwischen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen keine Rolle.

Für ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis müssen folgende Merkmale kumulativ vorliegen:

  • Beziehung zum Geschäftsbetrieb
  • Nichtoffenkundigkeit
  • Geheimhaltungswille
  • Geheimhaltungsinteresse

Die geheim zu haltende Tatsache muss einen Bezug zum Unternehmen aufweisen. Es darf sich nicht um eine Tatsache handeln, die für die interessierten Fachkreise ohne Schwierigkeiten zu erlangen ist. Das Unternehmen muss seinen Willen, dass die Tatsache geheim gehalten werden soll nach außen erkennbar machen. Zuletzt muss das Unternehmen ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse am Geheimnisschutz haben.

Illegal erworbene Geheimnisse oder solche, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen, können nicht dem Schutz des § 17 UWG unterfallen.

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2.2. Beispiele für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse können in folgenden Bereichen bestehen:

  • Bezugsquelleninformationen
  • Geschäftsplanungen
  • Herstellungsverfahren
  • Ein- und Verkaufskonditionen
  • Kundeninformationen

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3. Geheimnisverrat eines Beschäftigten (§ 17 Abs.1 UWG)

Der Tatbestand des § 17 Abs.1 UWG erfasst den Geheimnisverrat durch Beschäftigte des Unternehmens.

Die Strafbarkeit des § 17 Abs. 1 UWG besteht aus folgenden tat- und täterbezogenen Merkmalen:

  • Geheimnis
  • Täter
  • Zugang zum Geheimnis
  • Tathandlung
  • Tatzeitpunkt

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3.1. Tätereigenschaft - Beschäftigungsverhältnis

Als Täter kommen die im Unternehmen beschäftigen Personen in Betracht. Es macht keinen Unterschied, ob der Täter ein Angestellter, ein Auszubildender oder gar der Geschäftsführer oder ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied ist. Auf Grund des Merkmales der Beschäftigung ist regelmäßig auf eine Zugehörigkeit zu dem Unternehmen zu schließen. Probleme ergeben sich indes häufig im Bereich des Outsourcings.

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3.2. Zugang zum Geheimnis

Dem Beschäftigten muss das Geheimnis im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut oder in sonstiger Wiese zugänglich gemacht worden sein. Diese dem Beschäftigen anvertrauten oder in sonstiger Weise zugegangenen Geheimnisse müssen in einem kausalen Verhältnis zu dem Dienstverhältnis des Beschäftigten stehen. Ein solcher Zusammenhang fehlt, wenn dem vermeintlichen Täter das Geheimnis vor dem Eingehen oder außerhalb des Dienstverhältnis bekannt geworden ist.

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3.3. Tathandlung der unbefugte Mitteilung

Der Beschäftigten muss das im Rahmen seines Dienstverhältnisses anvertraute oder in sonstiger Weise zugegangene Geheimnis unbefugt an einen - nicht in die Geheimhaltung der Tatsache involvierten Dritter - weiterreichen. Ein Geheimnis kann durch jeden unmittelbaren oder mittelbaren Kommunikationsakt weitergereicht werden. Selbst eine Mitteilung durch Unterlassen ist strafbar, soweit dem Beschäftigten Geheimhaltungspflichten oder Pflichten zur Verhinderung der Offenbarung von Geheimnissen treffen.
Die Mitteilung muss unbefugt erfolgen, d.h. einerseits gegen regelmäßig durch den Arbeitsvertrag vereinbarte Geheimhaltungsobliegenheiten verstoßen und andererseits nicht durch eine vom Betriebsinhaber erteilte Einwilligung gerechtfertigt sein.

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3.4. Mitteilungsempfänger

Die Tat muss während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses vollzogen werden. Eine Weitergabe nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfüllt demnach grundsätzlich nicht den Straftatbestand des § 17 Abs. 1 UWG. Es kann aber eine Strafbarkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG (Betriebsspionage) oder eine Verletzung zivilrechtlicher Vereinbarungen, wie z.B. eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes, vorliegen.
Als Mitteilungsempfänger kommen nicht nur Dritte, die keinen Bezug zum Unternehmen aufweisen in Betracht, sondern auch solche Mitarbeiter des Unternehmens, denen kein Zugang zu den Informationen eingeräumt worden ist.

