Restschuldbefreiung: Wohlverhaltensperiode, Teil 5.2 Obliegenheiten Mitwirkungs und Auskunftspflicht Auskünfte

 

Auskunft über die Erwerbstätigkeit

Der nicht selbständige Schuldner hat Ort, Art, Umfang und Dauer seiner Beschäftigung dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht detailliert mitzuteilen. Dadurch kann beurteilt werden, ob das eingegangene Dienstverhältnis angemessen ist. Die Auskunft über die Erwerbstätigkeit umfasst auch die Information, dass einer solchen Tätigkeit nicht oder nicht mehr nachgegangen wird. Beispiel: Herr Schubert denkt, dass die Obliegenheit zur Auskunft über die Erwerbstätigkeit nur die Aufnahme einer neuen Tätigkeit betrifft. Er behält es aus diesem Grunde für sich, dass er seine Arbeitsstelle aufgrund einer unverschuldeten Kündigung des Arbeitgebers verloren hat. Obwohl eine unverschuldete Kündigung des Arbeitgebers keine Obliegenheitsverletzung darstellt, könnte Herr Schubert in diesem Falle die Restschuldbefreiung verlieren. Denn zu seinen Obliegenheiten gehört es auch, den Treuhänder und das Insolvenzgericht über den Verlust des Arbeitsplatzes zu informieren.

Auskunft über das Bemühen um Arbeit

Das ,,Bemühen um eine Erwerbstätigkeit`` ist ein Fulltime-Job. Der arbeitssuchende Schuldner darf nicht lediglich auf Stellenangebote der Bundesagentur für Arbeit warten, sondern muss in Eigenregie auf Arbeitssuche gehen. Es sind ca. 30 – 50 Bewerbungen im Monat erforderlich. Der Schuldner muss seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit beispielsweise durch Ablichtungen der Bewerbungsunterlagen oder durch andere Weise nachweisen können. Die Fördermittel des Arbeitsamtes müssen abgerufen werden. Beispiel: Schubert schreibt wöchentlich zwischen fünf und zehn Bewerbungen. Einige der Kontaktadressen erhält er von der Bundesagentur für Arbeit. Daneben arbeitet er ständig die Stellenannoncen in der Zeitung durch oder schreibt Initiativbewerbungen an ihm bekannte Unternehmen in der Umgebung. Schubert bewahrt jedoch keine Zweitschriften von seinen Bewerbungen auf und macht sich auch keine Telefonnotizen wenn er mit Personalabteilungen telefoniert. Als der Treuhänder von Schubert Auskunft über das Bemühen um eine Erwerbstätigkeit haben möchte, kann Schubert seine Auskunft nicht durch Aufzeichnungen beweisen. Damit ist seine Restschuldbefreiung in Gefahr, obwohl er sich im erforderlichen Umgang um Arbeit bemüht hat. Um Kosten zu sparen, empfiehlt es sich, Bewerbungen per Email zu schreiben, sofern dies für die gesuchte Tätigkeit möglich ist. Die Bewerbungsmail sollte ein ansprechendes Bewerbungsschreiben mit eingescannten Zeugnissen etc. enthalten. Dies kann z.B. in einem angehängten PDF-Dokument erfolgen. Wichtig ist auch hier, jede Mail und jede Antwort als Ausdruck aufzubewahren. Bestätigungen des Eingangs der Bewerbungsmail sind zur Dokumentation besonders geeignet. 

Auskunft über seine Bezüge

Der Schuldner muss nach Aufforderung durch das Gericht oder den Treuhänder die Gesamtheit seiner Bezüge benennen, um über den Umfang der Pfändbarkeit zu informieren. Beispiel: Treuhänder Treu verlangt von Schubert Auskunft über seine Bezüge. Hierzu gehören nicht nur die Bezüge von Schuberts ,,Haupttätigkeit``. Auch Nebentätigkeiten wie z.B. ein 400-€-Job müssen hier von Schubert angegeben werden, damit der Treuhänder aus Schuberts monatlichen Netto-Einkünften den pfändbaren Einkommensanteil berechnen kann.

Auskunft über das Vermögen

Der Schuldner muss – nach Aufforderung durch das Gericht oder den Treuhänder – Auskunft über sein Vermögen geben. Diese Obliegenheit erstreckt sich nur auf den Neuerwerb, da vor der Wohlverhaltensperiode bereits die Vermögensverzeichnisse aufgestellt worden sind, aus denen sich sich das bisherige Vermögen ergibt. Beispiel: Schubert muss auf Aufforderung Auskunft über sein Vermögen zu erteilen sämtliches neu erworbenes Vermögen angeben. Hierzu zählen beispielsweise Schenkungen, Lotteriegewinne etc.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.

 

 


 

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Stand: Juni 2006


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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Telefon: 0721-20396-28

 


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