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Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 23 – Abweichende Vereinbarungen

 

2.9. Nachvertragliche Wettbewerbsabrede: Abweichende Vereinbarungen

Gemäß § 90 a IV HGB sind Vereinbarungen, die zum Nachteil des Handelsvertreters von den Bestimmungen des § 90 a I bis III HGB abweichen, unwirksam.
Anzumerken ist, dass § 90 a IV HGB keine Anwendung auf abweichende Wettbewerbsvereinbarungen findet, die erst nach Wirksamwerden der Vereinbarung getroffen werden.

2.9.1. Zwingendes Recht zugunsten des Handelsvertreters

In einer Wettbewerbsabrede kann nur zum Vorteil des Handelsvertreters von den zwingenden Vorschriften des § 90 a HGB abgewichen werden. Es wird auf die schwächere Stellung des Handelsvertreters Rücksicht genommen werden.

2.9.2. Nachteilige Abreden zulasten des Handelsvertreters

Zunächst muss geklärt werden, was man unter nachteiligen Abreden im Allgemeinen versteht; zur Verdeutlichung folgen einige Beispiele.

Was sind die konkreten Rechtsfolgen, wenn trotzdem abweichende Vereinbarungen (§ 90 a IV HGB) getroffen werden?

2.9.2.1. Begriff der nachteiligen Abreden

 
Von der Regelung des § 90 a IV HGB werden grundsätzlich alle Abreden erfasst, die die Rechtsstellung des Handelsvertreters im Vergleich zu den gesetzlichen Vorschriften (§ 90 a I bis III HGB) verschlechtern.

2.9.2.2. Beispiele für nachteilige Abreden

 
(1) Rückzahlungsvereinbarungen
Die Parteien vereinbaren, dass bei einem Verstoß des Handelsvertreters gegen die Wettbewerbsabrede der Handelsvertreter einen erheblichen Teil der gezahlten Provision zurückzahlen muss. Auch kann vereinbart werden, dass bei einem Verstoß eine Inkassopauschale (=Pauschale, die der Handelsvertreter für den Einzug von Kundenforderungen erhalten hat) an den Unternehmer zurückzuzahlen ist.

Die Abrede verstößt gegen § 90 a I 3 HGB. Der Unternehmer ist erst ab dem Wettbewerbsverstoß von der Entschädigungspflicht entbunden.

(2) Vorbehalt des Unternehmers
Der Unternehmer behält sich vor erst nach Vertragsbeendigung ein Wettbewerbsverbot auszusprechen.
Die Vereinbarung verstößt gegen § 90 a I 1 HGB, wonach die Wettbewerbsabrede vor Beendigung des Vertrages vereinbart werden muss.

(3) Ausschluss der Karenzentschädigung
Der Unternehmer will durch die Vereinbarung erreichen, dass er bei einer Kündigung, die der Handelsvertreter schuldhaft veranlasst hat, keine Karenzentschädigung zahlen muss. Der Handelsvertreter soll aber die Wettbewerbsabrede gleichwohl einhalten .
Die Abrede ist unzulässig, da sie die Vertragsfreiheit des Handelsvertreters sehr stark einschränkt.

(4) unangemessene Entschädigungsvereinbarung
Der Unternehmer hat mit dem Handelsvertreter eine unangemessen niedrige Entschädigung für die Wettbewerbsenthaltung vereinbart.
Die Regelung verstößt gegen § 90 a I 3 HGB und ist unzulässig.

Zu Beachten:
Die Regelung des § 90 IV HGB greift bei folgenden Fällen nicht ein:

(a) Ratenzahlungsvereinbarung
Für die Karenzentschädigung kann eine Ratenzahlung vereinbart werden, ohne dass gegen § 90 IV HGB verstoßen wird.

(b) Vertragsstrafevereinbarung
Eine Vertragsstrafe kann vereinbart werden, wenn der Handelsvertreter gegen die Wettbewerbsabrede verstößt.
Diese Vereinbarungen werden in den Fällen getroffen, in denen der Handelsvertreter versuchen wird dem bisherigen Unternehmer die Kunden/ den Kundenstamm abzuwerben.
Es handelt sich um eine ergänzende Abrede, die nicht unter § 90 a IV HGB fällt.

(c) Ausschluss des Verzichtsrechts
Der Unternehmer kann vertraglich sein Verzichtsrecht (§ 90 a II 1 HGB) ausschließen. Die Vereinbarung ist für den Handelsvertreter nicht nachteilig und deshalb auch zulässig.

(d) Entschädigungsvereinbarung
Im Voraus können der Unternehmer und der Handelsvertreter eine angemessene Entschädigung für die Wettbewerbsenthaltung festlegen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.


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Stand: Mai 2026



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