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3.5. Straffreier Irrtum

Irrt der Täter über das Vorliegen eins der objektiven Tatbestandmerkmale, ist eine Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Handels ausgeschlossen, § 16 StGB. Ein Geheimnisverrat auf Grund fahrlässigen Handels ist wegen fehlender Normierung nicht strafbar.

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3.6. Vorsätzliches Handeln

Der Täter muss mindestens mit bedingtem Vorsatz und zu Zwecken des Wettbewerbs, mit Schädigungsabsicht oder aus Eigennutz gehandelt haben.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/17-UWG---Verrat-von-Betriebs--und-Geschaeftsgeheimnissen---Teil-10---Die-subjektiven-Tatbestaende-des-Geheimnisverrats_209608

3.6.1. Beweggründe „zu Zwecken des Wettbewerbs“ und „Schädigungsabsicht“

Der Täter handelt zu Zwecken des Wettbewerbs, wenn der Geheimnisverrat der Absatzförderung eines tätereigenen oder fremden Unternehmens dient. Strafbar ist bereits die Absicht. Die beabsichtigte Förderung muss nicht eingetreten sein. Einer Schädigungsabsicht genügt, wenn ein Schaden eintritt, der nicht zwangsläufig ein Vermögensschaden sein muss.

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3.6.2. Beweggrund „Eigennutz“

Eigennutz liegt vor, wenn der Täter für sich selbst eine Besserstellung forciert, die sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein kann.

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17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Teil 12 - Der Beweggrund des Eigennutzes

3.7. Rechtswidriges Handeln

Strafbar macht sich ein Täter nur, wenn sein Handeln rechtswidrig ist, es sei denn, sein Handeln ist gerechtfertigt. Als Rechtfertigungsgründe kommen

  • die Einwilligung des Betriebsinhabers in die Offenbarung des Geheimnisses
  • gesetzliche Mitteilungspflichten nach § 138 StGB
  • strafprozessualen Offenbarungspflichten sowie
  • zivilrechtliche Auskunftsansprüche

in Betracht.

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3.7.1. Rechtfertigungsgrund der „mutmaßlichen Einwilligung“ und das Zeugnisverweigerungsrecht in Zivilprozessen

Eine Rechtfertigung ist gegeben, wenn der Berechtigte in den Verrat eingewilligt hat. Im Rahmen eines Zivilprozesses besteht solange ein Zeugnisverweigerungsrecht, bis die Fortführung des Geheimnisschutzes im Zivilprozess gewährleistet ist. Sodann ist die Preisgabe von Geheimnissen gerechtfertigt.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/17-UWG---Verrat-von-Betriebs--und-Geschaeftsgeheimnissen---Teil-14---Mutmassliche-Einwilligung-des-Geheimnisinhabers_209648

3.7.2. Aussagepflicht im Strafprozess

Wegen der strafprozessualen Aufklärungspflicht kann eine Mitteilung über Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse gerechtfertigt sein kann.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/17-UWG---Verrat-von-Betriebs--und-Geschaeftsgeheimnissen---Teil-15---Zeugnisverweigerungsrecht-im-Strafprozess_209658

3.8. Fallbespiel zum § 17 Abs. 1 UWG

Ein Fallbeispiel zum klassischen Geheimnisverrat können Sie unter

17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 17 – Die López Affäre nachlesen.

