17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Teil 06 - Das Beschäftigungsverhältnis

3.5.2.1. Beschäftigungsverhältnis

Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Abs.1 ist nach der Rechtsprechung weit auszulegen, um einen weitreichenden Schutz des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses zu gewährleisten. Durch die gewählte Formulierung des Gesetzgebers beschränkt sich die Definition nicht auf arbeitsvertragliche Verhältnisse.

Vom Begriff des Beschäftigungsverhältnisses werden auch Werkverträge, Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge erfasst.

Beschäftigte eines Unternehmens sind in erster Linie dessen Angestellte, Arbeiter und Auszubildende.

weitere Beispiele:
Praktikanten, Boten, Volontäre, Handlungs- und Gewerbegehilfen, faktische Geschäftsführer einer GmbH, Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker

Durch die weite Auslegung des Terminus kommen auch Personen mit Leitungsfunktionen sowie leitende Angestellte als Täter für den Geheimnisverrat in Betracht. Dies können Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und teilweise Aufsichtsratsmitglieder sein, die auf Grund eines schuldrechtlichen Vertrages als Beschäftigte des Unternehmens einzuordnen sind.
Arbeitnehmermerkmale wie bspw. die Weisungsgebundenheit sind für die Begriffsbestimmung des Beschäftigten im Sinne des § 17 Abs. 1 UWG nicht zu berücksichtigen.

Beschäftigter eines Unternehmens ist jede natürliche Person, die Ihre Arbeitskraft ganz oder teilweise dem Geschäft eines anderen widmet, gleichgültig welche Art von Diensten Sie leistet, welche Befugnisse dieser Person zustehen und unabhängig von einer etwaigen Entlohnung.

Ausgeschlossen vom dem potentiellen Täterkreis sind Gesellschafter von Personengesellschaften und juristischen Personen, Aktionäre einer Aktiengesellschaft, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Diese Personen sind nicht als Beschäftigte des Unternehmens anzusehen, dem das Betriebsgeheimnis zusteht.

Nicht immer ist es einfach festzustellen, ob es sich bei dem potentiellen Täter um einen Beschäftigten des Unternehmens handelt.

Beispiele:
Handelsvertreter, Versicherungsvertreter und Franchisenehmer

Handels- und Versicherungsvertreter sind für ein Unternehmen tätig und können in dessen Namen Geschäfte vermitteln oder abschließen. Handels- und Versicherungsvertreter können sowohl als Angestellte als auch auf selbstständiger Basis für das Unternehmen tätig werden. In beiden Fällen sind es Beschäftigte im Sine des § 17 UWG.

Handelt es sich um Angestellte, unterfallen sie nach § 84 Abs. 2 HGB direkt dem Anwendungsbereich des § 17 UWG.

Die Abgrenzung zwischen arbeitnehmerähnlichen- und selbstständig agierenden Handels- und Versicherungsvertretern ist oftmals schwierig. Auch selbstständige Versicherungsvertreter fallen unter den Beschäftigtenbegriff des § 17 UWG.

Abgrenzungskriterien die auf eine Selbstständigkeit hinweisen, können nach § 84 Abs. 1 S. 2 HGB die freie Gestaltung der Tätigkeit und der Arbeitszeit des Handelsvertreters sein. Für die Selbstständigkeit sprechen weiter Faktoren wie die Kostentragung, eigene Geschäftsräume, Buchführung sowie die Tätigkeit für mehrere Unternehmen.
Ein umfassendes Kontrollrecht, die Einordnung in eine betriebliche Hierarchie, Vereinbarungen über Urlaubsansprüche und die Verpflichtung zu persönlicher Dienstleistung sprechen hingegen für eine arbeitnehmerähnliche Stellung des Handels- oder Versicherungsvertreters.

Entscheidend bei der Beurteilung der Selbstständigkeit ist nicht die vertragliche Ausgestaltung, sondern die tatsächliche Handhabung.

Nicht als Beschäftigte im Sinne des § 17 UWG gelten selbständige Handelsvertreter, die selbständig für denjenigen Handelsvertreter tätig sind, der mit dem Unternehmen einen Handelsvertretervertrag hat.
Für diese gelten jedoch zivilrechtliche Geheimhaltungsverpflichtungen aus dem eigenen Vertretungsvertrag sowie aus § 90 HGB.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


 

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Stand: Januar 2015


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
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Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
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