Gesellschaftsrecht in Europa - Norwegen - Die norwegische Stiftung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Eine norwegische Stiftung kann als Gesellschaftsform dadurch gebildet werden, dass ein bestimmter Vermögenswert (durch Testament, Geschenk oder eine andere rechtliche Verfügung) für ein bestimmtes ideelles, humanitäres, soziales, wirtschaftliches oder vergleichbares Ziel zur Verfügung gestellt wird. Zu diesen zählt man auch selbständige Legate, Institutionen und Fonds, die durch Privatleute errichtet wurden.
Zur Errichtung einer handeltreibenden Stiftung bedarf es eines Grundkapitals von mindestens 200.000,- NOK (ca. 25.000,- €). Dieses Grundkapital muss im Einheitsregister, sowie in das Unternehmensregister eingetragen werden. Die norwegische Stiftung braucht einen Vorstand, der sie vertritt und die Verantwortung für die Stiftung und ihre Verwaltung hat. In weiteren Regelungen kann bestimmt werden, dass diese außer dem Vorstand weitere Organe (beispielsweise einen Geschäftsführer) haben soll.
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Stand: Mai 2026
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