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17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 21 – Tathandlung des unbefugten Sichverschaffens oder Sichern (2)

4.5.3.3. Abgrenzung Sichverschaffen – Sichern

Die Tathandlungen des Sicherns und Sichverschaffens lassen sich mit Hilfe des Wissenstandes des Täters zum Zeitpunkt der Tat unterscheiden. Hatte der potentielle Täter der Betriebsspionage zum Zeitpunkt der Tat bereits Kenntnis vom Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, kommt ausschließlich die Tathandlung der Sicherung in Betracht. Das Sichverschaffens eines Geheimnisses kann nur in den Fällen erfolgen, in denen der Täter die geheimen Tatsachen zum Zeitpunkt der Handlung noch nicht kannte. Es ist ferner möglich, dass der Verschaffens- und der Sicherungsvorgang zusammenfallen. In diesen Fällen verschafft sich der Täter der Betriebsspionage ein Geheimnis und sichert sich dieses im gleichen Zug.

Beispiel:
Ein Mitarbeiter überträgt geheime Unternehmensinformationen auf seinen privaten Computer, indem er sich diese per Email zuschickt.

Eine genaue Abgrenzung beider Vorgänge ist für den Tatbestand der Betriebsspionage nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht notwendig.

Je nach technischem Vorgang erweist es sich bspw. bei der elektronischen Sicherung von Daten als äußerst kompliziert, eine Trennung beider Varianten vorzunehmen.


4.5.3.4. Das Tatbestandsmerkmal unbefugt

Die Sicherung oder das Sicherverschaffen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses im Zusammenhang mit der Betriebsspionage muss als weitere Tatbestandsvoraussetzung unbefugt erfolgen.Unbefugt handelt der potentielle Täter der Betriebsspionage dann, wenn dieser weder ermächtig war sich das Geheimnis zu verschaffen oder zu sichern, noch ein sonstiger Rechtfertigungsgrund in Betracht kommt. (--> 4.7.) Dass die Tathandlungen des Sichern oder Sicherverschaffens zusätzlich unbefugt erfolgen müssen, wird im Hinblick auf den täglichen Umgang mit den Unternehmensgeheimnissen deutlich.

Beispiel:
Die Sekretärin eines Unternehmens sichert ein Geheimnis durch das Scannen oder Speichern eines geheimen Dokuments.

Der alleinige Vorgang des Sicherns eines Geheimnisses genügt nicht dem Tatbestand der Betriebsspionage. Die Strafnorm des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG findet nur Anwendung, wenn die Geheimniserlangung unbefugt erfolgte.

Beispiel:
Die Sekretärin eines Unternehmens sichert ein Geheimnis unbefugt auf einem privaten USB-Stick.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-38-0.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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