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Restschuldbefreiung: Wohlverhaltensperiode, Teil 3 - Obliegenheiten - Arbeitsverpflichtung - angemessene Tätigkeit

Dem abhängig beschäftigten Schuldner werden – je nach dem, ob er eine Beschäftigung ausübt oder nicht – verschiedene Verpflichtungen auferlegt. - Der Schuldner muss eine angemessene Beschäftigung ausüben, wenn er einer Arbeit nachgeht - Der Schuldner muss sich um eine angemessene Tätigkeit bemühen, wenn er beschäftigungslos sein sollte - Der Schuldner darf eine zumutbare Tätigkeit nicht ablehnen, wenn er beschäftigungslos ist Bei allen drei Fallgruppen ist zu beachten, dass in dem Restschuldbefreiungsverfahren der InsO die höchstmögliche Gläubigerbefriedigung stets im Vordergrund steht.1 Der arbeitslose Schuldner z.B. wird gegenüber der Bundesagentur für Arbeit unter Umständen sehr wohl einen Umschulungs- oder Fortbildungsanspruch haben. Die Gläubiger jedoch, werden die Umschulung – zu Recht – nur dann für angemessen halten, wenn sie selbst innerhalb der Wohlverhaltensperiode finanziell von dieser Maßnahme profitieren werden. Beim selbständigen Schuldner gelten diese Vorschriften analog mit der Folge, dass er seine Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen hat, wie sie stehen würden wenn er einer angemessenen abhängigen Beschäftigung nach gehen würden.

Angemessene Beschäftigung

Der Begriff der angemessenen Erwerbstätigkeit beinhaltet sowohl eine zeitliche als auch eine finanzielle Komponente. Zeitlich angemessen ist grundsätzlich die Vollbeschäftigung.2 Die Wochenarbeitszeit dürfte bei der Vollzeitbeschäftigung – abhängig von den tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen – zwischen 35 und 40 Stunden liegen.

Beispiel:
Schuldner Schubert (Maurermeister) trägt morgens Zeitungen aus. Einer anderen Beschäftigung geht er nicht nach. Er sagt sich aber, dass es sich hier um eine Vollzeitbeschäftigung handelt, da jeder Zeitungsausträger nur von 4 – 7 Uhr Morgens arbeitet. Hier irrt Schubert, da es sich um eine Tätigkeit handeln muss, die zeitlich angemessen ist. Zeitlich angemessen wäre für ihn als Maurermeister eine Tätigkeit auf einer Baustelle von 8 Stunden täglich.

Finanziell angemessen ist eine Tätigkeit, mit welcher der Schuldner Einnahmen erzielt, die als üblich anzusehen sind und so beispielsweise den tarifvertraglichen Regelungen entsprechen.3

Beispiel:
Schuldner Schubert (Maurermeister) trägt morgens Zeitungen aus. Einer anderen Beschäftigung geht er nicht nach. Er sagt sich, dass jeder Zeitungsausträger ca. 6,70 pro Stunde verdient. Aus diesem Grund arbeite er angemessen. Hier irrt Schubert erneut, da es sich die Angemessenheit der Bezahlung auch an seiner Qualifikation orientiert. Als Mauermeister hätte er einen Stundenlohn von 23,- €. Dies zeigt, dass 6,70 € kein angemessenes Arbeitsentgelt darstellt.

Die Angemessenheit einer Beschäftigung folgt ferner aus:

  • der Ausbildung und somit verbundenen Qualifikation,
  • dem Lebensalter,
  • dem bereits zurückgelegten Lebensweg,
  • dem Gesundheitszustand,
  • der beruflichen Erfahrung,
  • der familiären Situation.

Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Übernahme einer Vollzeitstelle kann allerdings eingeschränkt sein. Eine Einschränkung kommt beispielsweise aufgrund gesundheitlicher Gründe in Betracht. Ein weiterer Grund hierfür kann sein, dass erziehungspflichtige Kinder zu betreuen sind. Der Schuldner kann sich allerdings nur dann auf die Erziehungsverpflichtung der Kinder berufen, wenn die Betreuung der Kinder nicht durch den anderen Elternteil gewährleistet werden kann. Beispiel: Schuldner Schubert sagt, dass er nur halbtags arbeiten könne, da er nachmittags zuerst seine Kinder aus dem Kindergarten abholen müsse und sich später dann um sie kümmern und sie beaufsichtigen muss. Sofern Schubert alleinerziehend ist, könnte diese Argumentation schlüssig sein. Ist allerdings Schuberts Ehefrau Hausfrau, so könnte diese Halbtagstätigkeit einen Obliegenheitsverstoß darstellen.

In Anlehnung an die Rechtssprechung kann man die folgenden Arbeitsverpflichtungen für einen Schuldner annehmen, der Kinder zu erziehen und zu beaufsichtigen hat. Ausschlaggebend wird das jeweilige Lebensalter des Kindes sein bzw. wie viele Kinder zu erziehen sind.

- 1 Kind:
Bis zum Alter von drei Jahren besteht keine Arbeitsverpflichtung. Im Alter von drei bis sechs Jahren besteht dann eine Verpflichtung zur Teilzeitarbeit, wenn die Kinderbetreuung im Kindergarten gesichert und die Berufstätigkeit während der Betreuung möglich ist. Im Alter von sechs bis zehn Jahren gilt das selbe, wenn die Tätigkeit während der Schulzeiten möglich ist, und auch die weitergehende Betreuung des Kindes sicher gestellt ist. Wegen der Verselbständigung des Kindes steigt die zeitliche Verpflichtung zur Arbeit ab dem zehnten Jahr an. Ab einem Alter von 15, 16 Jahren ist von einer Verpflichtung zur Übernahme einer Vollzeitstelle auszugehen.4

- 2 Kinder:
Solange beide Kinder unter zehn Jahren sind, besteht keine Arbeitsverpflichtung. Auch hier ist mit zunehmendem Alter der Kinder die Verpflichtung zur stundenweisen Tätigkeit anzunehmen. Wenn das jüngere Kind dreizehn Jahre alt ist kann sich eine Verpflichtung zur Halbtagstätigkeit ergeben. Eine Vollzeitbeschäftigung ist dann anzunehmen, wenn das jünger Kind sechzehn Jahre alt ist.

- 3 Kinder (und mehr):
Solange alle Kinder unter zehn Jahre alt sind, liegt keine Arbeitsverpflichtung vor. Bei älteren Kindern wird auf die Umstände des Einzelfalls, z.B. den Altersunterschied zwischen den einzelnen Geschwistern abzustellen sein. Eine Verpflichtung zu Übernahme einer Vollzeitstelle wird hier erst dann anzunehmen sein, wenn das jüngste Kind sechzehn Jahre alt ist. Im Einzelfall sind bezüglich der angemessenen Beschäftigung immer die individuellen Umstände entscheidend. Sind Überstunden im Beschäftigungsbetrieb des Schuldners üblich, so kann der Schuldner Überstunden nicht generell ablehnen. Dies kann er vor allem dann nicht, wenn er vor Beginn der Wohlverhaltensperiode regelmäßig Überstunden gemacht hat. Allerdings hat der Schuldner die Möglichkeit sich bei der Ablehnung von Überstunden auf familiäre oder persönliche Umstände berufen. Wenn sich dem Schuldner die Möglichkeit einer beruflichen Weiterentwicklung (z.B. Beförderung) bietet, so muss er diese Karrierechancen nutzen. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn der Schuldner durch den Aufstieg beruflichen Mehrbelastungen ausgesetzt ist. Allerdings hat auch hier der Schuldner die Möglichkeit, sich auf persönliche oder familiäre Gründe zu berufen, und die Beförderung damit nicht annehmen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.

1 Wenzel, NZI, 1999, 15.

2 AG Hamburg, NZI, 2001, 103.

3 AG Dortmund NZI, 1999, 420.

4 aus Henning in Wimmer/Dauernheim/Wagner/Weidekind, Insolvenzord- nung, Kap. 14 Rdnr. 79.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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