17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Teil 12 - Der Beweggrund des Eigennutzes
Der Beweggrund des Eigennutzes
3.6.2.3. Eigennutz
Lassen sich die Schädigungsabsicht oder ein Wettbewerbszweck beim potentiellen Täter des Geheimnisverrates nicht nachweisen, kommt als weiterer Beweggrund Eigennutz in Betracht.
Ein Täter handelt dann aus Eigennutz, wenn dieser für sich selbst eine Besserstellung anstrebt.
Eine Besserstellung des Täters ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen. Der mögliche Vorteil kann sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein.
Insbesondere den immateriellen Vorteilen muss jedoch eine gewisse Erheblichkeit zukommen. Eine solche ist anzunehmen, wenn eine Vergleichbarkeit mit materiellen Vorteilen gegeben ist.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter X hat bei seinem aktuellen Arbeitgeber gekündigt. Nach innerhalb der Kündigungsfrist gibt X seinem neuen Arbeitgeber geheime Informationen seines aktuellen Arbeitgebers weiter, weil X sich erhofft, dadurch schneller befördert zu werden.
Ein Täter handelt auch dann aus Eigennutz, wenn die Besserstellung ihm nur mittelbar zu Gute kommt.
Beispiel:
Ein Angestellter verrät ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis an seinen Bruder in der Hoffnung, dass dieser daraus einen Vorteil ziehen kann.
Eigennutz kann ferner neben anderen Beweggründen vorhanden sein. Kommt dem Eigennutz jedoch ausschließlich eine Nebenrolle beim Geheimnisverrat zu, ist der Beweggrund des Eigennutzes beim Täter nicht erfüllt.
Beispiel:
Ein Angestellter verrät ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis an einen Konkurrenten, um seinen Arbeitgeber zu schädigen. Obwohl es vorher nicht vereinbart war, bedankt sich das Konkurrenzunternehmen bei dem Angestellten und spendiert diesem einen Wellnessurlaub.
3.6.2.4. Handlung zu Gunsten eines Dritten
Als eine Art Auffangtatbestand ist der Beweggrund des Fremdnutzens anzusehen.
Der potentielle Täter handelt zu Gunsten eines Dritten, wenn er diesem Dritten (erhebliche) materielle oder immaterielle Begünstigungen zukommen lassen will.
Mit dieser Absichtsvariante sollen vor allen Dingen Täterkreise erfasst werden, die aus ideologischen Motiven handeln. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Personen im Interesse eines Staates Geheimnisverrat an ausländische Nachrichtendiente begehen.
Das Tatbestandsmerkmal des Fremdnutzens stellt das Gegenstück zum Merkmal des Eigennutzens dar.
Der Unterschied besteht darin, dass der Täter beim Fremdnutzen keinen eigenen, sondern einen Drittvorteil anstrebt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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