Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz - wann ist welches Insolvenzverfahren anzuwenden ?
Regelverfahren bei Gesellschaften
Für Gesellschaften - egal ob Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG) oder Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG) ist immer das Regelinsolvenzverfahren anzuwenden.
Verbraucherinsolvenzverfahren für Privatpersonen
Für Privatpersonen (Einzelpersonen) ist immer das Verbraucherinsolvenzverfahren anzuwenden, wenn diese keinerlei Schulden aus Selbständigkeit oder ehemaliger Selbständigkeit haben. (§ 304 Abs. 1 Satz 1 InsO.) Dies gilt unabhängig vom Umfang der Schulden oder der Anzahl der Gläubiger.
Abgrenzung bei Selbständigen, Kleingewerbetreibenden und ehemals Selbstständigen zwischen Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren
Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bei Einzelfirmen und Personen, die selbständig sind oder waren. Je nach Art und Umfang der Schulden ist entweder das Verbraucherinsolvenzverfahren oder das Regelinsolvenzverfahren durchzuführen. Seit dem 01.12.2001 ist das Verbraucherinsolvenzverfahren bei Selbständigen (Einzelpersonen) oder ehemals Selbständigen (Einzelpersonen) anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bei Einzelfirmen und Personen, die selbständig sind oder waren.
Je nach Art und Umfang der Schulden ist entweder das Verbraucherinsolvenzverfahren oder das Regelinsolvenzverfahren durchzuführen.
Seit dem 01.12.2001 ist das Verbraucherinsolvenzverfahren bei Selbständigen (Einzelpersonen) oder ehemals Selbständigen (Einzelpersonen) anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages der Antragsteller
- keine selbständige Tätigkeit (mehr) ausübt
- maximal 19 Gläubiger vorhanden sind (304 Abs. 2 InsO)
- keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen bestehen. (§ 304 Abs. 1 Satz 2 InsO)
Als Schulden aus einem Arbeitsverhältnis (gemeint ist: als Arbeitgeber) gelten dabei auch Forderungen von ehemaligen Arbeitnehmern auf Lohn des Finanzamtes auf Lohnsteuer, des Arbeitsamtes oder der Sozialversicherungsträger (z.B. AOK, DAK etc.)
Die früher gültige Abgrenzug nach Umsatzgrösse oder Schuldenhöhe ist damit seit 01.12.2002 durch die Neufassung des § 304 Insolvenzordnung hinfällig.
Antwortautomat: Anzuwendende Verfahrensart:
Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz ?
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Stand: Juli 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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