Logo FASP Group

DIE GRUNDBEGRIFFE DES DEUTSCHEN ERBRECHTS - EINE EINFÜHRUNG - Teil 05 - Wann sollte eine Erbschaft angenommen werden - wann sollte eine Erbschaft ausgeschlagen werden ?

ERBRECHT- die häufigsten Rechtsfragen.

5. Wann sollte eine Erbschaft angenommen werden - wann sollte sie ausgeschlagen werden?

Drei wichtige Sätze vorweg:

  1. Auch wo nur Schulden sind, werden diese vererbt - Erbe wird man auch ohne Erbmasse.
  2. Der Erbe haftet grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen - es sei denn er tut etwas dagegen.
  3. Wer gar nicht Erbe werden will, muss dazu aktiv werden und die Erbschaft ausschlagen.

Sehr oft besteht Unklarheit darüber, ob sich die Erbschaft wirklich "lohnt" oder nicht. Die "Erbschaft", also das auf den Erben übergehende Vermögen, ist die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers. Deshalb gehen auch alle Verbindlichkeiten (Lasten, Schulden) auf die Erben über. Dies ist automatisch so, wenn der Erbfall eintritt. Die Ausschlagung des Nachlaßes kommt deshalb vor allem dann in Betracht, wenn zu befürchten ist, daß der Nachlaß überschuldet ist. Diese Feststellung sollte aber zuvor sicher getroffen sein - durch Aufgebot bzw. Inventur. In solchen Fällen ist eine rechtliche Beratung sehr wichtig.

Achtung: Die Ausschlagung der Erbschaft kann nur binnen einer Ausschlagungsfrist von sechs Wochen ab Kenntnis von dem Anfall der Hinterlassenschaft erfolgen (vgl. § 1944 BGB).

Es verbleiben daher in der Regel sechs Wochen zu entscheiden, ob die Erbschaft annehmbar ist oder nicht. In Zweifelsfällen sollten Sie immer schnellstmöglich Ihren Rechtsanwalt hinzuziehen.

Für die Ausschlagung gilt eine strenge Form: Die Erklärung muß entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz/Aufenthaltsort des Erblassers; in BaWü Notariat) oder in öffentlichbeglaubigter Form (beim Notar) abgegeben werden. Wenn der Erbe also das Nachlassgericht nicht selbst aufsuchen kann oder will, so muß er die Ausschlagungserklärung bei einem Notar beglaubigen lassen und dafür sorgen, daß sie noch innerhalb der Frist beim zuständigen Nachlassgericht eingeht. Sollte eine Ausschlagung trotz Überschuldung nicht erfolgt sein, haftet der Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten. Nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist kann der Erbe die Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten nur dadurch auf das Vermächtnis beschränken, daß er Nachlaßverwaltung oder Nachlaßkonkurs (seit 1999 heisst das Nachlassinsolvenz) beantragt. Nur wenn der Nachlaß nicht einmal die Kosten eines solchen Verfahrens deckt, kann der Erbe die Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten insoweit verweigern, als die Hinterlassenschaft nicht ausreicht. Er muß aber in diesem Fall den Nachlaß an die Gläubiger herausgeben. Wie im einzelnen trotzdem eine Reduzierung der "Alt" - Schulden des Erblassers herbeigeführt wird, z. B Nachlaßkonkurs, Aufstellung von Inventarlisten, fragen Sie bitte Ihren Rechtsanwalt/Notar.


Diese Einführung in das deutsche Erbrecht entstand als Begleitinformation zu einer Serie von Fernsehfragestunden zum Thema Erbrecht mit Rechtsanwalt Harald Brennecke.


Weiterlesen:

  im Buch vorblättern --->>

  im Buch zurückblättern <<---


Stand: Juni 2026


Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 


Das Referat Erbrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Harald-Brennecke  

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 



Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosErbrechtErben-Erbberechtigte
RechtsinfosErbrechtAnnahme
RechtsinfosErbrechtAusschlagung
RechtsinfosErbrechtNachlassinsolvenz
RechtsinfosErbrechtErbe-NachlassAnnahme
RechtsinfosErbrechtErbe-NachlassAusschlagung
RechtsinfosInsolvenzrecht
RechtsinfosHaftungsrechtBerufsgruppen