Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz - wann ist welches Insolvenzverfahren anzuwenden ?

Regelverfahren bei Gesellschaften  

Für Gesellschaften - egal ob Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG) oder Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG) ist immer das Regelinsolvenzverfahren anzuwenden.

Verbraucherinsolvenzverfahren für Privatpersonen  

Für Privatpersonen (Einzelpersonen) ist immer das Verbraucherinsolvenzverfahren anzuwenden, wenn diese keinerlei Schulden aus Selbständigkeit oder ehemaliger Selbständigkeit haben. (§ 304 Abs. 1 Satz 1 InsO.) Dies gilt unabhängig vom Umfang der Schulden oder der Anzahl der Gläubiger.

Abgrenzung bei Selbständigen, Kleingewerbetreibenden und ehemals Selbstständigen zwischen Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren  

Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bei Einzelfirmen und Personen, die selbständig sind oder waren. Je nach Art und Umfang der Schulden ist entweder das Verbraucherinsolvenzverfahren oder das Regelinsolvenzverfahren durchzuführen. Seit dem 01.12.2001 ist das Verbraucherinsolvenzverfahren bei Selbständigen (Einzelpersonen) oder ehemals Selbständigen (Einzelpersonen) anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bei Einzelfirmen und Personen, die selbständig sind oder waren.
Je nach Art und Umfang der Schulden ist entweder das Verbraucherinsolvenzverfahren oder das Regelinsolvenzverfahren durchzuführen.

Seit dem 01.12.2001 ist das Verbraucherinsolvenzverfahren bei Selbständigen (Einzelpersonen) oder ehemals Selbständigen (Einzelpersonen) anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages der Antragsteller

  • keine selbständige Tätigkeit (mehr) ausübt
  • maximal 19 Gläubiger vorhanden sind (304 Abs. 2 InsO)
  • keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen bestehen. (§ 304 Abs. 1 Satz 2 InsO)

Als Schulden aus einem Arbeitsverhältnis (gemeint ist: als Arbeitgeber) gelten dabei auch Forderungen von ehemaligen Arbeitnehmern auf Lohn des Finanzamtes auf Lohnsteuer, des Arbeitsamtes oder der Sozialversicherungsträger (z.B. AOK, DAK etc.)

Die früher gültige Abgrenzug nach Umsatzgrösse oder Schuldenhöhe ist damit seit 01.12.2002 durch die Neufassung des § 304 Insolvenzordnung hinfällig.

Antwortautomat:  Anzuwendende Verfahrensart:
Regelinsolvenz   oder   Verbraucherinsolvenz ?


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 2002


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenAntrag
RechtsinfosInsolvenzrechtArbeitsrecht
RechtsinfosInsolvenzrechtFirmeninsolvenz
RechtsinfosInsolvenzrechtGesellschaftsrecht
RechtsinfosInsolvenzrechtSteuer
RechtsinfosArbeitsrechtArbeitsrecht in der Insolvenz
RechtsinfosSteuerrechtEinkommensteuer
RechtsinfosSteuerrechtErbschaftssteuer
RechtsinfosSteuerrechtGesellschaftsbesteuerung
RechtsinfosSteuerrechtGewerbesteuer
RechtsinfosSteuerrechtInsolvenz
RechtsinfosSteuerrechtLohnsteuer
RechtsinfosVersicherungsrechtInsolvenz
RechtsinfosInsolvenzrechtVerbraucherinsolvenz
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenVerfahrensart
RechtsinfosArbeitsrechtVergütungAbzüge
RechtsinfosInsolvenzrechtVersicherungen
RechtsinfosGesellschaftsrecht
RechtsinfosVersicherungsrechtLebensversicherung
RechtsinfosVersicherungsrechtBerufsunfähigkeitsversicherung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHVorgesellschaft
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHInsolvenz