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17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 22 – Tatmittel der Betriebsspionage: § 17 Abs. 2 Nr. 1 a UWG

4.5.4. Tatmittel der Betriebsspionage

Voraussetzung für die Betriebsspionage ist, dass die Tathandlung des Sicherns oder Sichverschaffens im Rahmen einer der in § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. a - c UWG aufgeführten Begehungsweisen erfolgte.

Wortlaut des § 17 Abs. 2 Nr. 1:
[..] sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,
unbefugt verschafft oder sichert [...]

Mit dieser Aufzählung versucht der Gesetzgeber die typischen und gefährlichsten Fallkonstellationen der Betriebsspionage zu erfassen. Gleichzeitig erfolgt eine Einengung der Strafbarkeit auf die Methoden, die in der Praxis am ehesten nachweiszuweisen sind.

Nur wenn die Betriebsspionage mit mindestens einem der drei gleichwertigen Tatbestandsmerkmale begangen wurde, kommt eine Strafe nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG in Betracht.

  • Anwendung technischer Mittel --> 4.5.4.1.
  • Herstellung einer verkörperten Wiedergabe --> 4.5.4.2.
  • Wegnahme einer Sache in derdas Geheimnis verkörpert ist --> 4.5.4.3.

Eine exakte Abgrenzung der einzelnen Tatmittelt der Betriebsspionage ist nicht notwendig. In vielen Fällen sind gleichzeitig mehrere der Tatbestandsmerkmale erfüllt.

Beispiel:
Eine Person erstellt mit Hilfe eines Druckers eine verkörperte Wiedergabe des Geheimnisses, um dieses sichern zu können.

Alle drei in Frage kommenden Begehungsweisen der Betriebsspionage müssen weiter ursächlich für die Verschaffung oder Sicherung des Geheimnisses gewesen sein.
Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den drei möglichen den Begehungsweisen der Betriebsspionage und dem Sichern und Verschaffen des Geheimnisses bestehen.

Die Voraussetzung des sogenannten Kausalzusammenhangs lässt sich aus der Formulierung „durch“ in § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG ableiten.

4.5.4.1. Anwendung technischer Mittel (Nr. 1 a)

§ 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. a UWG benennt Fälle, in denen die Betriebsspionage durch Sichern oder Verschaffen „unter der Anwendung technischer Mittel“ erfolgt.

Der Tatbestand der Anwendung technischer Mittel beinhaltet den Einsatz technischer Apparate oder Vorrichtungen zur Kenntniserlangung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses.

Der Begriff der technischen Mittel ist sehr weit zu verstehen und erfasst den Einsatz aller Vorrichtungen, die im weitesten Sinne „der Technik“ zuzurechnen sind. Voraussetzung ist, dass diese Vorrichtung geeignet ist, Unternehmensgeheimnisse zu sichern oder zu verschaffen und der Täter diese Mittel gezielt einsetzt.

Beispiel:
Das Unternehmen X stellt Ohrmarken für Tiere aus Polyuräthan mit Hilfe eines bestimmten Verfahrens her. A ist Beschäftigter einer Zuliefererfirma und zeichnet mit Hilfe einer versteckten Kamera unerlaubt die laufende Produktion der Marken auf.
Von der Fallgruppe der Anwendung technischer Mittel nicht erfasst, ist das Ausspähen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses durch bloßes Beobachten. Nicht erfasst ist ferner das Erstellen von Geheimnisverkörperungen durch Computerausdrucke oder Datenträgerspeicherungen. (--> 4.5.4.2.)

Weitere Beispiele für die Anwendung technischer Mittel :

  • jegliche Art von Abhörgeräten für Gespräche
  • Recorder, Film- und Videokameras
  • Handy
  • Scanner
  • Abfangen von Bildschirmabstrahlungen
  • Anzeigen geheimer Daten am Monitor
  • Anzapfen von Datenleitungen
  • Zugriffe auf Datenverarbeitungsanlagen
  • Verwendung von Applikationssoftware
  • Internet Abhörprogramme

Eines der in Praxis am weitesten verbreiteten Anwendungsfelder technischer Mittel, ist die computergestützte Betriebsspionage sowie der Sonderfall des Reverse Engineering.

  • Computergestützte Betriebsspionage --> 4.5.4.1.
  • Sonderfall des Reverse Engineering --> 4.5.4.2.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-38-0.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 17 UWG

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