4. Die Geschäfts- oder Betriebsspionage (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG)

Während § 17 Abs. 1 UWG sich auf die Tathandlungen eines im Unternehmen Beschäftigten während der Dauer seines Dienstverhältnisses beschränkt, erweitert § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG den strafbaren Bereich um Handlungen von außenstehenden Personen. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG stellt das Ausspähen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter Strafe, wohingegen § 17 Abs. Nr. 2 UWG die Strafbarkeit der Geheimnisverwertung regelt.
Unter den Begriff der Spionage ist das gezielte Ausspähen von Geheimnissen unter Einsatz bestimmter Mittel und Methoden zu verstehen, wobei die Strafbarkeit auf Ausspähungshandlungen vorverlagert wird. Durch die Betriebsspionage werden Strafbarkeiten auf Grund einer Weitergabe oder Verwendung der Daten nicht berührt - diese Handlungen bleiben neben der Betriebsspionage ebenfalls strafbar.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/17-UWG---Verrat-von-Betriebs--und-Geschaeftsgeheimnissen--Teil-18--Geschaefts--oder-Betriebsspionage_210974

4.1. Die objektiven Voraussetzungen

Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG können differenziert werden in Tatgegenstand (Geschäfts- und Betriebsgeheimnis), Täter, Tathandlung und Tatmittel. Täter der Betriebsspionage kann grundsätzlich jedermann sein, so dass auch der Beschäftigte Täter nicht nur unter § 17 Abs. 1 UWG, sondern auch untern § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG fallen kann.

Mehr zum Thema:
https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/17-UWG---Verrat-von-Betriebs--und-Geschaeftsgeheimnissen--Teil-19--Objektive-Tatbestandsvoraussetzungen-der-Geschaefts-/-Betriebsspionage-Tatgegenstand-und-Taeter_211024

4.1.1. Tathandlungen des Sichverschaffens und Sichern

Tathandlung der Betriebsspionage ist das unbefugte Sichverschaffen oder das unbefugte Sichern eines Unternehmensgeheimnisses. Ein Sichverschaffen liegt vor, wenn auf Grund initiativen Handels des Täters das verkörperte oder unverkörperte Geheimnis in den Gewahrsam des Täters gelangt ist. Dagegen liegt ein Sichern vor, wenn eine mit dem Geheimnis vertraute Person eine bleibende Sicherung vornimmt.

Mehr zum Thema:
17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 20 – Tathandlung des unbefugten Sichverschaffens oder Sichern (1)

4.1.2. Unbefugtes Handeln

Der Täter handelte unbefugt, wenn er weder Ermächtigt war, sich das Geheimnis zu verschaffen oder zu sichern, noch ein anderer Rechtfertigungsgrund in Frage kommt.

Mehr zum Thema:
17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 21 – Tathandlung des unbefugten Sichverschaffens oder Sichern (2)

4.1.3. Tatmittel

Das unbefugte Sichern oder Sichverschaffen eines Geheimnisses muss

  • mittels Anwendung technischer Mittel
  • durch die Herstellung einer verkörperten Wiedergabe oder
  • durch die Wegnahme eines in einer Sache verkörperten Geheimnisses

erfolgen. Auf eine genaue Abgrenzung kommt es auch hier nicht an; vielmehr können mehrere Begehungsweisen gleichzeitig vorliegen.

Eine Anwendung technischer Mittel ist gegeben, wenn Apparate oder Vorrichtungen verwendet worden sind, die der Kenntniserlangung von Geheimnissen dienen, wie z.B. Aufzeichnungsgeräte, aber auch die computergestützte Betriebsspionage und das sogenannte Reverse Engineering fallen darunter. Unter die computergestützte Betriebsspionage werden vornehmlich Attacken durch Hacking unter Einsatz entsprechender Software gefasst. Das Hacking selbst ist bereits gemäß § 202 a StGB unter Strafe gestellt. Das bloße Beobachten ist nicht erfasst.

Mehr zum Thema:
17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 22 – Tatmittel der Betriebsspionage: § 17 Abs. 2 Nr. 1 a UWG

4.1.3.1. Sonderfall Reserve Engineering

Das sogenannte Reserve Engineering ist die hard- oder softwarebezogene Zerlegung und Analysierung eines Objektes, um hierdurch in den Besitz von nicht offenkundigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu gelangen. Zwar wird der Täter regelmäßig Eigentümer des Objekts. Dies berechtigt ihn aber in der Regel nicht zur Verwendung oder Verwertung der dem Objekt innewohnenden Geheimnisse.

Mehr zum Thema:
17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 23 – Computergestützte Betriebsspionage, Reverse Engineering

4.1.3.2. Herstellung einer verkörperten Wiedergabe

Eine Herstellung einer verkörperten Wiedergabe liegt vor, wenn der Täter eine Materialisierung eines Geheimnisses vornimmt, indem er es auf Grund eigener (handschriftlicher) Notizen, aus dem Gedächtnis oder in einer anderen nicht technischen Art und Weise rekonstruiert.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/17-UWG---Verrat-von-Betriebs--und-Geschaeftsgeheimnissen--Teil-24--Herstellung-einer-verkoerperten-Wiedergabe-Nr_211151.-1-b

4.1.3.3. Geheimnisdiebstahl

Ein nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 c UWG strafbarer Geheimnisdiebstahl liegt vor, wenn der Täter eine Sache wegnimmt, in welcher ein Geheimnis verkörpert ist.

Mehr zum Thema:
17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 25 – Geheimnisdiebstahl (Nr. 1 c)

4.2. Die subjektiven Voraussetzungen, straffreier Irrtum und Rechtswidrigkeit

Der Täter muss hinsichtlich der Spionage mindestens mit bedingtem Vorsatz und aus den mit § 17 Abs. 1 UWG identischen Beweggründen gehandelt haben.
Des Weiteren dürfen keine Rechtfertigungsgründe gegeben sein. Hier kommen die zu § 17 Abs. 1 UWG genannten Rechtfertigungsgründe in Betracht. Ebenso wie bei § 17 Abs. 1 UWG entfällt eine Strafbarkeit oder wird diese begrenzt, wenn der Täter sich über die Tatbegehung oder den Umstand der Rechtswidrigkeit irrt, §§ 16, 17 StGB.

Mehr zum Thema:
17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 26 – Die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Betriebsspionage

5. Die Geheimnishehlerei (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG)

Die nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG strafbare Geheimnisverwertung setzt an eine nach § 17 Abs. 1 UWG oder § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG strafbare Geheimniserlangung an und stellt die Verwertung oder die Hehlerei des erlangten Geheimnisses unter Strafe.

Hierbei werden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse - die der Täter unbefugter Weise durch den Geheimnisverrat eines Mitarbeiters (§17 Abs. 1 UWG) oder durch eine eigene oder fremde Spionagehandlung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG erlangt hat - einem Dritten mitgeteilt oder selbst oder durch einen Dritten verwertet. Dadurch ist § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ein zweistufiges Delikt: Soweit eine Geheimniserlangung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG festgestellt worden ist, kommt eine Geheimnishehlerei nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG in Betracht.
Jedermann kann Täter der Geheimnishehlerei sein, d.h. auch der ehemalige Beschäftigte oder ein beliebiger Dritter. Insbesondere der ehemalige Beschäftigte macht sich nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG strafbar, wenn er die - während seiner Beschäftigung unbefugt erlangten - Geheimnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses verwertet.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/17-UWG---Verrat-von-Betriebs--und-Geschaeftsgeheimnissen--Teil-27--Geheimnishehlerei--17-Abs_214030.-2-Nr.-2-UWG

5.1. Die Vortat zur Geheimnishehlerei - Mitteilung

Der Täter der Geheimnishehlerei muss durch eine bereits nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG strafbare Handlung das Geheimnis erlangt haben. Dies ist möglich durch die Mitteilung eines Beschäftigten, durch eine eigene oder fremde Handlung oder durch ein sonstiges Verschaffen oder Sichern des Geheimnisses. Auf eine unmittelbare Mitteilung kommt es nicht an. Allein entscheidend ist, dass der Täter der Geheimnishehlerei wenigsten ahnt, dass das Geheimnis durch einen Vortäter verraten worden ist.
Täter der Geheimniserlangung und Täter der Geheimnishehlerei dürfen nicht identisch sein. Personenidentität kann jedoch in Fällen der Geheimniserlangung durch Betriebsspionage nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG vorliegen. Insoweit handelt es sich um eine mitbestrafte Nachtat.

