Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 22 – Die Zuwiderhandlung

 

2.8.3. Zuwiderhandlung des Unternehmers gegen die Wettbewerbsabrede

Die Zuwiderhandlung des Unternehmers besteht in der Nichtleistung der vereinbarten Entschädigung.

Der Handelsvertreter hat bei Nichtzahlung der Karenzentschädigung zwei Möglichkeiten:

(1) Klage auf Erfüllung der Wettbewerbsabrede
Der Handelsvertreter kann gerichtlich durchsetzen, dass der Unternehmer ihm die Karenzentschädigung zahlt. Notfalls kann er die Zahlung durch Zwangsvollstreckung erreichen.

(2) Schadensersatz gem. § 280 BGB [Schadensersatz wegen Pflichtverletzung] i.V.m. § 323 BGB [Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung];
Der Handelsvertreter muss dem Unternehmer eine angemessene Frist setzen und kann diesem androhen, dass er bei Nichtzahlung in den Wettbewerb eintritt (= Rücktritt vom Wettbewerbsverbot, § 323 BGB). Diese Regelung ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz bei gegenseitigen Verträgen (§§ 320 ff. BGB). Zahlt der Unternehmer daraufhin nicht, wird die Wettbewerbsabrede unwirksam.
Das Wettbewerbsverbot gilt für den Handelsvertreter nicht mehr - allerdings entfällt auch der Anspruch auf Karenzentschädigung .
Der Handelsvertreter darf aber wegen der Nichtzahlung nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Macht der Unternehmer aufgrund des Verstoßes eine Vertragsstrafe ggü. dem Handelsvertreter geltend, ist die Vertragsstrafe eine unzulässige Rechtsausübung, d.h. der Unternehmer ist nicht berechtigt eine Vertragsstrafe zu fordern.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.


 

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