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Gesellschaftsrecht in Europa - Norwegen - Die norwegische Kommanditgesellschaft (KS)

Die norwegische Kommanditgesellschaft ist wie eine Kommanditgesellschaft im deutschen Recht eine Gesellschaft, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Betrieb ausgerichtet ist. In einer norwegischen Kommanditgesellschaft muss es mindestens einen Komplementär geben, der unbegrenzt für die Kommanditgesellschaft haftet, und mindestens einen Kommanditisten, der - ohne stiller Gesellschafter zu sein - nur begrenzt in Höhe seiner Einlage haftet. Diese Einlage kann grundsätzlich auch als Sacheinlage geleistet werden. Sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen können in der norwegischen Kommanditgesellschaft vertreten sein.

Eine norwegische Kommanditgesellschaft muss über ein bestimmtes Gesellschaftskapital verfügen, verteilt auf ein oder mehrere Komplementäranteile und ein oder mehrere Kommanditistanteile. Mindestens 2/5 des Kapitals soll gebundenes Gesellschaftskapital sein, über das die einzelnen Teilhaber nicht frei disponieren dürfen. Ein Komplementär muss mindestens 1/10 des Gesellschaftskapitals einzahlen, des Weiteren muss er mindestens 1/10 des Nettovermögens der Gesellschaft besitzen und muss einen mindestens ebenso großen Anteil an Überschuss und Defizit haben. Gibt es mehrere Komplementäre, muss mindestens in einer Person diese Voraussetzungen erfüllt sein. Die Mindestsumme, die ein Kommanditist einzuzahlen hat, beträgt 20.000,- NOK (ca. 2.500,- €). Die Eintragung im Unternehmensregister kann erst dann erfolgen, wenn mindestens 1/5 der Einlagen der einzelnen Teilhaber eingezahlt wurden. Ein weiteres Fünftel muss innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung eingezahlt werden. Wird das erforderliche Gesellschaftskapital nicht innerhalb eines Monates nach Ablauf der Frist eingezahlt, wird das zuständige Gericht eingeschaltet, das eine Nachfrist von maximal sechs Monaten zur Zahlung setzen kann und dabei über die Folgen der Nichtzahlung informiert. Wird innerhalb dieser Frist nicht gezahlt, beschließt das zuständige Gericht die Auflösung der KS.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
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