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https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/17-UWG---Verrat-von-Betriebs--und-Geschaeftsgeheimnissen--Teil-28--Vortat-der-Geheimniserlangung-Mitteilung_214042

5.2. Die Vortat zur Geheimnishehlerei – Handlungen und Verschaffen oder Sichern

Im Fall einer fremden Betriebsspionage nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG und einer anschließenden Verwertung oder Mitteilung des erlangten Geheimnisses durch den Täter, muss ein Dritter, die nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG strafbare Handlung vorgenommen haben, soweit zwischen der Vortat und der Geheimniserlangung ein kausaler Zusammenhang besteht.
Die dritte Alternative des unbefugten Sichverschaffen oder des unbefugten Sicherns nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG bildet einen Auffangtatbestand für all die Geheimniserlangungen, die nicht unter die beiden vorgenannten Alternativen gefasst werden können. Die Tathandlungen entsprechen den Handlungen der Betriebsspionage nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Voraussetzung ist ein aktives und initiatives Handeln des Vortäters, wobei das Merkmal der fehlenden Befugnis weiter als das unbefugte Handeln der übrigen Tatbestände zu verstehen ist, so dass im Ergebnis die fehlende Befugnis bereits bei Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen übrige Rechtsnormen vorliegen kann. Insbesondere fällt hier die Verwertung von Geheimnissen drunter, die durch andere Handlungen als durch die § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 UWG erlangt wurden (Diebstahl, Raub, Erpressung).

Mehr zum Thema:
17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 29 – 2. und 3. Alternative der Vortat

5.3. Die subjektiven Voraussetzungen, straffreier Irrtum und Rechtswidrigkeit

Um das durch die Vortat erlangte Geheimnis zu verwerten, ist regelmäßig ein auf die Erzielung von Gewinn gerichtetes Handeln wirtschaftlicher Art erforderlich, wobei die Strafbarkeit bereits dann begründet wird, wenn der Täter die für einen Gewinn notwenigen Vorbereitungshandlungen vornimmt. Sollte der Täter der Geheimnishehlerei das durch die Vortat erlangte Geheimnis einem Dritten mitteilen, ist dies eine nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG strafbare Handlung. Auf den dem Geheimnis innewohnen Nutzwert ist in diesem Fall nicht abzustellen.
Der Täter muss im Übrigen mindestens mit bedingtem Vorsatz und zu Zwecken des Wettbewerbs, mit Schädigungsabsicht oder aus Eigennutz gehandelt haben.
Des Weiteren dürfen keine Rechtfertigungsgründe gegeben sein. Hier kommen die zu § 17 Abs. 1 UWG genannten Rechtfertigungsgründe in Betracht. Ebenso wie bei § 17 Abs. 1 UWG entfällt eine Strafbarkeit oder wird diese begrenzt, wenn der Täter sich über die Tatbegehung oder den Umstand der Rechtswidrigkeit irrt, §§ 16, 17 StGB.

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17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 30 – Vorsatz und Rechtswidrigkeit der Geheimnishehlerei

6. Versuch (§ 17 Abs. 3 UWG)

Der Versuch eines Geheimnisverrates, einer Betriebsspionage oder einer Geheimnishehlerei ist nach § 17 Abs. 3 UWG strafbar. Ein Versuch liegt vor, sobald zur Tatbegehung unmittelbar angesetzt wird, § 22 StGB.
Für die Fälle des § 17 Abs. 1 UWG setzt der Täter zur Tat unmittelbar an, wenn er entweder im Begriff ist, das Geheimnis mündlich mitzuteilen oder wenn das Geheimnis zwecks Mitteilung verschriftlicht wird. Im Falle einer Betriebsspionage kommt ein unmittelbares Ansetzen in Betracht, wenn Handlungen, die der Sicherung oder der Verschaffung von Geheimnissen dienlich sind, vorgenommen werden. Bei der Geheimnishehlerei, beginnt ein Versuch, sobald ein auf die Verwertung eines Geheimnisses gerichtetes Handeln durchgeführt wird.

