Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz - wann ist welches Insolvenzverfahren anzuwenden ?
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Regelverfahren bei Gesellschaften
Für Gesellschaften - egal ob Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG) oder Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG) ist immer das Regelinsolvenzverfahren anzuwenden.
Verbraucherinsolvenzverfahren für Privatpersonen
Für Privatpersonen (Einzelpersonen) ist immer das Verbraucherinsolvenzverfahren anzuwenden, wenn diese keinerlei Schulden aus Selbständigkeit oder ehemaliger Selbständigkeit haben. (§ 304 Abs. 1 Satz 1 InsO.) Dies gilt unabhängig vom Umfang der Schulden oder der Anzahl der Gläubiger.
Abgrenzung bei Selbständigen, Kleingewerbetreibenden und ehemals Selbstständigen zwischen Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren
Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bei Einzelfirmen und Personen, die selbständig sind oder waren. Je nach Art und Umfang der Schulden ist entweder das Verbraucherinsolvenzverfahren oder das Regelinsolvenzverfahren durchzuführen. Seit dem 01.12.2001 ist das Verbraucherinsolvenzverfahren bei Selbständigen (Einzelpersonen) oder ehemals Selbständigen (Einzelpersonen) anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bei Einzelfirmen und Personen, die selbständig sind oder waren.
Je nach Art und Umfang der Schulden ist entweder das Verbraucherinsolvenzverfahren oder das Regelinsolvenzverfahren durchzuführen.
Seit dem 01.12.2001 ist das Verbraucherinsolvenzverfahren bei Selbständigen (Einzelpersonen) oder ehemals Selbständigen (Einzelpersonen) anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages der Antragsteller
- keine selbständige Tätigkeit (mehr) ausübt
- maximal 19 Gläubiger vorhanden sind (304 Abs. 2 InsO)
- keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen bestehen. (§ 304 Abs. 1 Satz 2 InsO)
Als Schulden aus einem Arbeitsverhältnis (gemeint ist: als Arbeitgeber) gelten dabei auch Forderungen von ehemaligen Arbeitnehmern auf Lohn des Finanzamtes auf Lohnsteuer, des Arbeitsamtes oder der Sozialversicherungsträger (z.B. AOK, DAK etc.)
Die früher gültige Abgrenzug nach Umsatzgrösse oder Schuldenhöhe ist damit seit 01.12.2002 durch die Neufassung des § 304 Insolvenzordnung hinfällig.
Antwortautomat: Anzuwendende Verfahrensart:
Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz ?
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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FASP Rechtsanwälte
Stand: Juni 2026
Das Referat Insolvenzrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:
Klaus G. Finck, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht
Ich freue mich, als Co-Autor mein Fachwissen im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutsche Unternehmerbörse DUB.de teilen zu dürfen und Unternehmer*innen bei rechtlichen Fragestellungen der externen Nachfolge zu unterstützen.
In meinem Kapitel beleuchte ich unter anderem:
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rechtlichen Fallstricke bei einer externen Nachfolge auftreten können.
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Mit und bei der Firma CADFEM habe ich letztes Jahr ein ganztägiges eLearning-Seminar „Die Risiken des Berechnungsingenieurs“ hergestellt. Den Teaser finden Sie hier: Teaser.Kontakt: kontakt@fasp.de
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Paul Luppert, Rechtsanwalt
Tätigkeitsschwerpunkte
- Heilberufe
- Steuerrecht
- Insolvenzrecht
- Baurecht
- Bauträgerrecht
- Stiftungen
Beruflicher Hintergrund
- Geboren 1955 in Kandel / Pfalz
- Studium Betriebswirtschaft (Grundstudium) und Rechtswissenschaften in Würzburg, Examen 1983
- Berater im Bauträgerbereich, 1984 – 2001
- Ausbilder für Fachanwälte Steuer- und Insolvenzrecht, 2002 – 2005
- Rechtsanwalt seit 2005
- Lehrbeauftragter der Hochschule München für angewandte Wissenschaften 2011
- FK05 – Fakultät für Versorgungs- und Gebäudetechnik (Recht I)
Kontakt: kontakt@fasp.de
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
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Stephanie Deiters, Steuerberaterin. Diplom-Kauffrau
Durch ihre umfangreiche Tätigkeit in Kanzleien unterschiedlicher Größe sind ihr Mandanten jeglicher Rechtsform und Größe vertraut. Neben dem nationalen Steuerrecht bietet sie auch Beratung im internationalen Steuerrecht an.
Beruflicher Hintergrund
Studium der Betriebswirtschaftslehre in Köln, Salamanca (Spanien) und Mailand (Italien), internationaler Master CEMS an der Bocconi in Mailand Bestellung zur Steuerberaterin Anfang 2006 Steuerliche Beratung auf verschiedensten Gebieten des Steuerrechts in Kanzleien in Baden-Baden und München Beratung in den Sprachen: Englisch, Spanisch, Italienisch und FranzösischAutorentätigkeiten
Frau Deiters veröffentlicht regelmäßig Artikel zum Steuerrecht aufstephaniedeiters.com
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