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Restschuldbefreiung: Selbständigkeit in Insolvenz und Wohlverhaltensperiode, Teil 1

Ein Schuldner darf in der Insolvenz grundsätzlich selbständig sein. (Wenn ein Jurist ,,grundsätzlich`` sagt, bedeutet das immer, dass es Ausnahmen gibt.) Da ein Selbständiger kein pfändbares Gehalt erhält, muss er in der Wohlverhaltensperiode an den Treuhänder das herausgeben, was bei ihm pfändbar wäre, wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre (§ 295 II InsO). Ob er ein solches hätte bekommen können, ist irrelevant. Mehrgewinn darf der selbständige Schuldner behalten.

1. Verfahrensstadien: Abgrenzung Insolvenzverfahren – Wohlverhaltensperiode

Unterschieden werden muss zwischen den Verfahrensstadien. Das bedeutet, dass es für den Schuldner wichtig ist zu wissen, ob er sich beispielsweise noch im laufenden ,,eigentlichen`` Insolvenzverfahren befindet (in dem sein Vermögen an die Gläubiger verteilt wird) oder ob er sich bereits in der Wohlverhaltensperiode befindet.

1.1. Während des "eigentlichen" Insolvenzverfahens

Während des ,,eigentlichen`` Insolvenzverfahrens kann der Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter eine Selbständigkeit untersagen, da er in dieser Zeit persönliche Haftungsrisiken eingeht. Damit entscheidet der Treuhänder über den Beginn einer selbständigen Tätigkeit. Die Einnahmen eines Selbständigen sind während des ,,eigentlichen`` Insolvenzverfahrens Bestandteil der Insolvenzmasse. Das ist also die Ausnahme – wenn der Insolvenzverwalter die Selbständigkeit in der ,,eigentlichen`` Insolvenzphase untersagt.

In der Regel wird der Insolvenzverwalter die Selbständigkeit des Schuldners in der Insolvenz indes freigeben. Diese Freigabe erfolgt durch eine Freigabeerklärung des Inselvenzverwalters. Die Folgen einer solchen Freigabe durch den Insolvenzverwalter sind gravierend:

Der Schuldner muss nun an den Insolvenzverwalter unabhängig von seinem tatsächlich erzielten Gewinn Geld bezahlen. Die Höhe der abzugebenden Summe richtet sich seit 2007 bereits in der eigentlichen insolvenz nicht mehr nach dem tatsächlichen Gewinn, sondern nach den Kriterium der Ausbildung des Schuldners.
Hier riskieren viele Schuldner bereits ihre Restschuldbefreiung, wenn sie die erforderlichen Beträge nicht aufbringen können. Zudem sind an dieser Stelle etliche Insolvenzgerichte nicht immer willig, die Massgaben des Gesetzgebers auch tatsächlich umzusetzen.

Eine weitere häufig übersehene Gefahr einer Selbständigkeit in der eigentlichen Insolvenz ist, dass durch die Freigabe der Selbständigkeit nicht nur neue Schulden entstehen können, die nicht in der Insolvenz untergehen, sondern dass mit Freigabe durch den Insolvenzverwalter sich alle Arbeitnehmer, die der Schuldner bei Insolvenzantragsstellung in einer Firma mit dem selben Tätigkeitsfeld beschäftigte, sich nun einen Arbeitsplatz bei ihm einklagen können. Die zu § 613 a BGB ab freigabe in der Insolvenz bestehende Rechtsprechung des BArbG ist eindeutig.

1.2. In der Wohlverhaltensperiode

In der Wohlverhaltensperiode hat der Treuhänder keinerlei Mitspracherecht mehr in der Frage, ob der Schuldner eine selbständige Tätigkeit oder eine unselbständige Tätigkeit ausübt (bzw. sich um eine solche bemüht). In der Wohlverhaltensperiode hat der Schuldner die freie Wahl, eine selbständige Tätigkeit auszuüben oder eine Anstellung anzunehmen bzw. sich um eine solche zu bemühen. Der Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, muss die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, als wäre er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen. Der Schuldner ist also nicht verpflichtet, während der Wohlverhaltensperiode eine abhängige Beschäftigung einzugehen. Er kann die Restschuldbefreiung ebenso erlangen, wenn er während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine selbständige Tätigkeit ausübt, also beispielsweise ein Gewerbe betreibt.

Beispiel:
Schubert, der sich mittlerweile in der Wohlverhaltensperiode befindet, beschließt, zukünftig auf eigenen Beinen zu stehen und sich selbständig zu machen. Im Moment ist er Angestellter Lagerhalter in einer großen Lackiererei. Sobald die Förmlichkeiten wie Gewerbeanmeldung etc. erledigt sind, möchte er ein Einzelhandelsgeschäft für Speziallacke eröffnen. Er ist sich sicher, dass er seine jahrelangen Fachkenntnisse auf diesem Gebiet nun gewinnbringend in seinem neuen Geschäft einsetzen möchte. Selbst wenn der Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode gegen eine Selbständigmachung von Schubert ist, kann er nichts dagegen unternehmen.

Dem Schuldner ist es gestattet, während der Laufzeit der Abtretungserklärung jederzeit zwischen einer abhängigen und einer nicht abhängigen Erwerbstätigkeit zu wechseln.1

Beispiel:
Schuldner Schubert übt zwei Jahre lang eine selbständige Tätigkeit aus. Nach diesen zwei Jahren bewirbt er sich erfolgreich auf eine Stellenanzeige in der Zeitung. Er ist dann als Angestellter für eine Firma tätig. Seine Restschuldbefreiung wird dadurch nicht berührt, so lange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt.

Einen selbständig Tätigen trifft in der Wohlverhaltensperiode keine (einklagbare) Pflicht, sich um Arbeit (mit dem selbständigen Betrieb) zu bemühen. Er kann nicht gezwungen werden Gewinne an den Treuhänder und damit an die Gläubiger abzuführen. Er gefährdet jedoch seine Restschuldbefreiung, wenn er seine Obliegenheit zur Zahlung der vom Insolvenzgericht festgesetzten Beträge nicht nachkommt.

2. Selbständige Tätigkeit

Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausgeübt wird. Nach § 84 I des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist selbständig, wer seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeiten selbst bestimmen kann Die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Umstände werden gegeneinander abgewogen. Die Merkmale, die als gewichtiger erscheinen, sind dann für die Gesamtbeurteilung maßgebend 2

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.

1Häsemeyer, Insolvenzrecht, Rdnr 26.52.

2nach BFH BStBl 62 III S. 125.


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Stand: Juni 2026


Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke


Das Referat Insolvenzrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Harald-Brennecke  

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 


Normen: § 295 II InsO, § 84 I HGB

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