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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 4 - Wem steht der Ausgleichsanspruch zu ?

Einen Ausgleichsanspruch haben beim Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen außer dem Handelsvertreter:

  • Tankstellenhalter
  • Vertragshändler
  • Kommissionsagent
  • Franchisenehmer

Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters

Der Tankstellenhalter verkauft Treib- und Schmierstoffe im fremden Namen und für fremde Rechnung. Auch er wird als Handelsvertreter behandelt.
Sein Ausgleichsanspruch hängt von den Voraussetzungen des § 89b HGB ab, wobei die Besonderheiten des Tankstellenvertriebs berücksichtigt werden.

Ist der Tankstelle ein "Shop" angegliedert, in dem Tankstellenhalter Folgemarktpodukte vertreibt, ist er in diesem Geschäftsbereich nicht als Handelsvertreter, sondern als Vertragshändler oder Franchisenehmer tätig . Sein Ausgleichsanspruch hat dann zusätzliche Voraussetzungen.

Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers (Eigenhändler)

Ein Vertragshändler ist im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig. Auch wenn er die vom Unternehmer hergestellte Ware verkauft, schließt er den Kaufvertrag mit dem Kunden selbst ab. Der Vertragshändler kauft also beim Unternehmer und verkauft an den Kunden weiter. Der Unternehmer wird aus dem Kaufvertrag mit dem Kunden nicht selbst verpflichtet.
Bei Einkäufen des Eigenhändlers beim Unternehmer gewährt ihm dieser Rabatte. Verdienst eines Vertragshändlers ist also die Differenz zwischen dem Einkaufs- und Verkaufspreis .
Einen Ausgleich kann ein Vertragshändler bei Vertragsbeendigung erst dann verlangen, wenn Voraussetzungen für die analoge Anwendung des § 89b HGB gegeben sind.

Ausgleichsanspruch des Kommissionsagenten

Ein Kommissionär steht im Vertragsverhältnis einem Kommittenten gegenüber. Er kauft oder verkauft Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen aber auf Rechnung des Kommittenten. Ein Kommissionär ist gewerbsmäßig tätig. Gesetzliche Regelungen finden sich in § 383 ff. HGB.
Schließt ein Kommissionär ständig Geschäfte auf Rechnung eines bestimmten Unternehmers ab, ist er ein Kommissionsagent (auch Kommissionsvertreter). Ein Kommissionsagent steht einem Handelsvertreter sehr nahe. Bei Vertragsbeendigung hat der Kommissionsagent einen Ausgleichsanspruch, wenn die Voraussetzungen für die analoge Anwendung des § 89b HGB vorliegen.

Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers

Vertragsparteien im Franchise-System sind Franchisegeber und Franchisenehmer. Der Franchisenehmer erhält ein Nutzungsrecht an einem Franchisesystem. Das Franchisesystem ist ein ausgebautes Leistungsprogramm, bestehend aus einem Programmbündel für den Absatz von Waren bzw. Dienstleistungen.
Ein Franchisepaket setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:

  • Beschaffungs-, Absatz- und Organisationskonzept
  • Nutzungsrecht an Schutzrechten
  • Ausbildung des Franchisenehmers
  • Verpflichtung des Franchisegebers zur ständigen Entwicklung des Konzeptes

Der Franchisenehmer zahlt dafür eine Vergütung und räumt dem Franchisegeber Kontrollrechte ein. Die Franchisenehmer beziehen von dem Unternehmer nicht nur das Produkt, sondern auch Strategien zum Verkauf dieses Produktes.
Ein Franchisenehmer ist im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig.
Ein Franchisenehmer hat einen Ausgleichsanspruch nach analoger Anwendung der Vorschrift des § 89b HGB.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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