Mehr zum Thema:
17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 31 – Versuch (§ 17 Abs. 3 UWG)

7. Strafrechtliche Folgen und besonders schwere Fälle (§ 17 Abs. 4 UWG)

Für die Regelfälle der strafbaren Handlungen des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 UWG, sieht das Gesetz eine einheitliche Strafe im Mindestmaß von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe vor.
Strengere strafrechtliche Folgen enthält § 17 Abs. 4 UWG für die besonders schweren Fälle des Geheimnisverrates, der Betriebsspionage oder der Geheimnishehlerei. Der reguläre Strafrahmen verschiebt sich bei einem besonders schweren Fall auf eine Strafe im Mindestmaß einer Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter

  • gewerbsmäßig handelt (§ 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 UWG)
  • im Falle einer Geheimnisverwertung durch Dritte im Ausland handelt (§17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UWG) oder
  • selbst die Geheimnisverwertung im Ausland vornimmt (§ 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UWG).

Ein gewerbsmäßiges Handeln ist anzunehmen, wenn sich der Täter durch die wiederholte Tatbegehung eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffen will, wobei das Streben, diese zu erlangen bereits ausreicht, um einen besonders schweren Fall annehmen zu können.

Mehr zum Thema:
17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 32 – Strafrechtliche Folgen und besonders schwere Fälle (§ 17 Abs. 4 UWG)

8. Strafverfolgung (§ 17 Abs. 5 UWG)

Eine Strafverfolgung der Taten des § 17 Abs. 1, Abs. 2 UWG ist entweder durch einen Strafantrag oder durch eine von Amts wegen eingeleitete Strafverfolgung möglich.
Antragsberechtigt ist der Verletzte, § 77 Abs. 1 StGB. Dies ist regelmäßig der Inhaber des Geheimnisses, bzw. die verfügungsberechtigte Person, soweit das Geheimnis einer juristischen Person zusteht. Ein Strafantrag muss binnen drei Monaten ab Kenntniserlangung schriftlich bei den zuständigen Behörden eingereicht werden.
Eine Strafverfolgung kann von Amts wegen im Falle eines bestehenden, öffentlichen Interesses, welches regelmäßig bei schweren volkswirtschaftlichen Schäden anzunehmen ist, eingeleitet, wobei der zuständigen Staatsanwaltschaft ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt ist.

Mehr zum Thema:
17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 33 – Strafverfolgung (§ 17 Abs. 5 UWG)

9. Strafverfolgung von Auslandsstraftaten (§ 17 Abs. 6 UWG) und Zivilrechtlicher Schutz von Unternehmensgeheimnissen

Über den Verweis auf § 5 Nr. 7 StGB durch § 17 Abs. 6 UWG, wird die Strafverfolgung von Auslandsstraftaten ermöglicht. Dadurch werden Unternehmen geschützt, die entweder ihren Sitz im Geltungsbereich des StGB, mithin in Deutschland haben, die einen Firmen- oder Geschäftssitz in Deutschland haben oder solche Unternehmen, die von einem Unternehmen, welches seinen Sitz in Deutschland hat, abhängig sind.

Da der Schutz von Unternehmensgeheimnissen zivilrechtlich kaum kodifiziert ist, spielen die entscheidenden Regelungen im Vertragsrecht eine entscheidende Rolle. Hier kommen insbesondere vertraglich vereinbarte Geheimhaltungspflichten für die Zeit während des Dienstverhältnisses, aber auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in Frage.
Neben vertraglichen Vereinbarungen kann der Schutz von Geheimnisses durch den Schutz des geistigen Eigentums (Patente, Urheberwerke, Markenrechte) erreicht werden oder durch auf den Charakter von Straftatbeständen aufbauenden gesetzlichen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen.

Mehr zum Thema:
17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 34 – Strafverfolgung von Auslandsstraftaten, Zivilrechtlicher Schutz von Unternehmensgeheimnissen


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
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Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de 
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 17 UWG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

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