Das deutsche Sportgericht – ein Überblick 2. Teil – Verbandsgericht
Damit die Sportler, Sportvereine und Sportverbände an die verbandsinterne Sportgerichtsbarkeit gebunden sind, schließen die Beteiligten einzelvertragliche oder satzungsmäßige Vereinbarungen ab. In diesen verpflichten sie sich, Streitigkeiten, die aus der sportlichen Betätigung herrühren, zunächst nicht vor ein staatliches Gericht zu bringen.
Die Entscheidung eines Verbandsgerichts ist jedoch nicht abschließend in dem Sinne, dass eine weitere Überprüfung durch staatliche Gerichte ausgeschlossen wäre. Vielmehr können die staatlichen Gerichte die Entscheidungen des Verbandsgerichts überprüfen, wobei die sportverbands- oder sportvereinsmäßigen Besonderheiten berücksichtigt werden.
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