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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 31 - Weitere Ansprüche neben dem Handelsvertreterausgleich

Ansprüche neben dem Ausgleichsanspruch

Die Zahlung eines Ausgleichs befreit den Unternehmer nicht von gegebenenfalls weiter bestehenden Ansprüchen des ausgeschiedenen Handelsvertreters, die durch die Vertragsbeendigung entstanden sind.

(1) Wettbewerbsentschädigung und Ausgleichsanspruch

Ein Handelsvertreter kann vom Unternehmer eine Entschädigung für eine nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkung verlangen, wenn formwirksam ein Wettbewerbsverbot vereinbart wurde (§ 90a Abs. 1 Satz 3 [Wettbewerbsabrede] HGB).
Das Wettbewerbsverbot muss schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden sein und der Vertreter muss eine Urkunde der Vereinbarung erhalten.

Macht der Handelsvertreter neben seinem Ausgleichsanspruch diese Karenzentschädigung geltend, stehen diese beiden Ansprüche gegen den Unternehmer unabhängig nebeneinander.

(2) Schadensersatzanspruch und Ausgleichsanspruch

Sowohl der Handelsvertreter als auch der Unternehmer können von der anderen Seite Schadensersatz verlangen, falls einer von ihnen das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen des schuldhaften Verhaltens des Vertragspartners kündigen musste (§ 89a Abs. 2 HGB [Außerordentliche Kündigung des Vertrages]).

Gleich beurteilt werden die Fälle, wenn der Unternehmer ohne einen wichtigen Grund fristlos kündigt und der Handelsvertreter deshalb im Gegenzug ebenfalls eine fristlose Kündigung ausspricht. Hier darf der Vertreter nicht schlechter gestellt sein, als er stünde, wenn durch die Umdeutung der unwirksamen fristlosen Kündigung in eine wirksame ordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortbestanden hätte.

Der Ausgleichsanspruch bleibt trotz der Eigenkündigung bestehen.
Dem Handelsvertreter steht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB zu, wenn der Unternehmer unberechtigt eine fristlose Kündigung ausspricht. Der entstandene Schaden ist der dem Gekündigten entgangene Gewinn, also diejenige Provision, die vom Vertreter bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist verdient worden wäre.

Wenn der Handelsvertreter nach der unberechtigten fristlosen Kündigung des Unternehmers diesem seine Dienste anbietet und auf Ablehnung stößt, gerät der Unternehmer in Annahmeverzug und muss den Handelsvertreter gemäß § 615 BGB weiter vergüten.

Bei der Zukunftsprognose zur Ermittlung des Rohausgleichs wird die Zeit, für die Schadensersatz zu leisten ist, nicht eingerechnet.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
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