17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 34 – Strafverfolgung von Auslandsstraftaten, Zivilrechtlicher Schutz von Unternehmensgeheimnissen
9. Strafverfolgung von Auslandsstraftaten (Abs. 6)
Nach dem Grundsatz des Territorialprinzips ist das deutsche Strafrecht nur auf Taten anwendbar, die im Inland begangen wurden. Der § 5 StGB enthält Ausnahmen, bei denen auch bestimmte Auslandsstraftaten vom deutschen Strafrecht erfasst werden.
Mit dem Verweis in § 17 Abs. 6 UWG wird § 5 Nr. 7 StGB für anwendbar erklärt.
Wortlaut des § 5 Nr. 7 StGB:
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
(1) [...]
(7) Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;
Durch den § 17 Abs. 6 UWG wird der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegen den Geheimnisverrat (Abs.1), die Betriebsspionage (Abs. 2 Nr.1) und der Geheimnishehlerei (Abs. 2 Nr. 2) einschließlich der allgemeinen Versuchsstrafbarkeit (Abs. 3) und Strafverschärfung (Abs. 4) auf bestimmte Auslandsstraftaten ausgeweitet.(Fußnote)
Der erweiterte Schutzbereich des § 5 Nr. 7 StGB ist dem Wortlaut nach, ausschließlich auf drei Arten von Unternehmen anwendbar:
Betriebe im räumlichen Geltungsbereich Unternehmen im Geltungsbereich Unternehmen im Ausland in Abhängigkeit
In der ersten Alternative von § 17 Abs. 6 i.V.n. § 5 Nr. 7 StGB sollen Betriebe, die sich im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches befinden vor Geheimnisverrat, Betriebsspionage und Geheimnishehlerei im Ausland geschützt werden. Hierunter fallen alle Betriebe, die Geschäfts- oder Produktionsstätten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben.
Des Weiteren erfahren Unternehmen mit Firmen- oder Geschäftssitz im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches strafrechtlichen Schutz im Ausland gegen die Delikte des § 17 UWG.(Fußnote) Ein Unternehmen ist im Unterschied zu einem Betrieb als eine übergeordnete rechtliche Instanz zu verstehen. Ein Unternehmen kann beispielsweise mehrere Betriebe führen.
In den besonderen strafrechtlichen Schutzbereich des § 5 Nr. 7 StGB fallen ferner Unternehmen die einen Firmen- oder Geschäftssitz im Ausland haben, aber von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches abhängig sind. Dies sind in erster Linie ausländische Tochterunternehmen, die von einer inländischen Muttergesellschaft oder einem inländischen Konzern kontrolliert werden. Rechtlich selbstständige Tochterunternehmen sind dagegen nicht vom Auslandsdatenschutz erfasst.(Fußnote)
10. Zivilrechtlicher Schutz von Unternehmensgeheimnissen
Der Schutz der Unternehmensgeheimnisse ist im Zivilrecht gesetzlich kaum geregelt. Im Vergleich zum strafrechtlichen Schutz (§17 UWG), enthält das Zivil- oder sog. Privatrecht trotz der praktischen Bedeutung kaum spezialgesetzliche Regelungen.
Von besonderer Bedeutung sind für betroffene Unternehmen oder Personen daher vertragliche Geheimhaltungsverpflichtungen, die sich beispielsweise aus Arbeits- oder Lizenzverträgen ergeben können.
Im Zivilrecht kommen im Hinblick auf die Unternehmensgeheimnisse folgende Ansprüche in Betracht:
vertragliche Ansprüche 10.1.außervertragliche Ansprüche 10.2.
10.1. Vertragliche Ansprüche
Innerhalb der vertraglichen Ansprüche in Bezug auf Unternehmensgeheimnisse kommen zwei Fallgruppen in Betracht.
Die erste Fallgruppe betrifft Ansprüche gegen Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Vertragliche Ansprüche gegen den Beschäftigten entstehen, wenn dieser gegen Verschwiegenheitspflichten verstößt.
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit in Bezug auf alle beruflichen und persönlichen Belange seines Arbeitgebers verpflichtet.
Insbesondere besteht eine Pflicht zur Verschwiegenheit, wenn die Offenbarung der geheimen Informationen zu einer Schädigung der Interessen des Arbeitgebers führt.
Die zweite Fallgruppe von zivilrechtlichen Ansprüchen umfasst den Geheimnisschutz nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Derartige Ansprüche bestehen, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine explizite Geheimhaltung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus vereinbaren. Auch ohne eine gesonderte Vereinbarung besteht aus Sicht der Rechtsprechung eine nachwirkende Treuepflicht für den Arbeitnehmer.(Fußnote) Dennoch sind ausgeschiedene Arbeitnehmer grundsätzlich frei, während der Arbeitszeit redlich erlangte Geheimnisse, auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen zu Nutzen und zu Verwerten.(Fußnote)
Hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Verschwiegenheitspflicht verstoßen, hat der Arbeitgeber einen Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB.
10.2. Außervertragliche Ansprüche
Zum Schutz der Unternehmensgeheimnisse existieren neben den vertraglichen Ansprüchen eine Reihe weiterer zivilrechtlicher Ansprüche.
In vielen Fällen ist das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens als geistiges Eigentum gegenüber unerlaubten Handlungen und Verwertungen geschützt. Vor allem Dokumente, Computerprogramme und technische Zeichnungen kommen für den urheberrechtlichen Schutz in Frage. Patente hingegen sind vom Geheimnisschutz nicht erfasst, da die Patentanmeldungen veröffentlicht werden müssen und der Geheimnischarakter damit verloren geht. Die Ansprüche aus Geistigem Eigentum können zusätzlich zu den Ansprüchen aus § 17 UWG zum Schutz der Unternehmensgeheimnisse geltend gemacht werden.
Weitere Ansprüche können sich für den Geheimnisinhaber aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben. § 17 UWG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Eine Verletzung von § 17 UWG löst somit einen Schadenersatzanspruch aus.
Eine weitere Schadensersatzpflicht kann sich aus § 826 BGB ergeben.(Fußnote)
10.3. Rechtsfolgen
Besonders in der Praxis relevant sind neben den genannten Schadenersatzansprüchen insbesondere Unterlassungsansprüche. Diese erstrecken sich je nach Fallkonstellation auf die Weitergabe, Verwertung des Geheimnisses oder die Nutzung der Ergebnisse.
Alternativ zur Unterlassung kann der Geheimnisinhaber die Vernichtung oder die Herausgabe der rechtwidrig erlangten Unternehmensgeheimnisse verlangen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-38-0.
Weiterlesen:
im Buch zurückblättern <<---
Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-38-0
Kontakt
- Schreiben Sie uns eine E-Mail kontakt@fasp.de
- Oder rufen Sie uns an +49 89 652 001

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
- Deutsch
- Englisch