Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 03 – die Steuerpflicht
II. Die Steuerpflicht
Damit ein Erbe oder Beschenkter von zu einer Zahlung der Erbschafts- und Schenkungssteuer verpflichtet wird, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Erwerber muss persönlich steuerpflichtig i.S.d. § 2 ErbStG sein und bei der Vermögensverschiebung muss es sich um einen steuerpflichtigen Vorgang i.S.d. § 1 ErbStG handeln, wobei auch etwaige Steuerbefreiungen i.S.d. § 13 ErbStG Berücksichtigung finden müssen.
1. Persönliche Steuerpflicht
Die persönliche Steuerpflicht richtet sich nach § 2 ErbStG. Danach sind persönlich steuerpflichtig insbesondere natürliche Personen, die in der BRD einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an), deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 Jahre vor dem Erbfall oder der Schenkung dauernd im Ausland aufgehalten haben und Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in der BRD haben.
2. Steuerpflichtige Vorgänge
Die steuerpflichtigen Vorgänge, die gemäß § 1 ErbStG der Erbschafts- bzw. der Schenkungssteuer unterliegen, sind der Erwerb von Todes wegen, die Schenkung unter Lebenden, Zweckzuwendungen (Zweckzuwendungen sind nach § 8 ErbStG Zuwendungen von Todes wegen oder freigiebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden oder die von der Verwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks abhängig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird) und in Zeitabständen von je 30 Jahren das Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins, sofern diese wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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