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17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 20 – Tathandlung des unbefugten Sichverschaffens oder Sichern (1)

4.5.3. Tathandlung des unbefugten Sichverschaffens oder Sichern

Die strafbare Tathandlung der Betriebsspionage nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist das
unbefugte Sichverschaffen und Sichern eines Unternehmensgeheimnisses:

  • Sichverschaffen --> 4.5.3.1.
  • Sichern --> 4.5.3.2.
  • Abgrenzung --> 4.5.3.3.
  • unbefugt --> 4.5.3.4.

4.5.3.1. Das Sichverschaffen eines Geheimnisses

Beim Tatbestand des Sichverschaffens einer geheimen Information wird zwischen verkörperten und nicht verkörperten Geheimnissen unterschieden werden.

Ist das Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis in einem Gegenstand verkörpert, verschafft sich der Täter Verfügungsgewalt, sofern er Gewahrsam an der Sache erlangt.

Beispiel:
Ein Besucher nimmt während einer Betriebsführung einen USB-Stick, ein Schriftstück oder eine CD mit geheimen Informationen an sich oder fertigt eine Kopie dieser Informationen auf einem sich in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Datenträger an.

Bei nicht verkörperten Geheimnissen ist das Sichverschaffen die Kenntnisnahme des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses.

Beispiel:
Eine betriebsfremde Person B belauscht das Gespräch zweier Forscher, die sich über die Formel für eine neuartige Lotion unterhalten. B, der die Formel inhaltlich nicht versteht, lernt diese dennoch auswendig, um diese ggf. später noch verwerten zu können.

Auf das tatsächliche inhaltliche Verständnis des Geheimnisses, kommt es in keinem der beiden Fälle an. Schließlich ist dieses für eine Verwertung, bspw. durch einen Verkauf, nicht notwendig. Die Handlung des Sichverschaffens muss nicht heimlich erfolgen. Für den Erfolg der Tat ist es unerheblich, ob der Täter von Dritten beobachtet wird.

Die Verschaffungshandlung kann jede Art aktiver Informationserlangung sein.

Der Täter muss die Betriebsspionage aktiv initiiert haben. Ein Geheimnis wird sich durch den Täter nicht sich verschafft, wenn es ihm ohne sein zu Tun und ohne Eigeninitiative mitgeteilt
wird.

Weitere Beispiele für den Tatbestand des Sichverschaffens :
Erlauschen, Beobachten, Ausfragen, Abschreiben, Abzeichnen, Abhören, Durchsuchen, Fotografieren, Fotokopieren, Kopieren von Software oder Tonaufnahmen, Diebstahl, Erpressung


4.5.3.2. Das Tatbestandsmerkmal des Sicherns

Das Sichern bildet neben dem Sichverschaffen (--> 4.5.3.1.) eine zweite Tatbestandsalternative. Erfasst werden sollen mit diesem Tatbestandsmerkmal Handlungen von Personen, die das Geheimnis schon kennen und sich eine bleibe Kenntnis von diesem verschaffen.

Das Tatbestandsmerkmal des Sicherns ist immer anzunehmen, wenn eine Materialisierung des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses durch den Täter vorgenommen wird.

Wie das Sichverschaffen, setzt das Sichern eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses eine aktive Handlung des Täters voraus. Ein Sichern durch die zufällige Erlangung ist nicht möglich.

Die Sicherung von Geheimnissen ist besonders bei komplexen Sachverhalten wie Computerprogrammen von Bedeutung. Für den Täter der Betriebsspionage ist es dann oftmals nicht möglich die Tatsachen alleine mithilfe seines Gedächtnisses wiederzugeben.

Beispiel:
Der angestellte Programmierer eines Softwareunternehmens kopiert den Quellcode einer von ihm entwickelten Software zu Steuerung eines Roboterarmes auf einen privaten Datenträger.

Ein Sichern nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist dagegen nicht gegeben, wenn ein Mitarbeiter beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eine - während der Dauer des Dienstverhältnisses befugt angefertigte Kopie - eines Geheimnisses mitnimmt.

weitere Beispiele für den Tatbestand des Sicherns :
Speicherung auf Datenträgern, Filmen, Tonband-, Videoaufnahmen, Zeichnungen


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-38-0.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
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